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   BGH, 15.07.1992 - 5 StR 333/92 B   

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https://dejure.org/1992,4228
BGH, 15.07.1992 - 5 StR 333/92 B (https://dejure.org/1992,4228)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1992 - 5 StR 333/92 B (https://dejure.org/1992,4228)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1992 - 5 StR 333/92 B (https://dejure.org/1992,4228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Tatrichterliche Feststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 63; StPO § 261

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 538
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Damit ist die vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit indes nicht genügend dargetan (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1992 - 5 StR 333/92).
  • BGH, 13.12.2011 - 5 StR 422/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Die außerordentlich beschwerende Maßregel der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus, dass von dem Betroffenen in Zukunft rechtswidrige Taten von Erheblichkeit zu erwarten sind; die bloße Möglichkeit genügt dementsprechend nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1992 - 5 StR 333/92, NStZ 1992, 538, vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612, und vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08, Rn. 7; jeweils mwN).
  • LG Bochum, 19.05.2020 - 241 Js 15/17
    Sie darf deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Unterzubringende infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.07.1992 - 5 StR 333/92, NStZ 1992, 538, Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612 und Beschluss vom 16.07.2008 - 2 StR 161/08, Rdnr. 7, jeweils m.w.N.; Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage 2020, § 63 Rdnr. 35).
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Der Tatrichter hätte im Urteil darlegen müssen, mit welchen Maßgaben die Betreuung ausgestaltet ist, und er hätte die durch diese Maßnahme gegebenenfalls eröffneten Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Aussetzungsfrage würdigen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 538 ).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).
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