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   BGH, 12.10.1998 - 5 StR 333/98   

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https://dejure.org/1998,2789
BGH, 12.10.1998 - 5 StR 333/98 (https://dejure.org/1998,2789)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1998 - 5 StR 333/98 (https://dejure.org/1998,2789)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1998 - 5 StR 333/98 (https://dejure.org/1998,2789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung des letzten Wortes für den Angeklagten - Beweis eines Verfahrensfehlers durch Sitzungsprotokoll - Sachlichrechtliche Überprüfung eines Urteils - Anwendung von Erwachsenenstrafrecht durch eine Jugendstrafkammer

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 258 Abs. 2 u. 3; ; StPO § 274; ; StGB § 250; ; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 n.F.; ; StGB § 250 Abs. 2 a.F.; ; JGG § 18 Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18; StPO § 258, § 337

  • rechtsportal.de

    JGG § 18 ; StPO § 258, § 337

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1999, 5
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.11.1987 - 3 StR 482/87

    Beibehaltung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht -

    Auszug aus BGH, 12.10.1998 - 5 StR 333/98
    Hierbei hätte die Jugendkammer aufgrund der erwähnten Tatbesonderheiten ausdrücklich die Frage prüfen und näher erörtern müssen, ob bei diesem Angeklagten für den Fall der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall des schweren Raubes hätte angenommen werden müssen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 - minder schwerer Fall 3).
  • OLG Hamburg, 20.12.2004 - II-125/04

    Strafverfahren: Gewährung des letzten Wortes

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  • BGH, 01.12.2004 - 2 StR 78/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (hinreichend konkrete Aussicht auf

    Dem steht weder die Entscheidung BGH StV 1999, 5 entgegen, da dort dem Angeklagten neben anderen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Ausführung gegeben wurde, noch die Entscheidung BGH, Beschluß vom 7. Mai 2002 5 - StR 499/01, da in diesem Fall der Angeklagte im Protokoll nicht als letzter aufgeführt ist.
  • OLG Hamm, 10.05.1999 - 2 Ss 388/99

    Aufhebung, letztes Wort, unklares Protokoll

    Wird einem Angeklagten nach Schluss der Beweisaufnahme nach dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidigern lediglich Gelegenheit zu Ausführungen und Anträgen gegeben, ist ihm das letzte Wort nicht gewährt worden (vgl. BGH StV 99, 5).

    Ein Beruhen der Verurteilung des bestreitenden Angeklagten auf dem aufgezeigten Verstoß lässt sich nicht ausschließen (vgl. BGH StV 99, 5 und NStZ-RR 1998, 15).

  • BGH, 30.03.2004 - 5 StR 410/03

    Versagung des letzten Worts (noch genügende Protokollierung bei Wiedereintritt);

    Mit der so im Hauptverhandlungsprotokoll wiedergegebenen Verfahrensweise ist - zumal in der besonderen Situation des Wiedereintritts in die Verhandlung nach vorher bereits erfolgter Gewährung eines Schlußworts (vgl. BGH StV 1999, 5) - die ausreichende Gelegenheit der Angeklagten zum letzten Wort belegt, wenngleich eine formal noch deutlichere Protokollierung ("die Angeklagten hatten das letzte Wort") vorzuziehen gewesen wäre (vgl. BGHSt 13, 53, 59 f.; 18, 84; Schoreit in KK 5. Aufl. § 258 Rdn. 17).
  • BGH, 04.07.2002 - 4 StR 192/02

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Jugendlichen

    Zwar ist ein Jugendgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG); es darf aber die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts, wie sie in den Strafdrohungen des allgemeinen Strafrechts ihren Ausdruck gefunden hat, nicht außer Betracht lassen (st. Rspr., vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 2 minder schwerer Fall 2, 3; BGH StV 1999, 5).
  • OLG Hamm, 08.12.2000 - 2 Ss 1165/00

    Wiedereintritt in die Beweisaufnahme, letztes Wort, Haftentscheidung,

    Da das Beruhen der Verurteilung des bestreitenden Angeklagten auf dem vorliegenden Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO nicht auszuschließen ist (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 15; StV 99, 5; Senat, a.a.O.), war das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Amtsgericht Herne zurückzuverweisen.
  • BGH, 20.07.1999 - 1 StR 351/99

    Beweiswirkung des Protokolls; Gewährung des letzten Wortes

    Dies belegt, daß dem Angeklagten persönlich nicht das letzte Wort erteilt worden ist (vgl. auch BGH, Beschluß vom 12. Oktober 1998 - 5 StR 333/98).
  • BayObLG, 10.08.2001 - 5St RR 198/01

    Das letzte Wort des Angeklagten

    Eine Unklarheit in der Sitzungsniederschrift, wie sie ausnahmsweise eine Aufklärung des formalen Verfahrensablaufs im Freibeweis gestatten würde (BGH StV 1999, 5; OLG Hamm StV 2000, 298; KK StPO 4. Aufl. § 258 Rn. 33), oder ein auslegungsfähiger Vermerk im Protokoll (KK § 258, Rn. 17, 33) liegt hier nicht vor.
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