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   BGH, 25.09.1990 - 5 StR 342/90   

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https://dejure.org/1990,5529
BGH, 25.09.1990 - 5 StR 342/90 (https://dejure.org/1990,5529)
BGH, Entscheidung vom 25.09.1990 - 5 StR 342/90 (https://dejure.org/1990,5529)
BGH, Entscheidung vom 25. September 1990 - 5 StR 342/90 (https://dejure.org/1990,5529)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine fahrlässige Körperverletzung - Voraussetzungen für einen ärztlichen Kunstfehler - Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht hinsichtliche des Risikos eines medizinischen Eingriffs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 15.10.2003 - 1 StR 300/03

    Körperverletzung (Arztstrafrecht; ärztlicher Heileingriff; Kausalität;

    Der nachgewiesene Aufklärungsmangel kann nur dann zur Strafbarkeit wegen Körperverletzung und wegen der Akzessorietät auch nur dann zur Strafbarkeit der Anstiftung zu dieser Tat führen, wenn bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Einwilligung unterblieben wäre (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 223 Rdn. 40; BGH NStZ 1996, 34 - Urt. vom 29. Juni 1995 - 4 StR 760/94 - im Zivilrecht BGH NJW 1984, 1397; BGH NJW 1991, 2344).
  • BGH, 07.07.2011 - 5 StR 561/10

    Verurteilung eines Berliner Schönheitschirurgen teilweise aufgehoben

    Dies führt zu der Bewertung des Eingriffs als Körperverletzung (vgl. BGHSt aaO S. 309; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - 3 StR 239/10, NJW 2011, 1088, 1089, zur Aufnahme in BGHSt bestimmt; BGH, Urteile vom 25. September 1990 19 20 21 - 5 StR 342/90 - und 5. Juli 2007 - 4 StR 549/06, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2 und 8).
  • BGH, 29.06.1995 - 4 StR 760/94

    Surgibone - § 16 StGB analog bei Erlaubnistatbestandsirrtum (hier: Irrtum über

    Aufklärungsmängel können - was die Strafkammer nicht verkannt hat - eine Strafbarkeit des Arztes wegen Körperverletzung nur begründen, wenn der Patient bei einer den Anforderungen genügenden Aufklärung in den Eingriff nicht eingewilligt hätte (BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 223 Rdn. 40; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 1988, Rdn. 130, 132 ff.; zur "hypothetischen Einwilligung" in den ärztlichen Eingriff im Zivilrecht vgl. u.a. BGH NJW 1980, 1333 [BGH 22.01.1980 - VI ZR 263/78]; BGHZ 90, 96, 100) [BGH 07.02.1984 - VI ZR 188/82].
  • BGH, 23.10.2007 - 1 StR 238/07

    Körperverletzung mit Todesfolge (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang;

    Unter dem Gesichtspunkt einer von der Revision behaupteten hypothetischen Einwilligung (hierzu BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2; 4; 7) ist zudem zu beachten, dass sich eine Einwilligung in einen ärztlichen Heileingriff - jedenfalls bei Fehlen einer weitergehenden Aufklärung - nur auf eine nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft ("lege artis") durchgeführte Heilbehandlung bezieht.
  • OVG Saarland, 29.11.2005 - 1 R 12/05

    Ruhen der Approbation wegen konkreter Patientengefährdung

    Jedenfalls besteht angesichts der aufgezeigten konkreten Umstände eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der rechtliche Gesichtspunkt einer "hypothetischen Einwilligung" im Strafprozess nicht zugunsten des Klägers auswirken wird, und zwar auch unter Zugrundelegung der sehr strengen Kriterien, die der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang aufgestellt hat vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 -, NStZ-RR 2004, 16 = JZ 2004, 799, sowie Urteil vom 25.9.1990 - 5 StR 342/90 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.2000 - 6 R 1/99 -, Seite 41 ff., zu einem Fall des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem beamteten Arzt, in dem der Einwand der "hypothetischen Einwilligung" des geschädigten Patienten mit Blick auf die (näher dargelegten) konkreten Umstände von der Großen Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen worden war, was die Billigung des BGH gefunden hatte, der die Revision, mit der gerade dieser Punkt mittels Sachrüge angegriffen worden war, verworfen hat.
  • OLG Dresden, 11.07.2002 - 4 U 574/02

    Arzthaftung; Aufklärung; Assistenzarzt; Facharzt; Substantiierung

    Diese Überlegungen müssen auch auf den Arzt in der Ausbildung übertragen werden, wenn er aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht in der Lage ist, die konkret bei dem Patienten vorliegende Erkrankung und die erforderliche Behandlung zu beurteilen (vgl. BGH BGHR StGB § 223 Abs. 1 Heileingriff 2).
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