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   BGH, 16.03.2021 - 5 StR 35/21   

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https://dejure.org/2021,9636
BGH, 16.03.2021 - 5 StR 35/21 (https://dejure.org/2021,9636)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2021 - 5 StR 35/21 (https://dejure.org/2021,9636)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21 (https://dejure.org/2021,9636)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 3 StPO
    Ablehnung eines aufs Geratewohl oder ins Blaue hinein gestellten Beweisantrags (Beweisbehauptung ohne tatsächlichen Anhaltspunkt; kein Beweisantrag im Rechtssinne; Beweisermittlungsantrag; strenge Anforderungen an die Ablehnung; Mangel an Ernsthaftigkeit des Antrags)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts wegen Zurückweisung eines auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Antrags mit dem Ziel des Ausschlusses des Angeklagten wegen dieses Alibis als Mittäter zweier Überfälle

  • rewis.io

    Beweisantrag in Strafsachen: Ablehnung eines aufs Geratewohl in Blaue hinein gestellten Antrags auf Vernehmung eines Alibizeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rüge einer Verletzung des Beweisantragsrechts wegen Zurückweisung eines auf Vernehmung des Zeugen gerichteten Antrags mit dem Ziel des Ausschlusses des Angeklagten wegen dieses Alibis als Mittäter zweier Überfälle

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 57
  • StV 2021, 776
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 29.10.2021 - 5 StR 443/19

    Revisionen der Angeklagten im Dresdener "Infinus-Verfahren" weitgehend erfolglos

    Die Ablehnung eines Beweisantrags als "ins Blaue hinein" oder "aufs Geratewohl" gestellt kommt demnach nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. zu alledem BGH, Beschlüsse vom 1. September 2021 - 5 StR 188/21, NJW 2021, 3404, 3407; vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21, StraFo 2021, 239, 240 f. jeweils mwN).
  • BGH, 01.09.2021 - 5 StR 188/21

    Abkehr vom qualifizierten Konnexitätserfordernis

    Das Merkmal der "Konnexität" (im bislang überwiegend verstandenen Sinne) fordert, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt oder eine Akte gelesen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21; vom 8. Juli 2014 - 3 StR 240/14, NStZ 2015, 295; vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, NStZ 2011, 169 f.; vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, StraFo 2010, 152; Urteile vom 14. August 2008 - 3 StR 181/08, NStZ 2009, 171; vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585; vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 ff.; vom 8. Dezember 1993 - 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6; hierzu näher auch Widmaier, NStZ 1993, 602, 603; Senge, NStZ 2002, 225, 230 f.; Schneider in FS Eisenberg, 2009, 609, 618 ff.; Knauer, StraFo 2012, 475; Hadamitzky, StraFo 2012, 297, 302 ff.; Rose, NStZ 2014, 128; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 113 f.; MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 134 ff.; KKStPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 82 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 244 Rn. 21a ff.; SSWStPO/Sättele, 4. Aufl., § 244 Rn. 99; Dallmeyer in Alsberg, Der Beweisantrag im Strafprozess, 7. Aufl., Rn. 121 ff. jeweils mwN).

    Keiner näheren Darlegung bedarf es, wenn sich der erforderliche Zusammenhang zwischen Beweistatsache und Beweismittel - wie in vielen Fällen - von selbst versteht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 StR 379/13, NStZ 2014, 282), etwa wenn - wie hier - ein Telefongespräch bewiesen werden soll, das der Zeuge selbst geführt hat, oder ein Treffen mit dem Zeugen unter Beweis gestellt wird, das dieser aus eigenem Erleben schildern kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 47; vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21).

    Den Verfahrensbeteiligten muss es auch möglich sein, solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren Bestätigung durch das Beweismittel lediglich vermutet oder für möglich gehalten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21; vom 11. April 2013 - 2 StR 504/12, NStZ 2013, 536, 537; vom 4. Dezember 2012 - 4 StR 372/12, NStZ 2013, 476; Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 201/05, NStZ 2006, 585).

    Zudem ist das Beweisantragsrecht vom Verbot der Beweisantizipation geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21; näher MüKoStPO/Trüg/Habetha, § 244 Rn. 2; LRStPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 183 ff.).

    Die Grenzen werden insoweit lediglich durch das Merkmal der Ernsthaftigkeit (vgl. dazu näher BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21) und eine Antragstellung in Verschleppungsabsicht (vgl. § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO) gezogen.

    Mangels Ernsthaftigkeit ist einem auf Beweiserhebung gerichteten Antrag die Qualität eines Beweisantrags im Rechtssinne abzusprechen, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich "aufs Geratewohl" und "ins Blaue hinein" aufgestellt wird (vgl. näher BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21).

  • LG Düsseldorf, 23.11.2021 - 14 KLs 2/21

    Hawala-Banking - Freiheitsstrafen und Einziehung der Taterträge

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt ein auf Beweiserhebung gerichteter Antrag keinen Beweisantrag im Rechtssinne dar, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung lediglich "aufs Geratewohl" und "ins Blaue hinein" aufgestellt wird, so dass es sich nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1989, 334, 335; BGH NStZ 1992, 397, 398; BGH NStZ 1993, 143, 144; BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH NStZ 2002, 383, 383; BGH NStZ 2003, 497, 497; BGH NStZ 2006, 405, 405; BGH NStZ 2008, 474, 474; BGH NStZ 2011, 169, 169; BGH NStZ 2013, 476, 476; BGH NStZ 2013, 536, 537; BGH, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 StR 35/21, BeckRS 2021, 8274; vgl. auch BT-Drs. 19/14747, S. 34).

    Die Frage, ob ein "aufs Geratewohl" gestellter Antrag vorliegt, beurteilt sich danach aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht in Frage gestellten Tatsachen (BGH, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 StR 35/21, BeckRS 2021, 8274).

    Ob es dem Antrag an der notwendigen Ernsthaftigkeit des Beweisbegehrens mangelt, lässt sich regelmäßig nur aus einer Gesamtschau aller insoweit relevanten Faktoren ableiten (BGH, Beschluss vom 16.03.2021, Az.: 5 StR 35/21, BeckRS 2021, 8274).

  • OLG München, 22.09.2022 - 19 U 2204/22

    Wechselseitige Ansprüche aus einem Zahlungsdiensterahmenvertrag

    Soweit die Kläger pauschal "eine Sicherheitslücke" bei der Beklagten vermuten, ist dieser Vortrag völlig unsubstantiiert, ersichtlich "ins Blaue" hinein gemacht und daher nicht berücksichtigungsfähig (vgl. hierzu bspw. BGH, Beschluss v. 16.03.2021, Az. 5 StR 35/21, Rz. 5 ff. m.w.N.).
  • BGH, 12.05.2022 - 5 StR 450/21

    Verfahrensrüge wegen der Behandlung eines Beweisantrags als

    (4) Auch sonst spricht nichts gegen die Annahme, dass es sich um einen Beweisantrag im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO handelte, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es ihm an der gebotenen Ernsthaftigkeit gemangelt hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21) oder er in Verschleppungsabsicht gestellt worden wäre (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 244 Rn. 92), zumal die Strafkammer ihre Ablehnung auf diesen Punkt auch nicht gestützt hat (vgl. zum insoweit gegebenen Beurteilungsspielraum des Vorsitzenden bzw. des Tatgerichts BT-Drucks. 19/14747, S. 34).
  • BGH, 22.02.2023 - 6 StR 509/22

    Unzulässige Verfahrensrügen; Krypto-Messengerdienst EncroChat

    Es fehlt schon an ausreichendem Vortrag dazu, weshalb sich dem Gericht trotz der im Ablehnungsbeschluss vom 3. Juni 2022 ausgeführten gewichtigen Umstände die Beiziehung von "Rohdaten über das Bundeskriminalamt" zum Zwecke der näheren Auswertung von Standortdaten aufdrängen musste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2022 - 5 StR 191/22, NStZ 2023, 116; vom 16. März 2021 - 5 StR 35/21, Rn. 13; im Einzelnen Becker in Löwe/Rosenberg, 27. Aufl., § 244 Rn. 369 mwN).
  • LG Düsseldorf, 21.02.2022 - 22 S 445/21
    Erforderlich ist, dass sich die Bestätigung der Beweisbehauptung nach dem Verlauf des bisherigen Rechtsstreits als offensichtlich unwahrscheinlich darstellt (vgl. zum Strafprozess: BGH, Beschluss vom 16.03.2021 - 5 StR 35/21, NStZ 2022, S. 57 Rz. 9).
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