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BGH, 06.10.1999 - 5 StR 353/99 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 55 Abs. 1 StGB i.V.m. § 53 StGB; § 54 StGB; § 267 StGB;
Gesamtstrafenbildung; Darlegungslast; - Wolters Kluwer
Räuberische Erpressung - Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2 und 4; ; StGB § 55 Abs. 1; ; StGB § 53; ; StGB § 54
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 1
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.05.1989 - 1 StR 213/89
Nachholung einer unter Verletzung des § 55 Strafgesetzbuch (StGB) unterbliebenen …
Auszug aus BGH, 06.10.1999 - 5 StR 353/99
Die zwischenzeitliche Verbüßung der etwa gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung stünde einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1). - BGH, 24.07.1997 - 1 StR 216/97
Bildung einer Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 06.10.1999 - 5 StR 353/99
Das Urteil macht nicht deutlich, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Gesamtstrafe vorgelegen oder ob Ausnahmen von der Pflicht zur Gesamtstrafenbildung vorgelegen haben (vgl. dazu BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 3 m.w.N.: BGH. Beschluß vom 3. Januar 1997 - 3 StR 558, 96 -).
- BGH, 25.05.2000 - 4 StR 143/00
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; zwischenzeitliche Verbüßung; Zäsur
Die zwischenzeitliche Verbüßung von etwa gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen stünde einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht entgegen (…BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1999 - 5 StR 353/99).