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   BGH, 02.09.2008 - 5 StR 356/08   

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BGH, 02.09.2008 - 5 StR 356/08 (https://dejure.org/2008,12574)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2008 - 5 StR 356/08 (https://dejure.org/2008,12574)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2008 - 5 StR 356/08 (https://dejure.org/2008,12574)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2008, 386
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.07.1995 - 3 StR 262/95

    Tateinheit - Einheitliche Drohung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

    Auszug aus BGH, 02.09.2008 - 5 StR 356/08
    Bei dieser Verfahrensweise konnte die höhere Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unverändert bleiben (vgl. dazu sonst BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7 m.w.N.).
  • BGH, 14.04.1999 - 1 StR 678/98

    Konkurrenzen; Waffen; Munition; Tateinheit; Beihilfe

    Auszug aus BGH, 02.09.2008 - 5 StR 356/08
    Die Annahme des Landgerichts, wonach die auf UA S. 14 und 15 f. geschilderten Unterstützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen seien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich nicht haltbar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten S. bezogen und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten (vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 27 Rdnr. 31).
  • BGH, 11.05.1999 - 4 StR 162/99

    Beihilfe; Hilfeleisten; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 02.09.2008 - 5 StR 356/08
    Der Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten auf unterschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters bezogen, spielt demgegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewertungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 451).
  • BGH, 16.12.2020 - 4 StR 297/20

    Beihilfe (Voraussetzungen der Beihilfe; doppelter Gehilfenvorsatz: erforderliche

    So liegt wegen der sich aus der Regelung des § 27 StGB ergebenden Akzessorietät der Beihilfe nur eine einheitliche Beihilfetat vor, wenn der Gehilfe eine Haupttat durch mehrere Hilfeleistungen unterstützt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 1. August 2000 ? 5 StR 624/99, BGHSt 46, 107, 116; Beschlüsse vom 2. September 2008 ? 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; vom 21. Januar 2014 ? 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465).
  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 99/12

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Beihilfe zum

    Dies gilt wegen der Akzessorietät der Beihilfe aber jedenfalls dann nicht, wenn mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen gerade deshalb zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, weil dies nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Bewertungseinheit bei den Taten des Haupttäters, zu denen der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, der Fall ist (BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; vom 2. September 2008 - 5 StR 356/06; NStZ-RR 2008, 386; einschränkend für eine hier nicht gegebene Fallkonstellation: BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 3 StR 375/03, NStZ-RR 2004, 146, 148; wie hier aber Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 393/11, NStZ-RR 2012, 280).
  • LG München I, 21.02.2020 - 9 KLs 384 Js 165441/18

    Verurteilung wegen Dopingstraftaten

    Zudem liegt wegen der Akzessorietät der Beihilfe nur jedenfalls eine Beihilfe vor, wenn die Haupttat aus mehreren Handlungen besteht, die zu einer Bewertungseinheit oder zur Tateinheit zusammengefasst sind (Weber BtMG Vorbem. zu §§ 29 Rn. 361; BGH NStZ 1999, 451; BGH NStZ 2014, BGH NStZ 465; BGH NStZ 2015, 226; BGH NStZ-RR 2008, 386; BGH NStZ-RR 2012, 280; BGH NStZ-RR 2013, 147; BGH NStZ-RR 2014, 180; BGH NStZ-RR 2015, 113).
  • BGH, 14.01.2015 - 4 StR 440/14

    Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmittelstraftaten

    Wegen der Akzessorietät der Beihilfe ist trotz mehrfacher Beihilfehandlungen des Angeklagten N. nur eine Tat der Beihilfe im Rechtssinne zu der einheitlichen Tat der Angeklagten H. und M. gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 4 StR 377/14 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386).
  • BGH, 25.04.2023 - 5 StR 61/23

    Hang als Voraussetzung der Anordnung der Unterbringung in einer

    In einem solchen Fall werden die Beihilfehandlungen zu einer Handlungseinheit und damit zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 - 6 StR 427/22 Rn. 4 und vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386 jeweils mwN).
  • BGH, 21.01.2014 - 1 StR 664/13

    Konkurrenzen bei mehreren Beihilfehandlungen (Akzessorietät; nicht ausschließbare

    Die Annahme des Landgerichts, wonach die auf UA S. 12 bis 14 geschilderten Unterstützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen seien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich nicht haltbar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten S. bezogen haben und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148).
  • BGH, 07.02.2023 - 6 StR 427/22

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    b) Die Annahme des Landgerichts, wonach die Unterstützungshandlungen des Angeklagten L. jeweils als zwei gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen sind, ist im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 1999 - 1 StR 678/98, NStZ 1999, 513, 514; vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13, NStZ 2014, 465; Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 525 mwN).
  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 108/19

    Konkurrenzen beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (verschiedene

    a) Wegen der Akzessorietät der Beihilfe kann für die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Tatbeiträge dieses Angeklagten nicht außer Betracht bleiben, dass die Handlungen des Angeklagten Y. eine Bewertungseinheit bilden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; vom 11. Mai 1999 - 4 StR 162/99, NStZ 1999, 451; vom 14. Januar 2015 - 4 StR 440/14, NStZ-RR 2015, 113, alle mwN).
  • BGH, 25.09.2019 - 4 StR 126/19

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Täterschaft bei Handeln

    Aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme stellten dann auch die Gehilfentätigkeiten ein einheitliches Beihilfedelikt dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386; Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 99/12, NStZ-RR 2013, 147, 148).
  • BGH, 09.10.2019 - 4 StR 207/19

    Anrechnung einer in den Niederlanden erlittenen Freiheitsentziehung im Verhältnis

    Zwar hätte dies aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme insoweit zur Annahme eines einheitlichen Beihilfedelikts des Angeklagten geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 StR 356/08, NStZ-RR 2008, 386), und wegen der Identität der zur Anwendung gebrachten Strafrahmen (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) wäre hier auch eine Verklammerung der hierzu jeweils tateinheitlich verwirklichten Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Betracht gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 530/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 13; Beschluss vom 25. September 2019 - 4 StR 126/19).
  • AG Rudolstadt, 19.11.2018 - 790 Js 24932/18

    Konkurrenzen bei Beihilfe: Behandlung mehrerer Beihilfehandlungen zu ein und

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