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   BGH, 29.09.1997 - 5 StR 363/97   

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https://dejure.org/1997,6445
BGH, 29.09.1997 - 5 StR 363/97 (https://dejure.org/1997,6445)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1997 - 5 StR 363/97 (https://dejure.org/1997,6445)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1997 - 5 StR 363/97 (https://dejure.org/1997,6445)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 207
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17

    Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen

    Zuvor hatte der 5. Strafsenat in einem Fall, der die Vergewaltigung eines zur Tatzeit 14 Jahre alten Mädchens betraf, - nicht tragend - darauf hingewiesen, der Umstand, dass der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, stelle einen strafmildernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, auch wenn Fälle der vorliegenden Art aus tatsächlichen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt blieben und der Gesetzgeber diesem Umstand in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen habe, dass die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhe (BGH, Beschluss vom 29. September 1997 - 5 StR 363/97, NStZ-RR 1998, 207).
  • BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15

    Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und

    Demgegenüber hatte der 5. Strafsenat zuvor in einem Fall, der die Vergewaltigung eines zur Tatzeit 14 Jahre alten Mädchens betraf, - nicht tragend - darauf hingewiesen, der Umstand, dass der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, stelle einen strafmildernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, auch wenn Fälle der vorliegenden Art aus tatsächlichen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt blieben und der Gesetzgeber diesem Umstand durch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen habe, dass die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhe (BGH, Beschluss vom 29. September 1997 - 5 StR 363/97, NStZ-RR 1998, 207).
  • BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands

    Demgegenüber hatte der 5. Strafsenat zuvor in einem Fall, der die Vergewaltigung eines zur Tatzeit 14 Jahre alten Mädchens betraf, - nicht tragend - darauf hingewiesen, der Umstand, dass der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, stelle einen strafmildernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, auch wenn Fälle der vorliegenden Art aus tatsächlichen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt blieben und der Gesetzgeber diesem Umstand in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen habe, dass die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhe (BGH, Beschluss vom 29. September 1997 - 5 StR 363/97, NStZ-RR 1998, 207).
  • BGH, 27.01.2016 - 5 StR 387/15

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung beim schweren Raub (erhöhte Vorwerfbarkeit

    Dass diese prozessordnungsgemäß festgestellte Tat nicht Anklagegegenstand des hiesigen Verfahrens ist, steht deren Berücksichtigung dabei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 1997 - 5 StR 363/97, NStZ-RR 1998, 207).
  • OLG Hamburg, 26.11.2019 - 2 Rev 41/19

    Strafverfahren über Betäubungsmittelhandel: Zustellungen an den Verteidiger nach

    In diesem Zusammenhang können neben früheren strafrechtlichen Verurteilungen auch nicht rechtskräftig festgestellte Taten und im Grundsatz auch solche Straftaten, derentwegen (bisher) kein Strafverfahren durchgeführt worden ist, Berücksichtigung finden (vgl. BGH Beschl. v. 9. April 1991, Az.: 4 StR 138/91; BGH Beschl. v. 29. September 1997, Az.: 5 StR 363/97).
  • BGH, 14.10.1998 - 5 StR 346/98

    Vergewaltigung an Stieftochter; Milderungsgründe im Rahmen der Gesamtabwägung

    5 StR 346/98 (alt: 5 StR 363/97).
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