Weitere Entscheidung unten: BGH, 03.03.2022

Rechtsprechung
   BGH, 04.02.2022 - 5 StR 366/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,2501
BGH, 04.02.2022 - 5 StR 366/21 (https://dejure.org/2022,2501)
BGH, Entscheidung vom 04.02.2022 - 5 StR 366/21 (https://dejure.org/2022,2501)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 2022 - 5 StR 366/21 (https://dejure.org/2022,2501)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO
    Anforderungen an die Begründung einer Pflichtverteidigerwechsels aufgrund eines zerstörten Vertrauensverhältnisses

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StPO

  • Wolters Kluwer

    Bestellung und Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers bzgl. Gebotenheit des Pflichtverteidigerwechsels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3
    Bestellung und Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers bzgl. Gebotenheit des Pflichtverteidigerwechsels

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Voraussetzungen für den Verteidigerwechsel

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.02.2021 - 3 StR 424/20

    Substantiierte Darlegung des Vorliegens einer ernsthaften Störung des

    Auszug aus BGH, 04.02.2022 - 5 StR 366/21
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden; die behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Tatsachen belegt werden, so dass pauschale, nicht näher belegbare Vorwürfe einen Pflichtverteidigerwechsel nicht rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - StB 4/20; vom 16. Februar 2021 - 3 StR 424/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 21 f.; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 143 Rn. 5).
  • BGH, 26.02.2020 - StB 4/20

    Antrag auf Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers (endgültig zerstörtes

    Auszug aus BGH, 04.02.2022 - 5 StR 366/21
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden; die behauptete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Tatsachen belegt werden, so dass pauschale, nicht näher belegbare Vorwürfe einen Pflichtverteidigerwechsel nicht rechtfertigen (BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - StB 4/20; vom 16. Februar 2021 - 3 StR 424/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 143a Rn. 21 f.; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 143 Rn. 5).
  • BGH, 25.08.2023 - 5 StR 350/23

    Annahme einer endgültigen Störung des Vertrauensverhältnisses für einen

    Eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gemäß § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 StPO ist vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Angeklagten aus zu beurteilen und muss vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 5 StR 366/21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 143a Rn. 21 f.).
  • BGH, 13.10.2022 - 3 StR 64/22

    Notwendige Verteidigung (Verteidigerwechsel; zusätzlicher Pflichtverteidiger)

    Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel (§ 143a StPO) oder einen zusätzlichen Pflichtverteidiger (§ 144 StPO) sind weder vorgebracht noch sonst ersichtlich (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2022 - 5 StR 366/21).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,6242
BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21 (https://dejure.org/2022,6242)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2022 - 5 StR 366/21 (https://dejure.org/2022,6242)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2022 - 5 StR 366/21 (https://dejure.org/2022,6242)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 30a BtMG
    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Begriff und Zustandekommen der Bandenabrede)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bandenmäßiges Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Ausdrücklich, stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zustandegekommene Bandenabrede

  • rechtsportal.de

    Bandenmäßiges Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Ausdrücklich, stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zustandegekommene Bandenabrede

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 474/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Konkurrenzen: Sperrwirkung

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    Die auf den ersten Blick nicht unbedenkliche strafschärfende Erwägung, der Angeklagte L. habe "aus reiner Profitgier" gehandelt, versteht der Senat im Gesamtkontext (vgl. UA S. 46) mit dem Generalbundesanwalt als ein - zulässiges (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 4 StR 474/19, NStZ-RR 2020, 216; vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 319/20) - Abstellen auf die Erschwerung des Tatbildes durch gewerbsmäßiges Handeln.

    Zwar ist das Landgericht bei Tat II.1 von einem falschen, nämlich dem von § 29a Abs. 2 BtMG verdrängten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 BtMG, ausgegangen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 474/19, NStZ-RR 2020, 216).

  • BGH, 28.10.2020 - 3 StR 319/20

    Strafrahmenwahl im Betäubungsmittelstrafrecht (minder schwerer Fall;

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    Die auf den ersten Blick nicht unbedenkliche strafschärfende Erwägung, der Angeklagte L. habe "aus reiner Profitgier" gehandelt, versteht der Senat im Gesamtkontext (vgl. UA S. 46) mit dem Generalbundesanwalt als ein - zulässiges (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 4 StR 474/19, NStZ-RR 2020, 216; vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 319/20) - Abstellen auf die Erschwerung des Tatbildes durch gewerbsmäßiges Handeln.

    Der Senat schließt deshalb aus, dass die Strafe ohne diesen Rechtsfehler milder ausgefallen wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 3 StR 319/20).

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    a) Vielmehr gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Dezember 2021 - 3 StR 255/21; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, jeweils mwN): Bei einer Bande handelt es sich um die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung.
  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 345/17

    Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der (ehemaligen) Strafvorschriften

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    c) Da das Herstellen von Betäubungsmitteln in eigennütziger Verkaufsabsicht bereits ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellt und das Herstellen in diesen Fällen - soweit die gleiche Drogenmenge betroffen ist - hinter dem Handeltreiben zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 StR 345/17, NStZ-RR 2019, 86 mwN), wäre ebenso zu prüfen, ob unter diesem Gesichtspunkt ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG vorliegt.
  • BGH, 31.08.2021 - 5 StR 220/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Menge des

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    Denn hiermit hat das Landgericht - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nach dem Zusammenhang in erster Linie auf die erhebliche Gesamtmenge erfolgreich verkaufter Betäubungsmittel abgestellt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. August 2021 - 5 StR 220/21).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    a) Vielmehr gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Dezember 2021 - 3 StR 255/21; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, jeweils mwN): Bei einer Bande handelt es sich um die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung.
  • BGH, 22.12.2021 - 3 StR 255/21

    Gewerbsmäßiger Bandenbetrug (Versuchsbeginn; Konkurrenzen; keine einheitliche Tat

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    a) Vielmehr gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. Dezember 2021 - 3 StR 255/21; vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, jeweils mwN): Bei einer Bande handelt es sich um die auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von mindestens drei Personen zur gemeinsamen Deliktsbegehung.
  • BGH, 31.07.2012 - 5 StR 315/12

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenbegriff (andauernde

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    Die von der Strafkammer herangezogene Erwägung, wonach bei einem fortdauernden Tätigwerden im jeweils eigenen Interesse im Rahmen eingespielter Bezugs- und Absatzsysteme bei unterschiedlicher Risikoverteilung ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln abzulehnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19, NStZ-RR 2020, 47; vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49, jeweils mwN), passt auf die hier festgestellte Beteiligung am Herstellungsprozess nicht.
  • BGH, 05.06.2019 - 1 StR 223/19

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    Die von der Strafkammer herangezogene Erwägung, wonach bei einem fortdauernden Tätigwerden im jeweils eigenen Interesse im Rahmen eingespielter Bezugs- und Absatzsysteme bei unterschiedlicher Risikoverteilung ein bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln abzulehnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 - 1 StR 223/19, NStZ-RR 2020, 47; vom 31. Juli 2012 - 5 StR 315/12, NStZ 2013, 49, jeweils mwN), passt auf die hier festgestellte Beteiligung am Herstellungsprozess nicht.
  • BGH, 29.06.2021 - 1 StR 287/20

    Aufklärungsrüge (Begründungsanforderungen); Inbegriffsrüge (keine umfassende

    Auszug aus BGH, 03.03.2022 - 5 StR 366/21
    Zwar ist die Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Staatsanwaltschaft entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vorträgt, mit welchem konkreten Beweismittel welches Beweisergebnis hätte erzielt werden können und weshalb sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Urteil vom 29. Juni 2021 - 1 StR 287/20 mwN).
  • BGH, 19.10.2023 - 3 StR 181/23

    Verpflichtung des Tatgerichts zur Darlegung seiner Überzeugung in den

    Dass er die Identität der Komplizen nicht kennt, ist unerheblich (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 22. Dezember 2021 - 3 StR 255/21, juris Rn. 34 mwN; vom 3. März 2022 - 5 StR 366/21, juris Rn. 16 f.).
  • LG Kleve, 25.05.2022 - 110 KLs 16/22
    (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2022 - 5 StR 366/21 - mwN., zit. nach juris).

    Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - 1 StR 83/21 - mwN.; Beschluss vom 13.06.2007 - 3 StR 162/07 - mwN.; Beschluss vom 03.03.2022 - 5 StR 366/21 - mwN.; jeweils zit. nach juris).

  • BayObLG, 25.05.2023 - 202 ObOWi 264/23

    Differenzierung zwischen nach dem GwG bestehender Verpflichtungen zur

    Die erhobenen Formalrügen, mit denen die Rechtsbeschwerde die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) geltend macht, versagen, weil zum einen die Tatsachen, deren Ermittlung der Beschwerdeführer vermisst, nicht bestimmt behauptet werden (vgl. hierzu nur BayObLG, Beschluss vom 07.06.2022 - 202 ObOWi 678/22 = VerkMitt 2022, Nr. 46 = NStZ-RR 2022, 318 m.w.N.) und zum anderen auch keine konkreten Beweismittel, mit denen die Aufklärung hätte erfolgen sollen (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 03.03.2022 - 5 StR 366/21 bei juris), benannt werden.
  • BayObLG, 05.07.2022 - 202 StRR 68/22

    Aufhebung im Strafausspruch hinsichtlich des Ansehens von der Strafaussetzung zur

    Hiernach ist es erforderlich, dass Umstände dargetan werden, die den Schluss zulassen, dass sich das Gericht zur weiteren Aufklärung gedrängt sehen musste (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 03.03.2022 - 5 StR 366/21 bei juris; 29.06.2021 - 1 StR 287/20 bei juris; 31.10.2019 - 1 StR 219/17 = AG 2020, 93 = JR 2020, 387 = wistra 2020, 379 = StV 2020, 751; 12.09.2019 - 4 StR 146/19 = NStZ 2020, 297; 18.07.2019 - 5 StR 649/18 = NStZ 2020, 163 = wistra 2020, 207 = RdTW 2021, 386).
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