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   BGH, 30.09.2015 - 5 StR 367/15   

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https://dejure.org/2015,29710
BGH, 30.09.2015 - 5 StR 367/15 (https://dejure.org/2015,29710)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2015 - 5 StR 367/15 (https://dejure.org/2015,29710)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2015 - 5 StR 367/15 (https://dejure.org/2015,29710)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 249 StGB; § 64 StGB
    Begehung der (gefährlichen) Körperverletzung mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Verstärkung der Wirkung der Körperverletzungshandlung; Schwächung der Abwehrmöglichkeiten; bloße Anwesenheit; bereits wehrloses Opfer); finale Verknüpfung von Nötigung und ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 224 Abs 1 Nr 4 StGB, § 249 StGB
    Raub und gefährliche Körperverletzung: Erforderlichkeit einer finalen Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme beim Raub; erhöhte Gefährlichkeit der Körperverletzung durch gemeinsames Wirken des Täters und des Gehilfen

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, § 249 StGB, § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, § 64 StGB, § 21 StGB, § 246a StPO

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub

  • rewis.io

    Raub und gefährliche Körperverletzung: Erforderlichkeit einer finalen Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme beim Raub; erhöhte Gefährlichkeit der Körperverletzung durch gemeinsames Wirken des Täters und des Gehilfen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notwendigkeit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub

  • datenbank.nwb.de

    Raub und gefährliche Körperverletzung: Erforderlichkeit einer finalen Verknüpfung von Gewalt und Wegnahme beim Raub; erhöhte Gefährlichkeit der Körperverletzung durch gemeinsames Wirken des Täters und des Gehilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefährliche Körperverletzung - und der Beitrag des Gehilfen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 698
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.09.2002 - 5 StR 210/02

    Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung

    Auszug aus BGH, 30.09.2015 - 5 StR 367/15
    aa) Zwar kann das gemeinsame Wirken eines Täters und eines Gehilfen bei Begehung einer Körperverletzung zur Erfüllung der Qualifikation des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen (BGH, Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 386).

    Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch die Präsenz mehrerer Personen auf der gegnerischen Seite insbesondere auch wegen des möglichen Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (vgl. BGH, Urteile vom 3. September 2002, aaO, S. 387, und vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 - Gemeinschaftlich 4).

  • BGH, 17.07.2002 - 2 StR 225/02

    Vollendeter Raub (Wegnahme; finaler Zusammenhang; schwerer Raub; versuchter Raub)

    Auszug aus BGH, 30.09.2015 - 5 StR 367/15
    Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; die Gewalt muss - zumindest aus Sicht des Täters - das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 1989 - 4 StR 184/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 - Gewalt 3; vom 17. Juli 2002 - 2 StR 225/02, NStZ-RR 2002, 304; vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 22.12.2005 - 4 StR 347/05

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Schüsse auf ein fahrendes Auto;

    Auszug aus BGH, 30.09.2015 - 5 StR 367/15
    Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch die Präsenz mehrerer Personen auf der gegnerischen Seite insbesondere auch wegen des möglichen Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (vgl. BGH, Urteile vom 3. September 2002, aaO, S. 387, und vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 - Gemeinschaftlich 4).
  • BGH, 28.04.1989 - 4 StR 184/89

    Subjektiv-finaler Konnex bei Verurteilung eines Angeklagten wegen eines in

    Auszug aus BGH, 30.09.2015 - 5 StR 367/15
    Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; die Gewalt muss - zumindest aus Sicht des Täters - das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 1989 - 4 StR 184/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 - Gewalt 3; vom 17. Juli 2002 - 2 StR 225/02, NStZ-RR 2002, 304; vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 25.09.2012 - 2 StR 340/12

    Besonders schwerer Raub (Verknüpfung von Nötigungshandlung und Wegnahme:

    Auszug aus BGH, 30.09.2015 - 5 StR 367/15
    Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; die Gewalt muss - zumindest aus Sicht des Täters - das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 1989 - 4 StR 184/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 - Gewalt 3; vom 17. Juli 2002 - 2 StR 225/02, NStZ-RR 2002, 304; vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 18.02.2014 - 5 StR 41/14

    Fehlende finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme beim Raub

    Auszug aus BGH, 30.09.2015 - 5 StR 367/15
    Nach ständiger Rechtsprechung muss zwischen dem Einsatz von Gewalt und der Wegnahme beim Raub eine finale Verknüpfung bestehen; die Gewalt muss - zumindest aus Sicht des Täters - das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 1989 - 4 StR 184/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 - Gewalt 3; vom 17. Juli 2002 - 2 StR 225/02, NStZ-RR 2002, 304; vom 25. September 2012 - 2 StR 340/12, NStZ-RR 2013, 45, und vom 18. Februar 2014 - 5 StR 41/14, NStZ 2015, 156).
  • BGH, 17.07.2012 - 3 StR 158/12

    Gefährliche Körperverletzung (Begehung mit einem anderen Beteiligten

    Auszug aus BGH, 30.09.2015 - 5 StR 367/15
    Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch eine Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch die Präsenz mehrerer Personen auf der gegnerischen Seite insbesondere auch wegen des möglichen Eingreifens des anderen Beteiligten in seinen Chancen beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (vgl. BGH, Urteile vom 3. September 2002, aaO, S. 387, und vom 22. Dezember 2005 - 4 StR 347/05, NStZ 2006, 572; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 - Gemeinschaftlich 4).
  • BGH, 18.02.2016 - 4 StR 550/15

    Gefährliche Körperverletzung (Begehung der Tat mit einem anderen Beteiligten

    Eine verstärkte Gefährlichkeit der Körperverletzung für das Tatopfer wird vor allem durch die Schwächung der Abwehrmöglichkeiten verwirklicht, wenn es durch das Zusammenwirken mehrerer in seiner Chance beeinträchtigt wird, dem Täter der Körperverletzung Gegenwehr zu leisten, ihm auszuweichen oder zu flüchten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 30. September 2015 - 5 StR 367/15, NStZ 2015, 698; vom 17. Juli 2012 - 3 StR 158/12, BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4 Gemeinschaftlich 4; Urteil vom 3. September 2002 - 5 StR 210/02, BGHSt 47, 383, 387).
  • BGH, 21.03.2017 - 5 StR 81/17

    Umfang der Bindungswirkung nach Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch

    Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 30. September 2015 (5 StR 367/15, NStZ 2015, 698) jeweils mit den zugehörigen Feststellungen die Verurteilung im Tatkomplex II.2, in den gesamten Strafaussprüchen und hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidungen über eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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