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   BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03   

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https://dejure.org/2003,5514
BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03 (https://dejure.org/2003,5514)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2003 - 5 StR 377/03 (https://dejure.org/2003,5514)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2003 - 5 StR 377/03 (https://dejure.org/2003,5514)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Unerlaubtes Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch; Beeinflussung der Höhe einer Strafe durch berufliche Nebenfolgen; Fehlen einer Strafmaßerwägung; Entzug der Approbation eines Arztes als Strafauswirkung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 46 Abs. 1 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 1
    Entzug der Approbation als Strafmilderungsgrund

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2004, 71
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.01.1991 - 5 StR 542/90

    Strafzumessung - Urteilsgründe - Beruf des Täters - Berufsspezifischer Tatbezug -

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03
    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).

    Es trifft zwar zu, daß aus einem Fehlen der entsprechenden Strafmaßerwägung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, der Strafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23).

  • BGH, 05.12.1990 - 3 StR 214/90

    Erfordernis der Berücksichtigung der von der Strafe für das künftige Leben des

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03
    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).
  • BGH, 27.08.1987 - 1 StR 412/87

    Geeignetheit eines Feuers zum Übergreifen auf bezeichnete Nachbargebäude als

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03
    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).
  • BGH, 02.03.1989 - 1 StR 7/89

    Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03
    Es trifft zwar zu, daß aus einem Fehlen der entsprechenden Strafmaßerwägung nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, der Strafrichter habe diesen Umstand bei Zumessung der Strafe nicht gesehen und gewertet (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18, 23).
  • BGH, 16.12.1987 - 2 StR 527/87

    Berücksichtigung des Verlustes der Beamteneigenschaft bei der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 16.10.2003 - 5 StR 377/03
    Folgen dieser Art sind Auswirkungen der Strafe, die nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB als berufliche Nebenfolgen die Höhe der Strafe beeinflussen können und nicht nur bei Beamten, sondern auch bei anderen Berufsgruppen zu berücksichtigen sind (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 8, 10, 22, 23).
  • BGH, 28.06.2022 - 6 StR 511/21

    Untreue (Strafzumessung: Gewerbsmäßigkeit, Entkräftung der Indizwirkung des

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind standesrechtliche Konsequenzen, die den Verlust der beruflichen und wirtschaftlichen Basis nach sich ziehen, strafmildernd zu berücksichtigen (so für Rechtsanwälte der Ausschluss nach § 114 Abs. 1 BRAO BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 ? 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278 mwN; für Steuerberater Maßnahmen nach § 90 StBerG BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 492/16 mwN; für den drohenden Verlust der Approbation nach § 5 Abs. 2 Bundesärzteordnung BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 5 StR 377/03).
  • BGH, 26.08.2020 - 6 StR 100/20

    Vergewaltigung (Vorsatz hinsichtlich des entgegenstehenden Willens des Opfers)

    Das neue Tatgericht wird im Falle der erneuten Verurteilung des Angeklagten unter anderem wegen Verbrechen der Vergewaltigung bei der Strafzumessung erkennbar zu bedenken haben, dass dem Angeklagten neben berufsrechtlichen Folgen der Widerruf der Approbation gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO drohen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - 5 StR 377/03, StV 2004, 71; vom 19. März 2019 - 5 StR 684/18, StV 2019, 441).
  • OLG Hamm, 09.11.2023 - 3 ORs 60/23

    Fahrlässige Tötung; Unterlassung; ärztlicher Behandlungsfehler; Anästhesie

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung werden zwar berufliche Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung regelmäßig als zu erörternder Strafzumessungsgrund i.S.v. § 46 Abs. 1 S. 2 StGB behandelt, jedenfalls - im Falle drohenden Approbationswiderrufes - dann, wenn ein massiver Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten vorliegt und bereits disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet wurden (vgl.: BGH, Beschl. V. 16.10.200 - 5 StR 377/03 - juris).
  • BGH, 19.03.2019 - 5 StR 684/18

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Berücksichtigung standesrechtlicher Folgen -

    Denn eine derart gravierende standesrechtliche Folge mit zumeist erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen ist regelmäßig bei der Prüfung zu berücksichtigen, welche Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Täters zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 5 StR 377/03, StV 2004, 71).
  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
    Strafmildernd hat die Kammer zudem den zu erwartenden Widerruf der Approbation als Arzt und damit den Verlust der beruflichen Basis berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.07.2016 - 1 StR 256/16, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss v. 16.10.2003 - 5 StR 377/03, juris, Rn. 2 f.; BGH, Beschluss v. 22.01.1991 - 5 StR 542/90, juris, Rn. 2).
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