Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1983 - 5 StR 379/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,13615
BGH, 27.09.1983 - 5 StR 379/83 (https://dejure.org/1983,13615)
BGH, Entscheidung vom 27.09.1983 - 5 StR 379/83 (https://dejure.org/1983,13615)
BGH, Entscheidung vom 27. September 1983 - 5 StR 379/83 (https://dejure.org/1983,13615)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,13615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verstreichen der absoluten Verjährungsfrist - Unterbrechung der Verjährung durch Anklageerhebung - Unterschiedliche Verjährung bei mehreren Tatbeteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.03.1979 - 1 StR 739/78

    Dreierbande - § 24 Abs. 2 StGB, 'Rücktritt' eines im Vorbereitungsstadium

    Auszug aus BGH, 27.09.1983 - 5 StR 379/83
    Nach alledem hat der Angeklagte für das weitere Tätigwerden des S. mit einzustehen (vgl. BGHSt 28, 346, 348) [BGH 13.03.1979 - 1 StR 739/78].
  • BGH, 05.04.2022 - 1 StR 290/21

    Rücktritt vom Versuch (Rücktritt des Teilnehmers im Vorbereitungsstadium)

    Wird die Tat vollendet, ist er infolgedessen an der vollendeten Tat beteiligt (BGH, Urteile vom 13. März 1979 - 1 StR 739/78 Rn. 8 mwN, BGHSt 28, 346, 348; vom 12. Juli 2001 - 4 StR 104/01 Rn. 5 und vom 27. September 1983 - 5 StR 379/83 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 11. März 1999 - 4 StR 56/99 Rn. 12 und vom 4. Juni 2019 - 4 StR 65/19); wird sie nur versucht, ist er an der versuchten Tat beteiligt.
  • LG Hamburg, 23.04.2020 - 621 Ks 9/19

    Selbstjustiz und Rache: Versuchter Mord und schwere Körperverletzung durch Schuss

    Ein Beteiligter muss selbst dann für die vollendete Tat einstehen, wenn er sich vor Beginn der tatbestandsmäßigen Handlung bemüht, den Täter oder einen Mittäter von der Tat abzubringen, der andere scheinbar auf den Umstimmungsversuch eingeht, in Wahrheit aber am Tatplan festhält und bei der Realisierung aus dem vom "Rücktrittswilligen" geleisteten Tatbeitrag Nutzen zieht (BGHSt 28, 346, 348; BGH, Urteil vom 27.09.1983, 5 StR 379/83, Rn. 7, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht