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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,2133
BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1994,2133)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1994 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1994,2133)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1994 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1994,2133)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 152 (Ls.)
  • NStZ 1995, 131
  • NStZ 1995, 442
  • JR 1995, 120
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
    Die Strafkammer hält die Voraussetzungen des § 246 StG in Anlehnung an das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) für nicht erfüllt.

    Dies habe de Bundesgerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) ausdrücklich auch hinsichtlich des Angeklagten festgestellt.

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) beziehe sich allein auf Zahlungsmittel, die im Bereich der Bezirksverwaltung Magdeburg durch die Staatssicherheit aus Briefsendungen entnommen wurden.

    Dabei ist der Strafkammer im Ergebnis darin zu folgen, daß auf sämtliche Taten § 246 StGB, nicht etwa das DDR-StGB, anzuwenden ist (vgl. auch BGHSt 40, 8, 18) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93].

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts, das sich weitgehend auf die Entscheidung des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) stützen kann, fehlt es hinsichtlich der den Postsendungen entnommenen Zahlungsmittel und sonstigen Gegenstände nach Ansicht des anfragenden Senats weder am Gewahrsam des Angeklagten noch am Merkmal der Selbstzueignung.

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 8, 22 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93].

    a) Allerdings verhält sich die Entscheidung BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] nur zu Zahlungsmitteln, die im Bereich einer Bezirksverwaltung aus Briefsendungen entnommen und unmittelbar der Abteilung Finanzen des MfS übergeben wurden und die - wie vom 4. Strafsenat hervorgehoben - zu keinem Zeitpunkt in den Bereich der Abteilung M in der Zentrale des MfS und damit in den Einflußbereich ihres Leiters gelangt waren.

    Hierzu hat der 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 19 ff.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] freilich ausgeführt, die Mitglieder der politischen Führung der DDR oder der Führungsebene des MfS hätten bei der Einbehaltung der Gegenstände nicht mit Zueignungswillen gehandelt.

    An einer Aufhebung des angefochtenen freisprechenden Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen sachlichrechtlich fehlerhafter Nichtanwendung des § 246 StGB aus den genannten Gründen sieht sich der Senat durch das Urteil des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]) gehindert.

    Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 24 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] für die hier in Rede stehenden Fälle abgelehnte Strafbarkeit der Beteiligten wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB; nach DDR-Strafrecht schwerer Gewahrsamsbruch gemäß § 239 Nr. 1 DDR-StGB) ist nach Auffassung des anfragenden Senats nicht abschließend geklärt.

    Indes liegt, wie der 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 25) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ausdrücklich bemerkt, in der Vernichtung der Postsendungen eine tatbestandsmäßige Sachbeschädigung (§§ 303 StGB, 183 DDR-StGB), von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft bislang nach § 154 StPO abgesehen hat.

  • BGH, 31.03.1993 - AK 5/93

    Unterschlagung - Brieföffnung - MfS - DDR

    Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
    In seiner Auffassung sieht sich der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit einer Haftentscheidung des 3. Strafsenats im Verfahren gegen den dem Angeklagten vorgesetzten Hauptabteilungsleiter des MfS (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8), worin ersichtlich, wenn auch ohne nähere Ausführungen, von dessen umfassendem Gewahrsam ausgegangen wird.

    Voraussetzung dafür ist nach der bisherigen Rechtsprechung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84]; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86]; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).

    Die hiergegen im Revisionsverfahren von der Verteidigung vorgebrachten Einwände hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Beschluß des 3. Strafsenatsvom 31. März 1993 - AK 5/93 - (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8) nicht für durchgreifend.

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 13.10.1994 - 5 StR 386/94
    Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703 [BGH 26.07.1994 - 5 StR 98/94]) zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der DDR für Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR ausgesprochen hat, war die Führungsebene im DDR-Regime durch die mittels Befehlshierarchien geschaffenen Rahmenbedingungen Herr dessen, was auf ihre Weisung durch die als Tatmittler anzusehenden Untergebenen an staatlich verfügtem Unrecht geschah.

    Vielmehr wird für die Beurteilung der Konkurrenzfrage hier ähnliches zu gelten haben, was der Senat in seinem Urteil vom 26. Juli 1994 (NJW 1994, 2703, 2707) [BGH 26.07.1994 - 5 StR 98/94] zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidungsrates der DDR für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR aufgezeigt hat: Auch solche durch zeitlichen Abstand und örtliche Verschiedenheit gekennzeichneten Geschehensabläufe, die in der Sicht der unmittelbar Handelnden eindeutig als tatmehrheitlich zusammentreffend erscheinen, können bei anderen Tatbeteiligten als in Tateinheit stehend angesehen werden.

  • BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von

    § 246 StGB (nicht etwa das StGB-DDR) ist auf sämtliche Taten des Angeklagten anzuwenden (vgl. auch BGHSt 40, 8, 18 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] sowie den Antragebeschluß des Senats, wistra 1995, 23, 27).

    Dies hat der Senat im Antragebeschluß vom 13. Oktober 1994 (wistra 1995, 23, 27) näher ausgeführt (vgl. zur Konkurrenzfrage auch Senatsurteile vom 6. Dezember 1994 - 5 StR 305/94 -, StV 1995, 60, und vom 25. Januar 1995 - 5 StR 491/94 -, jeweils zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    An der dem Urteil vom 9. Dezember 1993 zugrunde liegenden Auslegung der §§ 246, 133 StGB hat der 4. Strafsenat auf Antrage des Senats gemäß § 132 Abs. 3 GVG (wistra 1995, 23) festgehalten (Beschluß vom 6. Dezember 1994 - 4 ARs 20/94 -).

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Rechtsprechung
   BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,3903
BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1995,3903)
BGH, Entscheidung vom 07.03.1995 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1995,3903)
BGH, Entscheidung vom 07. März 1995 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1995,3903)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewahrsam an von Untergebenen verwalteten Sachen - Planmäßige Einsetzung von Untergebenen zur Enteignung - Ausübung von Sachherrschaft in einer hierarchischen Organisation - Tatherrschaft der Organisationsspitze - Voraussetzungen des "Sich-Zueignens" - Auslegungsmaßstab ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1995, 442
  • NJ 1995, 492
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Auszug aus BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
    Das Landgericht hat den Angeklagten in Anlehnung an das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ) mangels Gewahrsams und mangels Selbstzueignung hinsichtlich der dem Postverkehr entzogenen Sachen vom Vorwurf der Unterschlagung freigesprochen.

    § 246 StGB (nicht etwa das StGB-DDR) ist auf sämtliche Taten des Angeklagten anzuwenden (vgl. auch BGHSt 40, 8, 18 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] sowie den Antragebeschluß des Senats, wistra 1995, 23, 27).

    Der Angeklagte hatte die aus Briefen und Paketen im gesamten Bereich der ehemaligen DDR vereinnahmten Gelder und Waren - entgegen der vom 4. Strafsenat geäußerten Auffassung (BGHSt 40, 8, 22 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] - in seinem Gewahrsam.

    Der Angeklagte hat sich die in seinem Gewahrsam befindlichen, den Postsendungen entnommenen Gelder und Güter entgegen den Ausführungen des 4. Strafsenats (BGHSt 40, 8, 19 ff.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] auch zugeeignet.

    Die vom 4. Strafsenat (BGHSt 40, 8, 24 f.) [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] für die hier in Rede stehenden Fälle abgelehnte Strafbarkeit der Beteiligten wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 StGB; nach DDR-Strafrecht schwerer Gewahrsamsbruch gemäß § 239 Nr. 1 StGB-DDR) ist nach Auffassung des Senats nicht abschließend geklärt.

    An einer Aufhebung des angefochtenen freisprechenden Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen sachlich-rechtlich fehlerhafter Nichtanwendung des § 246 StGB und mit Rücksicht auf die mögliche Strafbarkeit des Angeklagten nach § 133 StGB aus den genannten Gründen sieht sich der Senat durch das Urteil des 4. Strafsenats vom 9. Dezember 1993 (BGHSt 40, 8 [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93] ) gehindert.

  • BGH, 31.03.1993 - AK 5/93

    Unterschlagung - Brieföffnung - MfS - DDR

    Auszug aus BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
    In seiner Auffassung sieht sich der Senat im Ergebnis in Übereinstimmung mit einer Haftentscheidung des 3. Strafsenats im Verfahren gegen den dem Angeklagten vorgesetzten Hauptabteilungsleiter des MfS (BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8), worin ersichtlich, wenn auch ohne nähere Ausführungen, von dessen umfassendem Gewahrsam ausgegangen wird.

    Voraussetzung dafür ist nach herkömmlicher Auffassung, daß der Täter von der Zuwendung an den Dritten im weitesten Sinne einen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil hat, wobei auch ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil ausreicht (vgl. BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92; BGH NJW 1954, 1295; 1970, 1753, 1754; 1985, 812 [BGH 26.09.1984 - 3 StR 367/84] ; 1987, 77 [BGH 20.05.1986 - 1 StR 224/86] ; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2, 4 und 8).

    In dem vom 3. Strafsenat in BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8 behandelten Fall hatte der Beschuldigte von solchen Einkaufsmöglichkeiten nachweislich in großem Umfang Gebrauch gemacht.

    Die hiergegen im Revisionsverfahren von der Verteidigung vorgebrachten Einwände hält der Senat (vgl. auch den Beschluß des 3. Strafsenats vom 31. März 1993 - AK 5/93 -, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 8) nicht für durchgreifend.

  • BGH, 24.04.1985 - 3 StR 66/85

    Falschbeurkundung im Amt durch Ausstellung eines falschen Führerscheins -

    Auszug aus BGH, 07.03.1995 - 5 StR 386/94
    Zwar hat der Bundesgerichtshof angenommen, das Einverständnis des Verfügungsberechtigten mit der Entfernung eines in dienstlicher Verwahrung befindlichen Gegenstandes durch einen Dritten schließe grundsätzlich eine Bestrafung nach § 133 StGB aus (BGHSt 33, 190, 194 [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] mwN.; kritisch hierzu Marcelli NStZ 1985, 500; Wagner JZ 1987, 705, 706).

    Er hat jedoch einschränkend die Anwendung des § 133 StGB auf Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte eine dienstlich zur Verwahrung anvertraute Sache überhaupt der dienstlichen Verwendung entzieht, nicht ausgeschlossen (BGHSt 33, 190, 195) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] .

    Eine Entziehung im Sinne des § 133 StGB mag danach nicht schon darin zu sehen sein, daß eine im Rahmen des allgemeinen dienstlichen Zweckes liegende, aber im Einzelfall den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Verwendung einer Sache die gesetzmäßige Verwendung ausschließt (BGHSt 33, 190, 195) [BGH 24.04.1985 - 3 StR 66/85] .

  • BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95

    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus

    c) Auf Anfrage des 5. Strafsenats (Beschluß vom 13. Oktober 1994 - 5 StR 386/94 = NStZ 1995, 131) hat der 4. Strafsenat im Hinblick auf § 246 StGB erklärt, daß er an seiner Auslegung der beiden Tatbestandsmerkmale "in Besitz oder Gewahrsam" und "sich zueignen" festhalte.

    d) Daraufhin hat der 5. Strafsenat gemäß § 132 Abs. 2 GVG dem Großen Senat für Strafsachen folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt (Beschluß vom 7. März 1995 - 5 StR 386/94 = NStZ 1995, 442):.

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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1996 - 5 StR 386/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8719
BGH, 19.03.1996 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1996,8719)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1996 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1996,8719)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1996 - 5 StR 386/94 (https://dejure.org/1996,8719)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines Verfahrens wegen Geringfügigkeit - Anforderungen an die Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten - Gewährung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen

  • rechtsportal.de

    StrEG § 3

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1997, 74
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.07.1995 - GSSt 1/95

    Strafbarkeit eines Funktionärs der DDR, der veranlasste, dass Gelder aus

    Auszug aus BGH, 19.03.1996 - 5 StR 386/94
    Nachdem die den Freispruch des Angeklagten vom Anklagevorwurf der Unterschlagung tragende Rechtsauffassung in dem von der Staatsanwaltschaft angefochtenen Urteil des Landgerichts Berlin durch den in dieser Sache ergangenen Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 25. Juli 1995 - GSSt 1/95 - (NJW 1996, 402, zur Veröffentlichung in BGHSt 41, 187 bestimmt) bestätigt worden ist, erscheint es nicht angemessen, davon abzusehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 4 StPO).
  • BGH, 09.12.1993 - 4 StR 416/93

    Tatbestand der Amtsanmaßung (Anschein einer Amtshandlung); Unterschlagung oder

    Auszug aus BGH, 19.03.1996 - 5 StR 386/94
    Da das angefochtene Urteil gleichwohl bei einer Sachentscheidung des Senats jedenfalls im Blick auf § 303 StGB, mindestens betreffend die Behandlung der "Irrläufer", naheliegend nicht umfassend zu bestätigen gewesen wäre (vgl. BGHSt 40, 8, 25 f. [BGH 09.12.1993 - 4 StR 416/93]; Renger/Volze NJ 1995, 467, 470 f.), entspricht es hingegen nicht der Billigkeit, dem Angeklagten Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu gewähren (§ 3 StrEG).
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