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BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO
Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist (nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand; keine Rechtfertigung mit falscher Berechnung) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 275 Abs. 1 § 338 Nr. 7
Überschreiten der Urteilsabsetzungsfrist bei deren falscher Berechnung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.11.2003 - 1 StR 395/03
Urteilsabsetzungsfrist (absoluter Revisionsgrund; nicht voraussehbarer …
Auszug aus BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04
Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003 -1 StR 395/03 m.w.N.).". - BGH, 12.04.1988 - 5 StR 94/88
Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist
Auszug aus BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04
Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, betrug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260) und endete somit am 24. Mai 2004.
- BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07
Absoluter Revisionsgrund bei verspäteter Urteilsabsetzung (Fristverlängerung bei …
Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.). - BGH, 05.12.2006 - 4 StR 468/06
Verspätete Urteilsabsetzung (irrtümliche Fristberechnung; rechtfertigende Gründe)
Auch eine nur kurze Fristüberschreitung - von hier drei Tagen - führt zwingend zur Urteilsaufhebung (BGH StV 1998, 477; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 394/04 (= StraFo 2005, 76)).".