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   BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04   

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BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04 (https://dejure.org/2004,9516)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2004 - 5 StR 394/04 (https://dejure.org/2004,9516)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 394/04 (https://dejure.org/2004,9516)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.11.2003 - 1 StR 395/03

    Urteilsabsetzungsfrist (absoluter Revisionsgrund; nicht voraussehbarer

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04
    Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2003 -1 StR 395/03 m.w.N.).".
  • BGH, 12.04.1988 - 5 StR 94/88

    Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist

    Auszug aus BGH, 12.10.2004 - 5 StR 394/04
    Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, betrug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260) und endete somit am 24. Mai 2004.
  • BGH, 26.07.2007 - 1 StR 368/07

    Absoluter Revisionsgrund bei verspäteter Urteilsabsetzung (Fristverlängerung bei

    Wie jedoch auch der Generalbundesanwalt im Einzelnen ausgeführt und belegt hat, gilt die - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1992, 398, 399 m.w.N.) und kann daher die Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist (vgl. nur BGH StraFo 2005, 76 m.w.N.).
  • BGH, 05.12.2006 - 4 StR 468/06

    Verspätete Urteilsabsetzung (irrtümliche Fristberechnung; rechtfertigende Gründe)

    Auch eine nur kurze Fristüberschreitung - von hier drei Tagen - führt zwingend zur Urteilsaufhebung (BGH StV 1998, 477; BGH Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 5 StR 394/04 (= StraFo 2005, 76)).".
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