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   BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21   

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BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21 (https://dejure.org/2022,21463)
BGH, Entscheidung vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21 (https://dejure.org/2022,21463)
BGH, Entscheidung vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21 (https://dejure.org/2022,21463)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 32a StPO; § 158 Abs. 2 StPO
    Unwirksamkeit eines per einfacher E-Mail angebrachten Strafantrags (elektronische Dokumente; Schriftform; Papierform; Lockerungen; Unterschrift; qualifizierte elektronische Signatur; Ausdruck; Schriftverkehr zwischen Behörden)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32a Abs 3 StPO, § 32a Abs 4 StPO, § 158 Abs 2 StPO
    Formwirksamkeit eines Strafantrags mittels "einfacher" Mail

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 145a Satz 2 StGB, § 68a StGB, § 206a StPO, § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB, § 158 Abs. 2 StPO, § 32a StPO, § 41a StPO, § 41a Abs. 2 StPO, § 15 EGStPO, § 32a Abs. 3 StPO, § 32a Abs. 3 1. Alt. StPO, § 32a Abs. 3 2. Alt. StPO, § 32a Abs. 4 Satz 1 StPO, § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO, § 10 ERVV, § 14 ERVV, §§ 6 ff. ERVV, § 32a Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 StPO, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV, § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO, Art. 295 Abs. 1 EGStGB, § 32b StPO, § 353 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anbringen eines Strafantrags der Aufsichtsstelle mittels einer einfachen E-Mail hinsichtlich Wirksamkeit; Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

  • rewis.io
  • bghst-wolterskluwer

    StPO §§ 32a, 158 Abs. 2
    Unwirksamer Strafantrag per E-Mail

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 32a; StPO § 158 Abs. 2
    Keine wirksame Anbringung eines Strafantrags mittels "einfacher" E-Mail.

  • rechtsportal.de

    StPO § 32a; StPO § 158 Abs. 2
    Anbringen eines Strafantrags der Aufsichtsstelle mittels einer einfachen E-Mail hinsichtlich Wirksamkeit; Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Strafverfahren wegen eines mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht übermittelten Strafantrags weitgehend eingestellt

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    BeA: Form(un)wirksamkeit eines Strafantrages - Nicht "mittels” einfacher E-Mail oder im Onlineportal

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder Antrag ist ein Strafantrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Strafantrag per eMail

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Strafantrag per eMail

  • lto.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren wegen Formfehlers weitgehend eingestellt: Kein Strafantrag mittels einfacher E-Mail

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Strafantrag per E-Mail aus formalen Gründen unwirksam

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Strafverfahren wegen eines mittels einfacher E-Mail und daher nicht formgerecht übermittelten Strafantrags weitgehend eingestellt

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 67, 69
  • NJW 2022, 2768
  • MMR 2022, 1062
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 06.10.2020 - 4 StR 168/20

    Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (Vollstreckungshandlung:

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    Zur Wahrung der Schriftform ist grundsätzlich eine Unterschrift des Antragstellers erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2020 ? 4 StR 168/20; vom 6. November 2019 - 4 StR 392/19).

    Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist (KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 45 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02, NStZ 2002, 559 (zur Revisionseinlegung); zu in Betracht kommenden Lockerungen des Unterschriftserfordernisses zudem BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 ? 4 StR 168/20 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2008 - III-5 Ss 198/08 - 84/08 I).

  • BGH, 17.04.2002 - 2 StR 63/02

    Schriftform der Revisionsbegründung; Antrag auf Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist (KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 45 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02, NStZ 2002, 559 (zur Revisionseinlegung); zu in Betracht kommenden Lockerungen des Unterschriftserfordernisses zudem BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2020 ? 4 StR 168/20 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2008 - III-5 Ss 198/08 - 84/08 I).

    Zudem werden weitere Abschwächungen des Unterschriftserfordernisses, die für die Einlegung von Rechtsmitteln akzeptiert sind (z.B. die bloße Verwendung eines Diktatzeichens neben einer zeitlich passenden Datumsangabe; BGH, Beschluss vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02, NStZ 2002, 558; vgl. zudem BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, zur Wahrung der Schriftform beim Einspruch gegen einen Strafbefehl), als auf die Fälle des § 158 Abs. 2 StPO übertragbar erachtet (KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 45a).

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    Dies gilt auch, wenn die Antragsfrist zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits verstrichen ist (LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 77 bis 77e Rn. 13; näher BGH, Urteil vom 15. März 2001 - 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310).
  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    ff) Nicht einschlägig ist auch der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung für per E-Mail übermittelte Dokumente entwickelte, die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs lockernde Ansatz, wonach diese als in schriftlicher Form eingereicht erachtet werden, sobald ein Ausdruck bei Gericht vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649; vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527; vom 4. Februar 2020, X ZB 11/18, FamRZ 2020, 847).
  • OLG Düsseldorf, 10.03.2020 - 2 RVs 15/20

    De-Mail-Prüfprotokoll ohne Absenderbestätigung kein sicherer, formgerechter

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    Der Senat kann somit offen lassen, ob auch im Strafverfahren ein unter Missachtung der Vorgaben des § 32a Abs. 3 StPO im Anhang einer einfachen E-Mail eingereichtes elektronisches Dokument durch Ausdruck und Aufnahme in die Akte zu einem formwirksamen Papierdokument werden kann (ablehnend OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020, III-2 RVs 15/20 u.a., NJW 2020, 1452; differenzierend Radke in Ory/Weth, jurisPKERV aaO Rn. 48).
  • BGH, 04.02.2020 - X ZB 11/18

    Erfolglose Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der Einsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    ff) Nicht einschlägig ist auch der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung für per E-Mail übermittelte Dokumente entwickelte, die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs lockernde Ansatz, wonach diese als in schriftlicher Form eingereicht erachtet werden, sobald ein Ausdruck bei Gericht vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649; vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527; vom 4. Februar 2020, X ZB 11/18, FamRZ 2020, 847).
  • BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    Für den hier gegebenen Fall einer E-Mail, die nur eine Textnachricht, aber keine Abbildung eines unterschriebenen Dokuments enthält, verneint deshalb auch die genannte Rechtsprechung die Erfüllung der Schriftform (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - IX ZB 41/08, NJW-RR 2009, 357).
  • BGH, 18.03.2015 - XII ZB 424/14

    Beschwerde in familiengerichtlichen Verfahren: Formwahrende Übermittlung der

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    ff) Nicht einschlägig ist auch der in der zivilrechtlichen Rechtsprechung für per E-Mail übermittelte Dokumente entwickelte, die Vorgaben des elektronischen Rechtsverkehrs lockernde Ansatz, wonach diese als in schriftlicher Form eingereicht erachtet werden, sobald ein Ausdruck bei Gericht vorliegt (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 2008 - X ZB 8/08, NJW 2008, 2649; vom 18. März 2015 - XII ZB 424/14, NJW 2015, 1527; vom 4. Februar 2020, X ZB 11/18, FamRZ 2020, 847).
  • BVerfG, 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00

    Zum Schriftformerfordernis bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    Zudem werden weitere Abschwächungen des Unterschriftserfordernisses, die für die Einlegung von Rechtsmitteln akzeptiert sind (z.B. die bloße Verwendung eines Diktatzeichens neben einer zeitlich passenden Datumsangabe; BGH, Beschluss vom 17. April 2002 - 2 StR 63/02, NStZ 2002, 558; vgl. zudem BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Juli 2002 - 2 BvR 2168/00, NJW 2002, 3534, zur Wahrung der Schriftform beim Einspruch gegen einen Strafbefehl), als auf die Fälle des § 158 Abs. 2 StPO übertragbar erachtet (KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 45a).
  • RG, 24.02.1882 - 267/82

    Kann der Antrag auf Strafverfolgung auch dann als schriftlich gestellt erachtet

    Auszug aus BGH, 12.05.2022 - 5 StR 398/21
    Entsprechend wird angenommen, dass die Schriftform des § 158 Abs. 2 StPO auch durch Verwendung eines Faksimilestempels (RGSt 62, 53; KKStPO/Griesbaum aaO Rn. 45a unter Verweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 1 RVs 115/14), durch Blankounterschrift auf einem Formblatt (MüKoStPO/Kölbel, § 158 Rn. 44) oder dadurch erfüllbar ist, dass der Name des Antragstellers befugtermaßen von einem anderen geschrieben wird (RGSt 6, 69; LR/Erb, StPO, 27. Aufl., § 158 Rn. 49).
  • BGH, 11.09.2007 - 5 StR 213/07

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Erbschaftssteuer; ungerechtfertigter

  • BGH, 06.11.2019 - 4 StR 392/19

    Strafantrag (Unterschrift des Antragstellers)

  • OLG Rostock, 06.01.2017 - 20 Ws 311/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer per E-Mail ohne digitale Signatur eingelegten

  • RG, 17.10.1938 - 5 D 692/38

    1. Zur Form des Strafantrages. 2. Zum Begriffe des "Vorteils" i. S. des § 164

  • RG, 11.10.1937 - 3 D 625/37

    Ist der Strafantrag auch dann "bei der Staatsanwaltschaft schriftlich gestellt",

  • BGH, 29.10.1998 - 5 StR 288/98

    Berechtigung des Präsidenten/ Vizepräsidenten eines Lansgerichts zur Stellung

  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 89/22

    Revisionsbegründung durch beA versandt: Keine handschriftliche Unterzeichnung

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2008 - 5 Ss 198/08

    Anforderungen an die Einhaltung der Schriftform für einen Strafantrag;

  • RG, 23.02.1928 - II 74/28

    Ist der Strafantrag schriftlich angebracht (§ 158 StPO.), wenn die

  • OLG Hamm, 18.12.2014 - 1 RVs 115/14

    Schriftform; Strafantrag; Faksimile-Unterschrift

  • BGH, 21.11.2023 - 4 StR 72/23

    Anforderungen an das sich aus § 158 Abs. 2 StPO ergebenden

    Für eine vergleichbare zweckorientierte Abschwächung des Formerfordernisses, wie sie für die Einreichung in Papierform anerkannt ist, lässt die für die Einreichung elektronischer Dokumente allein maßgebliche Vorschrift des § 32a StPO keinen Raum (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21, BGHSt 67, 69 Rn. 9).
  • LG Heidelberg, 17.07.2023 - 1 Qs 24/23

    Einspruch gegen Strafbefehl per E-Mail mit angehängter jpg-Datei

    Unter diesen Begriff fällt jegliche Form elektronischer Information (zum Beispiel als Text-, Tabellen- oder Bilddatei), die ein Schriftstück beziehungsweise eine körperliche Urkunde ersetzen soll und grundsätzlich zur Wiedergabe in verkörperter Form (z. B. durch Ausdruck) geeignet ist (s. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21, NJW 2022, 2768 Rn. 15).

    Der Bundesgerichtshof hat dies bereits für die Stellung eines Strafantrags per E-Mail entschieden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21, NJW 2022, 2768 Rn. 9 ff.).

    Dass damit die für die papiergebundene Schriftform anerkannten Lockerungen bei der Übermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden keine direkte Entsprechung finden, ist zwangsläufige Konsequenz der gesetzlichen Regelung und durch den Gesetzgeber in Kauf genommen (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21, NJW 2022, 2768 Rn. 20 ff.).

    Soweit dies für den Bereich des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts vereinzelt anders gesehen worden ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. November 2021 - 3 OWi 32 SsBs 119/21, juris Rn. 14; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 20 Ws 311/16, juris Rn. 12 f.; erwogen auch vom OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Februar 2023 - 2 ORbs 35 Ss 4/23, juris Rn. 14; kritisch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21, NJW 2022, 2768 Rn. 24), folgt dem die Kammer nicht.

  • OLG Frankfurt, 24.11.2022 - 11 Verg 5/22

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Vergabenachprüfungsverfahren

    Dies gilt auch für einen - wegen der elektronischen Aktenführung nicht naheliegenden - Ausdruck der E-Mail-Anhänge durch die Vergabekammer, weshalb dahinstehen kann, ob die Schriftform durch einen solchen Ausdruck gewahrt würde (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19, juris, Rn. 12 für die ZPO; Vergabekammer Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021 - VgK-08/2021, juris, Rn. 75; s.a. BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21, juris, Rn. 24) sowie ob dies eine eigenhändige Unterschrift auf dem (eingescannten) Original voraussetzt und ein solches Erfordernis vorliegend gewahrt wäre.
  • BGH, 23.08.2023 - 2 StR 176/23

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zum Strafantrag

    Diese Zwecke können im Einzelfall auch ohne eine Unterschrift erfüllt sein, wenn aus dem Schriftstück in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt, und feststeht, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern es mit Wissen und Wollen des Berechtigten der zuständigen Stelle zugeleitet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 5 StR 398/21 mwN; Goers in Beck-OK/StPO, 48. Ed., § 158 Rn. 48).
  • LG Nürnberg-Fürth, 09.11.2022 - 12 Qs 59/22

    Wiedereinsetzungsantrag und Einspruch per E-Mail

    Eine gewöhnliche E-Mail genügt diesen Anforderungen nicht (BSG, Beschluss vom 13.05.2020 - B 13 R 35/20 B, juris Rn. 7 zu § 65a Abs. 1 SGG; BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21, juris Rn. 22, mit Verweis auf BT-Drs. 19/27654, S. 56).
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