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   BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20   

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https://dejure.org/2021,4200
BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20 (https://dejure.org/2021,4200)
BGH, Entscheidung vom 02.02.2021 - 5 StR 400/20 (https://dejure.org/2021,4200)
BGH, Entscheidung vom 02. Februar 2021 - 5 StR 400/20 (https://dejure.org/2021,4200)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 54 Abs. 1 GVG; § 192 GVG; § 229 StPO; Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG
    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen bei Verhinderung des berufenen Schöffen (gesetzlicher Richter; Beschleunigungsgebot; Entscheidung des Vorsitzenden; Ermessen; Zeitpunkt; Krankheit; ärztliches Attest; Hemmung der Unterbrechungsfrist)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 338 Nr. 1 StPO, § 229 Abs. 3 StPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 192 Abs. 2, 3 GVG, § 54 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 GVG, § 229 Abs. 1, 2 StPO, § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 244 Abs. 3, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Hinzutritt eines zu der Hauptverhandlung zugezogenen Ergänzungsschöffen in das Quorum; Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Schöffen an der weiteren Mitwirkung

  • rewis.io

    Gesetzlicher Richter im Strafprozess: Prognoseentscheidung des Vorsitzenden zur Auswechslung eines Schöffen auf Grund langwieriger Erkrankung; Aussagekraft eines Arztattestes ohne Diagnose

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinzutritt eines zu der Hauptverhandlung zugezogenen Ergänzungsschöffen in das Quorum; Verhinderung eines zur Entscheidung berufenen Schöffen an der weiteren Mitwirkung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Hauptverhandlung: Die richtige Besetzung des Gerichts - Wenn der Hauptschöffe krankheitsbedingt nicht erscheint

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Hauptverhandlung: Antrag auf einen (weiteren) Sachverständigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 807
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.03.2016 - 3 StR 544/15

    Eintritt des Ergänzungsrichters bei Krankheit eines zur Urteilsfindung berufenen

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20
    Die Feststellung, ob ein Verhinderungsfall vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 161 mwN).

    Dieser umfasst auch den Zeitpunkt seiner Entscheidung (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, JR 2019, 167, 168).

    Die Entscheidung des 3. Strafsenats, der angenommen hat, die oben unter a) aufgeführten Grundsätze bedürften im Anwendungsbereich des § 229 Abs. 3 StPO einer Einschränkung dahingehend, dass für eine Ermessensentscheidung des Vorsitzenden regelmäßig kein Raum sei, solange die Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO gehemmt sind, weshalb der Eintritt des Ergänzungsrichters erst in Betracht komme, wenn der erkrankte Richter oder Schöffe nach Ablauf der maximalen Fristenhemmung zu dem ersten notwendigen Fortsetzungstermin weiterhin nicht erscheinen könne (BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 163 mit ablehnender Anmerkung Schäfer, JR 2017, 41), steht nicht entgegen.

  • BGH, 05.09.2018 - 2 StR 421/17

    Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen (Verhinderung des zur Entscheidung

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20
    Dieser umfasst auch den Zeitpunkt seiner Entscheidung (BGH, Beschlüsse vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160, 162; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, JR 2019, 167, 168).

    Insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime können es sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (BGH, Beschluss vom 5. September 2018, 2 StR 421/17, JR 2019, 167, 168 mwN).

  • BGH, 02.05.2019 - 3 StR 567/18

    Urteilstenor bei der Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (Kennzeichnung

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20
    Die gemeinschaftliche Begehungsweise der Tat war nicht in den Urteilstenor aufzunehmen, weil es sich um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 567/18 mwN).
  • BGH, 09.04.2013 - 5 StR 612/12

    Rechtsfehlerhafte Annahme des Verhinderungsfalls des ordentlichen Vorsitzenden;

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20
    Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO ist - unbeschadet der Frage, ob der Angeklagte C. A. diese zulässig erheben konnte, nachdem er den Eintritt des Ergänzungsschöffen in der Hauptverhandlung nicht beanstandet hatte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 2; vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 100) - jedenfalls unbegründet.
  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Auszug aus BGH, 02.02.2021 - 5 StR 400/20
    Die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO ist - unbeschadet der Frage, ob der Angeklagte C. A. diese zulässig erheben konnte, nachdem er den Eintritt des Ergänzungsschöffen in der Hauptverhandlung nicht beanstandet hatte (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 9. April 2013 - 5 StR 612/12, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 2; vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 100) - jedenfalls unbegründet.
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Denn dem Schutzbedürfnis der ehrenamtlich tätigen Richterinnen kann durch die Vorlage eines auf die Schöffentätigkeit bezogenen ärztlichen Attests, das die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt, ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 5 StR 400/20; OLG Düsseldorf, NJW 1992, 1712 "durch Krankheit an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert"; KK-StPO/Barthe, 8. Aufl., § 54 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 54 Rn. 2; im Ergebnis nicht entgegenstehend OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2011, 215).

    Denn dem Schutzbedürfnis der ehrenamtlich tätigen Richterinnen kann durch die Vorlage eines auf die Schöffentätigkeit bezogenen ärztlichen Attests, das die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt, ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 5 StR 400/20; OLG Düsseldorf, NJW 1992, 1712 "durch Krankheit an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert"; KK-StPO/Barthe, 8. Aufl., § 54 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 54 Rn. 2; im Ergebnis nicht entgegenstehend OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2011, 215).

    Denn dem Schutzbedürfnis der ehrenamtlich tätigen Richterinnen kann durch die Vorlage eines auf die Schöffentätigkeit bezogenen ärztlichen Attests, das die Verhandlungsunfähigkeit bestätigt, ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 ‒ 5 StR 400/20; OLG Düsseldorf, NJW 1992, 1712 "durch Krankheit an der Wahrnehmung seines Amtes gehindert"; KK-StPO/Barthe, 8. Aufl., § 54 GVG Rn. 3; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 54 Rn. 2; im Ergebnis nicht entgegenstehend OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2011, 215).

  • BGH, 14.07.2022 - 6 StR 227/21

    Urteil wegen Verfüllung der Tongrube Vehlitz rechtskräftig

    Steht hingegen schon von vornherein fest, dass auch nach deren Ablauf die Hauptverhandlung nicht mit dem verhinderten Richter fortgeführt werden kann, gewinnen das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot sowie das Gebot ressourcenschonender Durchführung der Hauptverhandlung im Abwägungsprozess wieder an Bedeutung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, JR 2019, 167, 168; vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 192 GVG Rn. 7).
  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 397/22

    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung); Konkurrenzen

    Andererseits können es insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 8; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5).

    dd) Vorliegend durfte die Vorsitzende der Strafkammer jedenfalls auf der Grundlage der eingangs ausgeführten Maßstäbe ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Hemmungsfrist aus § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO über die Verhinderung der Schöffin und den Eintritt der Ergänzungsschöffin in das Quorum entscheiden, da anderenfalls mit dem Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen eine vorrangige Prozessmaxime beeinträchtigt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 12 ff.; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6).

  • BGH, 07.03.2023 - 3 StR 399/22

    Eintritt des Ergänzungsschöffen (Verhinderungsfall bei Erkrankung)

    Andererseits können es insbesondere die Beschleunigungs- und Konzentrationsmaxime sachgerecht erscheinen lassen, die Verhinderung möglichst bald festzustellen, um die Hauptverhandlung ohne Zeitverzug fortzusetzen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 8; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 5).

    dd) Vorliegend durfte die Vorsitzende der Strafkammer jedenfalls auf der Grundlage der eingangs ausgeführten Maßstäbe ausnahmsweise bereits vor Ablauf der Hemmungsfrist aus § 229 Abs. 3 Satz 1 StPO über die Verhinderung der Schöffin und den Eintritt der Ergänzungsschöffin in das Quorum entscheiden, da anderenfalls mit dem Gebot besonderer Beschleunigung in Untersuchungshaftsachen eine vorrangige Prozessmaxime beeinträchtigt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Verhinderung 4 Rn. 12 ff.; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 6).

  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    Insofern gilt der gleiche begrenzte Prüfungsmaßstab wie bei der revisionsrechtlichen Kontrolle der vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Falle des Eintritts eines Ergänzungsrichters oder Ergänzungsschöffen in das Quorum (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 - 5 StR 400/20, juris Rn. 8 f.; vom 5. September 2018 - 2 StR 421/17, BGHR GVG § 192 Abs. 2 Ergänzungsrichter 2 Rn. 7; vom 8. März 2016 - 3 StR 544/15, BGHSt 61, 160 Rn. 4 mwN; vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99 Rn. 17; Urteil vom 23. Januar 2002 - 5 StR 130/01, BGHSt 47, 220, 222; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 192 GVG Rn. 7 mwN).
  • BGH, 31.05.2023 - 6 StR 180/23

    Verwerfung der Revision als unbergündet; Bewaffnetes Handeltreiben mit

    Der Aufnahme der gemeinschaftlichen Begehungsweise in den Urteilstenor bedurfte es ebenfalls nicht, da es sich dabei um eine Tatmodalität handelt, die kein eigenes Unrecht verkörpert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2021 ? 5 StR 400/20; vom 2. Mai 2019 ? 3 StR 567/18; vom 23. September 2014 ? 2 StR 146/14).
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