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   BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20   

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https://dejure.org/2021,3184
BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20 (https://dejure.org/2021,3184)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2021 - 5 StR 401/20 (https://dejure.org/2021,3184)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20 (https://dejure.org/2021,3184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet mit Anm. des Senats zur Besetzungsrüge (hier: teilweiser Verzicht der beisitzenden Richterin auf den Mutterschutz)

  • rewis.io

    Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Mitwirkung einer Richterin im Mutterschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil des Landgerichts Berlin wegen Schießerei in einem Café in Berlin-Wedding rechtskräftig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 434
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.11.2016 - 2 StR 9/15

    Mitwirkung einer Richterin während des gesetzlichen Mutterschutzes führt zur

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20
    Aus der Begründung zur Neufassung von § 229 Abs. 3 StPO durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I, S. 1332) ergibt sich nichts anderes: Ziel auch dieser Regelung ist es, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu stärken (BT-Drucks. 19/14747, S. 17); von einer fehlerhaften Besetzung ging der Gesetzgeber - im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15, NJW 2017, 745 - nur für den Fall aus, dass die Richterin während des Bestehens eines (absoluten) mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots an der Hauptverhandlung teilnimmt (BT-Drucks. 19/14747, S. 32).

    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er der Annahme des 2. Strafsenats (Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15, NJW 2017, 745), aus dem lediglich an den Arbeitgeber gerichteten Beschäftigungsverbot aus § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a.F. (heute: § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) ergebe sich ohne weiteres ein "Dienstleistungsverbot' für die Richterin, das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, nähertreten könnte (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, juris Rn. 40, insoweit in BGHSt 64, 246 nicht abgedruckt).

  • OLG Hamm, 24.11.2017 - 13 UF 230/16

    Zulässigkeit der Beschwerde des antragstellenden Ehegatten gegen den Ausspruch

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20
    Davon kann mit Blick auf die bestehende auch teilweise Disponibilität des vorgeburtlichen Mutterschutzes keine Rede sein (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2017 - 13 UF 230/16, juris Rn. 63 ff.).
  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 366/19

    Vorwurf der Untreue gegen den früheren Oberbürgermeister der Stadt Homburg muss

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20
    Der Senat braucht deshalb nicht zu entscheiden, ob er der Annahme des 2. Strafsenats (Urteil vom 7. November 2016 - 2 StR 9/15, NJW 2017, 745), aus dem lediglich an den Arbeitgeber gerichteten Beschäftigungsverbot aus § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG a.F. (heute: § 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) ergebe sich ohne weiteres ein "Dienstleistungsverbot' für die Richterin, das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, nähertreten könnte (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19, juris Rn. 40, insoweit in BGHSt 64, 246 nicht abgedruckt).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20
    Dieses Recht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Fällen wie dem vorliegenden, in denen allenfalls eine fehlerhafte Anwendung der vorhandenen Normen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und seiner Besetzung in Rede steht, nur dann verletzt, wenn die in Frage stehende richterliche Maßnahme oder Entscheidung willkürlich ist, die Bestimmung des entscheidenden Richters also auf sachfremden Erwägungen beruht, schlechthin unvertretbar ist, oder wenn sie die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 Rn. 71 mwN).
  • BGH, 29.06.2006 - 4 StR 146/06

    Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung von

    Auszug aus BGH, 19.01.2021 - 5 StR 401/20
    Von diesem ist in solchen Fällen zu verlangen, dass er sich während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist die ihm zugänglichen, zur Prüfung der Besetzung erforderlichen Informationen verschafft (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 4 StR 146/06).
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit des nachgeburtlichen Mutterschutzes einer Berufsrichterin ein "Dienstleistungsverbot", das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, angenommen (Urteil vom 7. November 2015 ‒ 2 StR 9/15, aaO; zustimmend Niemöller, NStZ 2017, 425; ebenso Norouzi in Festschrift von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 349, 353 "rechtlicher Verhinderungsfall"; zweifelnd BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 16 Rn. 30).

    Der Senat kann weiter offenlassen, ob er sich dieser Annahme anschließen würde (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, aaO; vom 8. Januar 2020 ‒ 5 StR 366/19 Rn. 40 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 64, 246), da für Schöffinnen die Mutterschutzvorschriften nicht gelten.

    So sollten die Vereinbarkeit von Schwangerschaft oder Mutterschaft und Erwerbstätigkeit gefördert und gewährleistet (vgl. BT-Drucks. 18/8963, S. 34), die Wahlfreiheit der Schwangeren gestärkt und ihre berufliche Entwicklung unterstützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; ErfK/Schlachter, 21. Aufl., MuSchG, § 3 Rn. 6).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit des nachgeburtlichen Mutterschutzes einer Berufsrichterin ein "Dienstleistungsverbot", das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, angenommen (Urteil vom 7. November 2015 ‒ 2 StR 9/15, aaO; zustimmend Niemöller, NStZ 2017, 425; ebenso Norouzi in Festschrift von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 349, 353 "rechtlicher Verhinderungsfall"; zweifelnd BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 16 Rn. 30).

    Der Senat kann weiter offenlassen, ob er sich dieser Annahme anschließen würde (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, aaO; vom 8. Januar 2020 ‒ 5 StR 366/19 Rn. 40 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 64, 246), da für Schöffinnen die Mutterschutzvorschriften nicht gelten.

    So sollten die Vereinbarkeit von Schwangerschaft oder Mutterschaft und Erwerbstätigkeit gefördert und gewährleistet (vgl. BT-Drucks. 18/8963, S. 34), die Wahlfreiheit der Schwangeren gestärkt und ihre berufliche Entwicklung unterstützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; ErfK/Schlachter, 21. Aufl., MuSchG, § 3 Rn. 6).

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat für die Zeit des nachgeburtlichen Mutterschutzes einer Berufsrichterin ein "Dienstleistungsverbot", das zu einer gesetzeswidrigen Gerichtsbesetzung führe, angenommen (Urteil vom 7. November 2015 ‒ 2 StR 9/15, aaO; zustimmend Niemöller, NStZ 2017, 425; ebenso Norouzi in Festschrift von Heintschel-Heinegg, 2015, S. 349, 353 "rechtlicher Verhinderungsfall"; zweifelnd BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 16 Rn. 30).

    Der Senat kann weiter offenlassen, ob er sich dieser Annahme anschließen würde (vgl. Beschlüsse vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, aaO; vom 8. Januar 2020 ‒ 5 StR 366/19 Rn. 40 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 64, 246), da für Schöffinnen die Mutterschutzvorschriften nicht gelten.

    So sollten die Vereinbarkeit von Schwangerschaft oder Mutterschaft und Erwerbstätigkeit gefördert und gewährleistet (vgl. BT-Drucks. 18/8963, S. 34), die Wahlfreiheit der Schwangeren gestärkt und ihre berufliche Entwicklung unterstützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 ‒ 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; ErfK/Schlachter, 21. Aufl., MuSchG, § 3 Rn. 6).

  • BGH, 05.10.2021 - 3 StR 485/20

    Absoluter Revisionsgrund vorschriftswidriger Gerichtsbesetzung: Terminierungen

    Eine Entziehung des gesetzlichen Richters und damit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine richterliche Entscheidung in Auslegung und Anwendung geltenden Rechts einschließlich gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne ist vielmehr nur bei einer objektiv willkürlichen Entscheidung gegeben (BVerfG, Beschlüsse vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17, NJW 2018, 1155 Rn. 20; vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16 u.a., NJW 2017, 1233 Rn. 27; vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 Rn. 71 mwN; vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03, NJW 2005, 2689, 2690; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434, 435; Sachs/Degenhart, GG, 9. Aufl., Art. 101 Rn. 17 mwN; Jarass/Pieroth/Kment, GG, 16. Aufl., Art. 101 Rn. 17 mwN).

    (d) Objektiv willkürlich ist eine Entscheidung über die Gerichtsbesetzung oder mit unmittelbaren Auswirkungen auf diese nur, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruht, schlechthin unvertretbar ist oder wenn sie die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf den gesetzlichen Richter grundlegend verkennt, also die Entscheidung sich so weit von dem die Bestimmungen über die Besetzung des Gerichts beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64 Rn. 71 mwN; BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434, 435; vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09, juris Rn. 41; Urteil vom 13. August 1985 - 1 StR 330/85, BGHSt 33, 290, 293 f.; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, § 338 Rn. 18).

  • BGH, 18.04.2023 - 6 StR 256/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    e) Die "Verfahrensrüge 7", mit der eine Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO durch einen unterbliebenen Hinweis auf die Bewertung von Indiztatsachen beanstandet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239; Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 StR 688/18, StV 2019, 818; BeckOK-StPO/Eschelbach, 47. Ed., § 265 Rn. 40 ff. mwN), ist wegen unzutreffenden Rügevorbringens ebenfalls schon unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2021 - 5 StR 401/20, NStZ 2021, 434; vom 11. Januar 2017 - 1 StR 186/16).
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