Rechtsprechung
| BGH, 10.11.2004 - 5 StR 403/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- HRR Strafrecht
§ 250 Abs. 3 StGB; § 46 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
Minder schwerer Fall des schweren Raubes (Strafzumessung; Grenzen der Revisibilität); Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzung nach Wertungsgesichtspunkten). - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- NWB SteuerXpert START
StGB § 250 Abs. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Revisionsgerichtliche Überprüfung der Annahme von Mittäterschaft
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 2005, 71 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 30.06.2005 - 5 StR 12/05
Mittäterschaft und Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Umsatzsteuerhinterziehung); …
Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 71 m.w.N.).Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 71 m.w.N.).
- BGH, 25.09.2012 - 1 StR 407/12
Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug nach abgegebenen …
Die Strafkammer hat, ihren Beurteilungsspielraum bei der Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe (BGH, Urteil vom 10. November 2004 - 5 StR 403/04) nicht überschritten. - BGH, 27.09.2012 - 4 StR 255/12
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (tatrichterlicher …
Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 71).Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 - 5 StR 501/97, NStZ-RR 1998, 136; Urteil vom 10. November 2004 - 5 StR 403/04, NStZ-RR 2005, 71; Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 781/96, NJW 1997, 3385, 3387, insoweit in BGHSt 43, 153 nicht abgedruckt).
- BGH, 25.04.2007 - 1 StR 156/07
Voraussetzungen der Mittäterschaft bei der unerlaubten Einfuhr von …
Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1984, 413, 414; 1985, 165; BGH NJW 1997, 3385, 3387; 2004, 3051, 3053 f.; BGH NStZ-RR 2005, 71). - LG Düsseldorf, 13.11.2008 - 14 KLs 3/08 Mittäter ist, wer einen eigenen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag auf der Grundlage gemeinsamen Wollens derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Urteil vom 10.11.2004, 5 StR 403/04; BGH NJW 1995, 142f).
Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen (BGH, Urteil vom 10.11.2004, 5 StR 403/04).
Wesentliche Anhaltspunkte können der Umfang der Tatbeteiligung, der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGH, Urteil vom 10.11.2004, 5 StR 403/04).
- BGH, 11.05.2011 - 2 StR 590/10
Verhältnis zwischen dem Verständigungsgesetz und den allgemeinen Hinweispflichten …
Angesichts des dem Tatrichter bei der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in Grenzfällen eröffneten Beurteilungsspielraums (BGH NJW 1997, 3385, 3387; Urteil vom 10. November 2004 - 5 StR 403/04 = NStZ-RR 2005, 71 (Leitsatz); NStZ 2006, 44, 45;… Fischer, StGB 58. Aufl. vor § 25 Rn. 4, § 25 Rn. 12 mwN) wäre auch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine andere Gewichtung der für und gegen die Annahme täterschaftlicher Begehung sprechenden Gesichtspunkte nicht rechtfehlerhaft gewesen. - BGH, 26.08.2008 - 3 StR 316/08
Schwerer Raub; Strafzumessung (minder schwerer Fall; Gesamtwürdigung).
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; das Landgericht hat insbesondere mit Blick auf das Interesse der Angeklagten am Erfolg der Tat durch die Annahme von Mittäterschaft den ihm von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 148, 149; 2002, 74, 75; 2005, 71) bei der Abgrenzung zur Beihilfe eingeräumten Beurteilungsspielraum noch nicht überschritten. - OLG Naumburg, 28.06.2011 - 2 Ss 82/11
Tötung von neugeborenen Tigern im Magdeburger Zoo
Bedeutsame Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Grad des eigenen Interesses am Erfolg, dem Umfang der Tatbeteiligung und der Tatherrschaft oder dem bloßen Willen hierzu (BGH NStZ 1988, 507 ; 2003, 253, 254; 2006, 44, 45; NStZ-RR 1998, 136 ; 2004, 40, 41; Urteil vom 10. November 2004, 5 StR 403/04; Urteil vom 29. Januar 2009, 3 StR 567/08).
