Rechtsprechung
BGH, 23.05.2000 - 5 StR 427/99 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 27 Abs. 1 StGB; § 263 Abs. 1 StGB; § 244 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 6 StPO
Beihilfe zum Betrug; Vermögensschaden; Anforderungen an die Feststellung des Beihilfevorsatzes; Schutzbehauptung; Aufklärungspflicht; Ausländische Zeugen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Beihilfe - Beihilfevorsatz - Bösgläubigkeit - Betrug - Abrechnung - Lieferschein - Kaufvertrag - Vereidigung - Zeuge
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 244 Abs. 5 Satz 2; ; StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 244 Abs. 6; ; StPO § 60 Nr. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 244 Abs. 5 S. 2
Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.06.1997 - 5 StR 254/97
Entscheidung der Strafkammer über einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen …
Auszug aus BGH, 23.05.2000 - 5 StR 427/99
Hat sich der Tatrichter in dem Beschluß zu bestimmten Beweisbehauptungen verschwiegen, ist es jedenfalls bedenklich, wenn er das Urteil maßgeblich auf Feststellungen stützt, die im Widerspruch zu eben jenen Behauptungen stehen (vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 - Auslandszeuge 6). - BGH, 18.02.1998 - 5 StR 682/96
BGH bestätigt Verurteilung wegen betrügerischer Konvertierung von Transferrubeln …
Auszug aus BGH, 23.05.2000 - 5 StR 427/99
Das Landgericht sieht die Angeklagte für überführt an, im Juni 1990 an einem Betrug unter Ausnutzung des sogenannten Transferrubel (XTR) Abrechnungsverfahrens (vgl. hierzu BGHR StGB § 263 Abs. 1 - Vermögensschaden 52) mitgewirkt zu haben. - BGH, 15.10.1985 - 1 StR 338/85
Beruhen des Urteils auf Eidesverbot bei angenommener Unglaubwürdigkeit des Zeugen
Auszug aus BGH, 23.05.2000 - 5 StR 427/99
Daß das angefochtene Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, liegt indes fern, da das Landgericht dem Zeugen trotz der fehlerhaften Vereidigung im wesentlichen keinen Glauben geschenkt hat (vgl. hierzu BGH StV 1986, 89 m. Anm. Schlothauer).