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   BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57   

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https://dejure.org/1959,285
BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57 (https://dejure.org/1959,285)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1959 - 5 StR 428/57 (https://dejure.org/1959,285)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1959 - 5 StR 428/57 (https://dejure.org/1959,285)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHSt 12, 344
  • NJW 1959, 947
  • MDR 1959, 404
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1954 - 5 StR 720/53
    Auszug aus BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57
    Diese Vergünstigung kommt nur dem an der Steuerstraftat (Zollstraftat) schuldlosen Eigentümer selbst, nicht aber - mittelbar - auch dem an dieser Tat beteiligten Täter zu (vgl. BGHSt 3, 163 [164]; BGH NJW 1954, 685).

    Die Vorschrift setzt allerdings voraus, daß der Tatrichter den Wert genau ermittelt, daß er, wenn auch auf Grund einer Schätzung, die volle Überzeugung von dem von ihm ermittelten Wert gewinnt (vgl. BGHSt 5, 352 = NJW l954, 685).

    Die verhängte Geldstrafe darf nur nicht in auffälligem Mißverhä1tnis zu dem Tatgeschehen stehen oder gegen die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung verstoßen (vgl. BGHSt 5, 352 = NJW 1954, 685).

  • BGH, 30.09.1952 - 2 StR 47/51
    Auszug aus BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57
    Diese Vergünstigung kommt nur dem an der Steuerstraftat (Zollstraftat) schuldlosen Eigentümer selbst, nicht aber - mittelbar - auch dem an dieser Tat beteiligten Täter zu (vgl. BGHSt 3, 163 [164]; BGH NJW 1954, 685).
  • BGH, 31.03.1954 - 6 StR 5/54
    Auszug aus BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57
    Die Einziehung kann auch in dem gegen den Angeklagten anhängigen Verfahren erfolgen (vgl. hierzu BGHSt 6, 62 zu § 86 StGB ).
  • RG, 11.07.1924 - I 463/24

    1. Zum Begriff des Geldes als Gegenstands der Münzverbrechen und Münzvergehen des

    Auszug aus BGH, 27.01.1959 - 5 StR 428/57
    Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB ist jedes vom Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (vgl. RGSt 58, 255 [256]).
  • BGH, 08.12.1983 - 1 StR 274/83

    Südafrika - Krügerrand-Goldmünzen - Geld

    Geld in diesem Sinne ist jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel ohne Rücksicht auf einen allgemeinen Annahmezwang (RGSt 58, 255, 256; BGHSt 12, 344, 345; 23, 229, 231).

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings in zwei Entscheidungen zur Frage der Geldeigenschaft des englischen Goldsovereign (BGHSt 12, 344 ; 19, 357) auf die Tatsache abgestellt, daß diese Münze durch ein britisches Gesetz zum gesetzlichen Zahlungsmittel bestimmt worden ist.

  • BVerwG, 23.11.1993 - 1 C 21.92

    Anspruch auf Ersatz beschädigter, durch Bankeinbruch abhanden gekommener

    Demgemäß ist der Senat der Auffassung, daß vorlegungsfähige, nicht falsche oder verfälschte Banknoten ihre Eigenschaft als gültiges Geld im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 BBankG solange behalten, bis sie gemäß § 14 Abs. 2 BBankG ungültig geworden oder von der Beklagten entwertet worden sind (vgl. auch Staudinger/Schmidt, Kommentar zum BGB, 12. Aufl., Vorbemerkung B 8 zu § 244 BGB; von Spindler/Becker/Starke, Die Deutsche Bundesbank, 4. Aufl., § 14 BBankG Anm. II (S. 284); ferner BGHSt 12, 344 (345) [BGH 27.01.1959 - 5 StR 428/57]).
  • BGH, 07.07.1964 - 5 StR 573/63
    Da es hierbei von der Rechtsansicht, die der beschließende Senat in seinem Urteil BGHSt 12, 344 vertreten hat, abweichen würde, hat es die Sache gemäß § 121 .Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

    Auf die Übersicht in BGHSt 12, 344 wird verwiesen.

    Wie § 152 StGB mit Rücksicht auf Art. 14 GG auszulegen ist hat der erkennende Senat weder in seinem Urteil BGHSt 12, 344 noch sonst entschieden.

  • BGH, 10.05.1983 - 1 StR 98/83

    Wertzeichenfälschung - Betrug - Tateinheit - Gesetzeseinheit

    Dagegen spricht im übrigen, daß die Geld- und Wertzeichenfälschungstatbestände in mehrfacher Hinsicht eine Beschränkung auf das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs erkennen lassen: Erfaßt werden nur "gültige" (BGHSt 12, 344 [345]; BGHSt 23, 229 [231]) Zahlungsmittel und Wertzeichen; außer Kurs gesetzte, entwertete oder verfallene kommen nicht in Betracht (Herdegen, in: LK § 146 Rdn. 5 und § 148 Rdn. 3; Stree, in: Schönke-Schröder, § 146 Rdn. 3 und § 148 Rdn. 2; Lackner, § 146 Anm. 2 und § 148 Anm. 2; Dreher/Tröndle, § 146 Rdn. 2 und § 148 Rdn. 2), obwohl sie im Einzelfall als Sammelobjekte erheblichen Wert haben und deshalb ihre Fälschung besonders lohnend und für den privaten Rechtsverkehr gefährlich sein kann (vgl. dazu Schmidt, GA 1966, 330).
  • BGH, 23.07.2019 - 3 StR 433/18

    Fälschung von Geld eines fremden Währungsgebiets (Geldbegriff; Qualität der

    Geld ist nach der Definition der Rechtsprechung jedes vom Staat oder einer durch ihn dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigtes, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmtes Zahlungsmittel (RG, Urteil vom 11. Juli 1924 - I 463/24, RGSt 58, 255, 256; BGH, Urteile vom 27. Januar 1959 - 5 StR 428/57, BGHSt 12, 344, 345; vom 17. März 1970 - 1 StR 491/69, BGHSt 23, 229, 231).
  • VG Frankfurt/Main, 08.03.2007 - 1 E 2589/06

    Kein Rechtsanspruch aus Beschlüssen der europäischen Zentralbank

    Der Kläger verweist auf höchstrichterliche Urteile, wonach eine vorlegungsfähige, nicht falsche oder verfälschte Banknote ihre Eigenschaft als gültiges Geld solange behalte bis sie ungültig geworden oder von der Beklagten entwertet worden sei (BVerwG NJW 1994, 954; BGHSt 12, 344 [355] = NJW 1959, 947).
  • BGH, 17.03.1970 - 1 StR 491/69

    Anfertigung von so genannten Systemnoten - Zusammenkleben von Teilen

    Geld im Rechtssinn ist jedes vom Staat oder von einer durch ihn ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel (BGHSt 12, 344, 345 [BGH 27.01.1959 - 5 StR 428/57]; RG JW 1937, 2381; RGSt 58, 255, 256), somit auch jede Note der Deutschen Bundesbank als gesetzliches Zahlungsmittel (vgl. § 14 BBankG).
  • BGH, 03.10.1972 - 1 StR 352/72

    Auslegung des Begriffes "Beteiligung" im Sinne des § 60 Nr. 2 Strafprozessordnung

    Da die vom Angeklagten nachgeprägten Goldmünzen nicht mehr zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel sind (vgl. BGHSt 12, 344, 345 [BGH 27.01.1959 - 5 StR 428/57]; 23, 229, 231), [BGH 17.03.1970 - 1 StR 491/69]hat das Landgericht zutreffend den Tatbestand des Betrugs und nicht der Münzdelikte (§ 146 StGB) angenommen.
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