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   BGH, 23.10.2001 - 5 StR 433/01   

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https://dejure.org/2001,6481
BGH, 23.10.2001 - 5 StR 433/01 (https://dejure.org/2001,6481)
BGH, Entscheidung vom 23.10.2001 - 5 StR 433/01 (https://dejure.org/2001,6481)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01 (https://dejure.org/2001,6481)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

    Dabei hat nach den Beobachtungen und Erfahrungen des Senats, in denen er sich durch Entscheidungen anderer Strafsenate bestätigt sieht (vgl. nur BGHSt 45, 51 (5 StR 714/98); BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 12 (2 StR 369/00); BGH NStZ 2000, 495 (1 StR 623/99); BGH NStZ 2002, 219 (1 StR 147/01) mit Anm. Weider NStZ 2002, 174; BGH StV 2000, 556 (2 StR 588/99) mit Anm. Weider StV 2002, 397; BGH StV 2002, 637 (1 StR 171/02); BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01; BGH, Beschl. vom 16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; BGH, Beschl. vom 7. Mai 2003 - 5 StR 556/02), die Praxis eine Entwicklung genommen, die besorgen läßt, daß die Grundprinzipien des Strafprozeßrechts, nämlich die Erforschung der materiellen Wahrheit und die Verhängung einer schuldangemessenen Sanktion durch den gesetzlichen Richter in öffentlicher Hauptverhandlung, gefährdet sind.
  • BGH, 23.02.2006 - 5 StR 457/05

    Recht auf ein faires Verfahren und Öffentlichkeitsgrundsatz; unwirksamer

    Infolge des überwiegend informellen Vorgehens fehlte es gleichwohl noch an einer von allen Beteiligten verbindlich gewollten verfahrensbeendenden Absprache (vgl. hierzu BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren - Vereinbarung 14).
  • BGH, 07.05.2003 - 5 StR 556/02

    Verfahrensrüge (Sachvortrag; Verfahrensabsprachen: Zulässigkeit von Vorgesprächen

    (2) Legt ein Angeklagter in einem Strafverfahren außerhalb des in BGHSt 43, 195 beschriebenen förmlichen Vorlaufes vor oder auch in der Hauptverhandlung ein Geständnis im Vertrauen auf eine gerichtliche Zusage zur Strafobergrenze ab, die gegen den erklärten Widerspruch der Staatsanwaltschaft oder gar ohne deren Kenntnis erteilt wurde, so besteht von vornherein kein Vertrauenstatbestand für den Angeklagten, daß die - notwendig unverbindliche - Zusage eingehalten oder aber das Geständnis unverwertet bleiben werde (vgl. BGH, Beschl. vom 23. Oktober 2001 - 5 StR 433/01).
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