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   BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93   

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BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93 (https://dejure.org/1993,2732)
BGH, Entscheidung vom 12.10.1993 - 5 StR 434/93 (https://dejure.org/1993,2732)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1993 - 5 StR 434/93 (https://dejure.org/1993,2732)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anorderungen an die Feststellung des Tötungsvorsatzes durch das Tatgericht - Beendeter Versuch bei Erkennbarkeit des Erfolgseintritts auf Grund gefährlicher Gewalthandlungen und schwerer Verletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 76
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 22.08.1985 - 4 StR 326/85

    Beendigung des Totschlagversuchs

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433).

    Ein strafbefreiender Rücktritt setzt in solchen Fällen voraus, daß der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative und Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 31, 46; 33, 295) [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85].

    Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 19. Mai 1993 (GSSt 1/93 = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433; kritisch Roxin JZ 1993, 896 [BGH 19.05.1993 - GSSt - 1/93]) hervorgehoben, daß den Erfolgseintritt auch für möglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen.

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).

  • BGH, 12.11.1987 - 4 StR 541/87

    Nackenstich - § 24 StGB, Rücktrittshorizont, fester Tatplan

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433).

    Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 19. Mai 1993 (GSSt 1/93 = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433; kritisch Roxin JZ 1993, 896 [BGH 19.05.1993 - GSSt - 1/93]) hervorgehoben, daß den Erfolgseintritt auch für möglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen.

    An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989 - 1 StR 119/89 - BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92 -).

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433).

    Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat in seinem Beschluß vom 19. Mai 1993 (GSSt 1/93 = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433; kritisch Roxin JZ 1993, 896 [BGH 19.05.1993 - GSSt - 1/93]) hervorgehoben, daß den Erfolgseintritt auch für möglich hält, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen.

  • BGH, 03.12.1982 - 2 StR 550/82

    Würgegriff - § 24 StGB, beendeter - unbeendeter Versuch, Rücktrittshorizont,

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).

  • BGH, 07.08.1986 - 4 StR 308/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Beendigung des Versuchs,

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz und lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten, die auch für die Feststellung unbedingten Tötungswillens von Bedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10), wird zwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; zur Kritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. I S. 293 f.).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433).

  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 31/87

    Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch - Freiwilligkeit beim Rücktritt

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93 - = StV 1993, 408 = NStZ 1993, 433).

    Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).

  • BGH, 27.04.1982 - 1 StR 873/81

    Rücktritt vom Versuch - Vereitelung der Tatvollendung - Strafbarkeit wegen

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    Ein strafbefreiender Rücktritt setzt in solchen Fällen voraus, daß der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative und Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 31, 46; 33, 295) [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85].
  • BGH, 10.12.1987 - 4 StR 539/87

    Straftaten gegen das Leben: Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz und lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten, die auch für die Feststellung unbedingten Tötungswillens von Bedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10), wird zwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; zur Kritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. I S. 293 f.).
  • BGH, 28.07.1986 - 2 StR 129/86

    Möglichkeit des Rücktritts vom Tötungsversuch

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5).
  • BGH, 15.01.1987 - 1 StR 704/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 12.10.1993 - 5 StR 434/93
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz und lediglich bewußt fahrlässigem Verhalten, die auch für die Feststellung unbedingten Tötungswillens von Bedeutung ist (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 10), wird zwar hervorgehoben, daß vor allem wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges Indiz, nicht aber einen zwingenden Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Täters bedeutet, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiserwägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem Handeln mit (bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen können (BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 1 bis 3, 5, 7 bis 9, 11 bis 13, 23, 24, 27, 30 und 31; BGH, Urteil vom 21. Januar 1993 - 4 StR 624/92; zur Kritik vgl. Roxin, Strafrecht AT Bd. I S. 293 f.).
  • BGH, 12.10.1988 - 2 StR 531/88

    Unzureichende Erörterung der Todesnähe nach der letzten Ausführungshandlung

  • BGH, 24.06.1992 - 3 StR 187/92

    Rücktritt vom Mordversuch

  • BGH, 18.08.1988 - 4 StR 301/88

    Abhängen des Vorliegens eines beendeten Versuchs von den Vorstellungen des Täters

  • BGH, 27.06.1986 - 2 StR 312/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 08.09.1986 - 3 StR 259/86

    Straftaten gegen das Leben: Rücktritt vom Tötungsversuch

  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

  • BGH, 02.09.1987 - 2 StR 420/87

    Rechtsanwalt und vereidigter Dolmetscher - § 189 GVG, Voraussetzungen, unter

  • BGH, 04.12.1991 - 3 StR 470/91

    Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen - Voraussetzungen des

  • BGH, 24.04.1991 - 3 StR 493/90
  • BGH, 17.03.1988 - 1 StR 104/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Strafmilderung bei Versuch

  • BGH, 28.04.1988 - 4 StR 72/88

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz, Rücktritt vom Versuch

  • BGH, 26.10.1990 - 2 StR 396/90

    Beweiswürdigung - Tötungs-Hemmschwelle - Nichterkennen der Tötungsmöglichkeit

  • BGH, 21.01.1993 - 4 StR 624/92

    Schluss von der Gefährlichkeit der Tathandlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz

  • BGH, 13.04.1989 - 1 StR 119/89

    Rechtsprechungsänderung zum beendeten und unbeendeten Versuch - Abgrenzung

  • BGH, 23.08.1988 - 4 StR 366/88

    Abgrenzung des unbeendeten von dem beendeten Versuch

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 308/92

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

  • BGH, 11.06.1987 - 4 StR 261/87

    Wirkungen einer durch Wut erheblich verminderten Hemmungsfähigkeit auf das

  • BGH, 31.10.1990 - 3 StR 332/90

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Stoßen eines Messers in den

  • BGH, 05.09.1989 - 1 StR 390/89

    Rücktritt vom Versuch bei bedingtem Tötungsvorsatz

  • BGH, 07.02.1986 - 3 StR 25/86

    Benzinguß - § 24 StGB, fehlgeschlagener Versuch, Wechsel des Angriffsmittels,

  • BGH, 23.06.1983 - 4 StR 293/83

    Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz - Gefährlicher

  • BGH, 22.01.1986 - 3 StR 536/85

    Rücktritt vom beendeten Versuch eines Tötungsdelikts - Anzeichen für eine

  • BGH, 02.09.2020 - 5 StR 520/19

    Kein Verfahrenshindernis bei fehlendem Hinweis auf den Übergang vom

    Die Umstände müssen dabei so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - 1 StR 148/84, BGHSt 32, 345, 350; vom 10. März 1995 - 5 StR 434/93, BGHSt 41, 72, 75; vom 11. August 2016 - 1 StR 196/16, und vom 6. September 2016 - 1 StR 104/15; LR-Kühne, StPO, 27. Aufl., Einl. K 37; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Einl. Rn. 143, jeweils mwN).
  • BGH, 12.01.1994 - 3 StR 636/93

    Gefährlichkeit - Vorsatz - Indiz - Tötung - Messerstich

    Dabei entwickeln besonders gefährliche Gewalthandlungen eine hohe Indizwirkung für einen bedingten Tötungsvorsatz, die durch die zu erwägende hohe Hemmschwelle nicht relativiert werden darf (vgl. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 35; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 - 5 StR 434/93; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. März 1991 - 2 StR 333/90 und Urteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90).
  • LG Kiel, 07.07.2005 - VIII Ks 1/05

    Strafrahmenverschiebung wegen verminderter Schuldfähigkeit: Auswirkungen eines

    Bei der Prüfung des Vorliegens eines Tötungsvorsatzes ist daher eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei der Schluss auf den Tötungsvorsatz aus der gefährlichen Handlung nur dann fehlerfrei ist, wenn alle nach Sachlage in Betracht kommenden Umstände, die das Ergebnis in Frage stellen könnten, in die Erwägungen einbezogen worden sind (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 30 und 32; BGH NStZ 1994, 76 ff.; NStZ 1992, 587 ff.; NStZ 2004, 329 ff. Randnr. 3).
  • BGH, 22.03.1995 - 3 StR 13/95

    Armbrust - § 24 StGB, Abgrenzung unbeendeter - beendeter Versuch,

    Zwar trifft es zu, wie die Revision darlegt, daß es bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, auf der Hand liegt, daß der Täter die lebensgefährliche Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkannt hat (BGHSt 39, 221, 231 m.w.Nachw.), so daß an die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, strenge Anforderungen zu stellen sind (BGHSt 39, 221, 231; BGH NStZ 1994, 76; BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 29).
  • BGH, 29.06.1994 - 3 StR 183/94

    Versuch - Totschlag - Lebensgefährliche Verletzungen

    Auch sind an die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 39, 221, 231; BGH NStZ 1994, 76).
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