Rechtsprechung
BGH, 21.10.2014 - 5 StR 439/14 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 20 StGB; § 21 StGB; § 63 StGB
Unzureichende Darlegung der Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit bzw. Schuldunfähigkeit; rechtsfehlerhafte Gefährlichkeitsprognose bei der Anordnung einer unbefristeten Unterbringung (unspezifische Gefahr weiterer "Drogendelikte" trägt die ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 StGB, § 29 Abs 1 Nr 1 BtMG
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahr der Begehung weiterer "Drogendelikte" als Unterbringungsgrund - IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, §§ 20, 21, 63 StGB, 21 StGB, § 63 StGB, § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO
- Wolters Kluwer
Hinreichende Urteilsbegründung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
- rewis.io
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Gefahr der Begehung weiterer "Drogendelikte" als Unterbringungsgrund
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Strafrecht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 20; StGB § 21; StGB § 63
Hinreichende Urteilsbegründung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BTM-Delikte - und die Unterbringung in der Psychiatrie
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 13.05.2014 - 1 KLs 39/13
- BGH, 21.10.2014 - 5 StR 439/14
Papierfundstellen
- StV 2015, 629
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 25.01.1995 - 3 StR 535/94
Verminderte Schuldfähigkeit - Einsichtsfähigkeit - Steuerungsfähigkeit - …
Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 5 StR 439/14
a) Die Überzeugung von der verminderten Schuldfähigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann regelmäßig nicht - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - auf die (sicher) "erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" (UA S. 14, 28) gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 505/10, NStZ 2011, 336 und vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14). - BGH, 27.10.2010 - 2 StR 505/10
Rechtsfehlerhafte Beurteilung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit (Prüfung der …
Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 5 StR 439/14
a) Die Überzeugung von der verminderten Schuldfähigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann regelmäßig nicht - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - auf die (sicher) "erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" (UA S. 14, 28) gestützt werden (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 505/10, NStZ 2011, 336 und vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14). - BGH, 05.08.2014 - 3 StR 271/14
Verhältnis von verminderter Schuldfähigkeit und verminderter Einsichts- und …
Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 5 StR 439/14
a) Die Überzeugung von der verminderten Schuldfähigkeit als Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann regelmäßig nicht - wie in dem angefochtenen Urteil geschehen - auf die (sicher) "erheblich verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit" (UA S. 14, 28) gestützt werden (vgl. BGH…, Urteil vom 25. Januar 1995 - 3 StR 535/94, BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6; Beschlüsse vom 27. Oktober 2010 - 2 StR 505/10, NStZ 2011, 336 und vom 5. August 2014 - 3 StR 271/14). - BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12
Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem …
Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 5 StR 439/14
Zwar ist das im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedrohte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) bereits der mittleren Kriminalität zuzurechnen (hinsichtlich der Bedeutung der angedrohten Höchststrafe vgl. BVerfG - Kammer -, RuP 2014, 31, 32); ob es den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen, hängt indes von den Umständen ab.