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   BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11   

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https://dejure.org/2011,10595
BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11 (https://dejure.org/2011,10595)
BGH, Entscheidung vom 15.03.2011 - 5 StR 44/11 (https://dejure.org/2011,10595)
BGH, Entscheidung vom 15. März 2011 - 5 StR 44/11 (https://dejure.org/2011,10595)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Voraussetzungen des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) bei einer unmittelbar vor der Tat ausgehenden beträchtlichen Provokation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Voraussetzungen des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 Strafgesetzbuch ( StGB ) bei einer unmittelbar vor der Tat ausgehenden beträchtlichen Provokation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 23.02.2011 - 5 StR 24/11

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (BAK; Alkohol; Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11
    Zudem hätte ein Sachverständiger hinzugezogen werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2011 - 5 StR 24/11 mwN).
  • BGH, 28.04.2010 - 5 StR 135/10

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darlegung eines

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11
    Rechtsfehlerhaft hat es die Schwurgerichtskammer unterlassen, eine - hier mögliche - Berechnung der Blutalkoholkonzentration vorzunehmen und deren Ergebnis ins Verhältnis zu den sonstigen - nach Lage des Falls eher nicht nach einer Annahme des § 21 StGB drängenden - Ergebnissen der Beweisaufnahme zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 135/10, NStZ-RR 2010, 257, 258 mwN).
  • BGH, 19.01.1994 - 2 StR 560/93

    Strafmilderungsgrund - Minder schwerer Fall - Strafrahmen - Verbot der

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11
    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB a.F. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 5 StR 6/91, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2).
  • BGH, 05.02.1991 - 5 StR 6/91

    Aufhebung eines Urteils im Rahmen einer Revision

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11
    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB a.F. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 5 StR 6/91, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2).
  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 221/88

    Körperverletzung - Reizung zum Zorn - Strafmilderungsgrund

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11
    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig gebietet (vgl. zu § 226 Abs. 2 StGB a.F. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 1991 - 5 StR 6/91, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2; vom 19. Januar 1994 - 2 StR 560/93, BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 5; siehe auch BGH, Beschluss vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 264/94

    Tatbestandsmerkmal der Ausnutzungsabsicht bei der besonders schweren

    Auszug aus BGH, 15.03.2011 - 5 StR 44/11
    Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 - 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 354 Rn. 42).
  • BGH, 26.07.2011 - 4 StR 340/11

    Anstiftung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (konkrete Gefahr:

    Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf der Anstiftung zum versuchten Mord weggefallen ist (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 44/11, BeckRS 2011, 06760; vgl. Urteil vom 7. September 1994 - 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt).
  • BGH, 19.06.2019 - 4 StR 489/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Begriff: Verletzter oder Geschädigter)

    Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück, da ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 - 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 44/11, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 42).
  • OLG Hamm, 28.10.2013 - 5 RVs 104/13

    Festes Würgen am Hals als eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne einer

    Dieser ist nicht nur als allgemeine Strafzumessungserwägung zu berücksichtigen, sondern führt in der Regel sogar zur Annahme eines minder schweren Falles (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 zu 5 StR 44/11, zitiert nach juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 17. März 2011 zu 5 StR 4/11, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N. - jeweils zu § 224 Abs. 1 StGB) und muss vor diesem Hintergrund - in Konstellationen wie der vorliegenden - ausdrücklich erörtert werden.
  • BGH, 10.11.2011 - 5 StR 397/11

    Unbegründete Revision; Absehen von der Auferlegung von Kosten und Auslagen

    Da sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten K. richtet, ist eine allgemeine Strafkammer für zuständig zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 44/11 mwN).
  • BGH, 02.07.2019 - 4 StR 489/18

    Täter-Opfer-Ausgleich (Begriff: Verletzter oder Geschädigter)

    Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück, da ein die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründender Tatvorwurf nicht mehr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 - 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht 8 9 10 abgedruckt; Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 44/11, juris Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 354 Rn. 42).
  • BGH, 02.06.2015 - 5 StR 80/15

    Erpresserischer Menschenraub (stabilisierte Bemächtigungslage); Geiselnahme;

    Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil die neue Hauptverhandlung nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten geführt werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 44/11 mwN).
  • BGH, 22.01.2013 - 5 StR 641/12

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung bei der gefährlichen Körperverletzung

    Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 5 StR 44/11 Rn. 5 mwN).
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