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   BGH, 16.10.1991 - 5 StR 444/91   

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https://dejure.org/1991,2726
BGH, 16.10.1991 - 5 StR 444/91 (https://dejure.org/1991,2726)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1991 - 5 StR 444/91 (https://dejure.org/1991,2726)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1991 - 5 StR 444/91 (https://dejure.org/1991,2726)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer Strafschärfung aufgrund früherer begangener Taten geringer oder mittlerer Schwere - Berücksichtigung der Vorstrafe als Strafschärfungsgrund bei Vorliegen eines großen zeitlichen Zwischenraums zwischen Vortat und neuer Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1992, 225
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.09.1991 - 5 StR 306/91

    Vorverurteilungen in der ehem. DDR

    Auszug aus BGH, 16.10.1991 - 5 StR 444/91
    Der Senat braucht nicht auf die Frage einzugehen, ob die Strafschärfung wegen früher in der DDR verhängter Vorstrafen den Grundsätzen gerecht wird, die der Senat in seinem Urteil vom 25. September 1991 - 5 StR 306/91 - (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) entwickelt hat.
  • BGH, 10.11.1987 - 4 StR 571/87

    Strafzumessung - Beamtenrechtliche Folgen - Straftat - Dienststelle

    Auszug aus BGH, 16.10.1991 - 5 StR 444/91
    Bei einem so großen zeitlichen Abstand rechtfertigen frühere Taten geringer oder mittlerer Schwere allenfalls dann eine Strafschärfung, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa solche, die besorgen lassen, daß der Angeklagte zu eingeübter strafbarer Betätigung zurückgekehrt ist (vgl. BGH wistra 1988, 64; G. Schäfer Praxis der Strafzumessung, 1990, Rdn. 280; Dreher/Tröndle, 45. Aufl. § 46 Rdn. 24 a).
  • BGH, 01.08.2007 - 5 StR 282/07

    Strafzumessung (Aufklärungshilfe; begrenzte Berücksichtigung ausländischer

    Angesichts dieser Umstände hätte zumindest die strafschärfende Bewertung der weit zurückliegenden Vorstrafen besonderer Begründung bedurft (vgl. BGH wistra 1988, 64; StV 1992, 225; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 38a).
  • OLG Celle, 09.03.2017 - 2 Ss 23/17

    Darstellung früherer Aussageinhalte bei Abstellen auf Konstanz dieser Aussagen

    Vorverurteilungen wegen Straftaten, die fünfzehn und zehn Jahre zurückliegen und von geringer oder mittlerer Schwere sind, rechtfertigen allenfalls dann eine Strafschärfung, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa solche, die besorgen lassen, dass der Angeklagte zu eingeübter strafbarer Betätigung zurückgekehrt ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1991 - 5 StR 444/91 -, juris).
  • BayObLG, 29.04.1997 - 4St RR 35/97

    Konkurrenz von Steuerhinterziehungen durch Finanzbeamte mittels fiktiver

    Falls sich dies in der erneuten Hauptverhandlung bestätigt, ist dieser Zusammenhang bei der Bildung der Gesamtstrafe mildernd zu berücksichtigen (BGH StV 1992, 225/226; NStZ 1988, 126 jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 26.01.1996 - Ss 644/95
    Bei einem sehr großen zeitlichen Abstand zwischen Vorstrafen und neuer Tat rechtfertigen frühere Taten geringerer oder mittlerer Schwere nämlich allenfalls dann eine Strafschärfung, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa solche, die besorgen lassen, daß der Angeklagte zu eingeübter strafbarer Betätigung zurückgekehrt ist (vgl. BGH StV 1992, 225 ).
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