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   BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01   

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BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01 (https://dejure.org/2002,1661)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2002 - 5 StR 452/01 (https://dejure.org/2002,1661)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01 (https://dejure.org/2002,1661)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO; § 337 StPO; § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG; § 32a EStG
    Steuerhinterziehung (Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens; nemo tenetur se ipsum accusare; Selbstbelastungsfreiheit; keine Rechtfertigung neuen Unrechts, hier der Nichtabgabe zutreffender oder der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen); Unzumutbarkeit; Schuldprinzip; ...

  • lexetius.com

    AO § 370; § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung - Steuerstrafverfahren - Zwangsmittelverbot - Nemo tenetur se ipsum accusare

  • Judicialis

    AO § 370; ; AO § 393 Abs. 1 Satz 2; ; AO § 393 Abs. 1 Satz 3

  • ra.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners auch bei Gefahr der Selbstbelastung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO §§ 370 393 Abs. 1 S. 2 3
    § 393 Abs. 1 S. 2, 3 AO ist kein Rechtfertigungsgrund für eine (weitere) Steuerstraftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerstrafverfahren - Erklärungspflicht trotz Strafverfahrens?

Besprechungen u.ä.

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nemo tenetur-Grundsatz im Steuerstrafrecht - Verwertbarkeit einer gescheiterten Selbstanzeige? (Prof. Dr. Katharina Beckemper; ZIS 5/2012, S. 221-227)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 1134
  • NStZ 2002, 436
  • StV 2002, 202
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.04.2001 - 5 StR 587/00

    Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei der Untreue (mangelhafte Dokumentation

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01
    Ist gegen einen Steuerpflichtigen wegen der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen ein Steuerstrafverfahren anhängig, rechtfertigt das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot ("nemo tenetur se ipsum accusare") für nachfolgende Besteuerungszeiträume weder die Nichtabgabe zutreffender noch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen (im Anschluss an BGHSt 47, 8).

    aa) Allerdings ist anerkannt, daß das in § 393 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AO normierte Zwangsmittelverbot ("nemo tenetur se ipsum accusare") zu einer Suspendierung der Strafbewehrung der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten führen kann, wenn sich der Steuerpflichtige hinsichtlich seiner Erklärungspflichten in einer unauflöslichen Konfliktlage befindet, aus der er sich durch eine (strafbefreiende) Selbstanzeige (§ 371 AO) nicht mehr befreien kann (vgl. BGHSt 47, 8, 12 ff.).

  • BVerfG, 21.04.1988 - 2 BvR 330/88

    Steuerwahrheit und Schutz vor Selbstbezichtigung

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01
    Im Hinblick auf die Steuergerechtigkeit und die Notwendigkeit eines gesicherten Steueraufkommens für den Staat ist es vielmehr sachlich gerechtfertigt, daß die Steuerpflichtigen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet sind, ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten aufgedeckt werden (vgl. BVerfG - Kammer - wistra 1988, 302).
  • BGH, 11.11.1987 - 3 StR 445/87

    Strafzumessung - Kompensationsverbot - Betriebsausgaben - Besteuerungsverfahren -

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01
    Einer Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die getrennt lebende Ehefrau stand zwar für den Bereich der Strafzumessung das Kompensationsverbot nicht entgegen (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO; vgl. BGHR AO § 370 Abs. 4 Satz 3 Einkommensteuer 1).
  • BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aussagepflicht des Gemeinschuldners im

    Auszug aus BGH, 10.01.2002 - 5 StR 452/01
    Die Rechtsordnung kennt kein ausnahmsloses Gebot dahingehend, daß niemand zu Auskünften gezwungen werden darf, durch die er eine von ihm begangene strafbare Handlung offenbaren muß (BVerfGE 56, 37, 42).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03

    Aufhebung eines Haftbefehls gemäß § 126 Abs. 3 in Verbindung mit § 120 Abs. 1

    Das Gesetz löst diesen Konflikt, indem es in § 393 Abs. 1 AO den Einsatz von Zwangsmitteln untersagt, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3), und ergänzt diesen Schutz in § 30 AO durch ein begrenztes an Amtsträger gerichtetes Offenbarungs- und Weitergabeverbot sowie in § 393 Abs. 2 AO durch ein "begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot" für andere Straftaten (BVerfGE 56, 37, 47; vgl. zu § 393 Abs. 2 AO auch Senatsurteil vom heutigen Tag - 5 StR 139/03).
  • BGH, 12.01.2005 - 5 StR 191/04

    Zwangsmittelverbot bei anhängigem Steuerstrafverfahren (nemo tenetur se ipsum

    Ebenso wird die strafbewehrte Pflicht zur Abgabe von Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für einen bestimmten Veranlagungszeitraum dadurch suspendiert, daß dem Steuerpflichtigen für diesen Zeitraum die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben wird (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).

    Eine Ausnahme von der strafbewehrten Pflicht, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben im Besteuerungsverfahren zu machen, ist aus diesem Grund nur anzuerkennen, wenn hinsichtlich derselben Steuerart und desselben Besteuerungszeitraums, für den bereits ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, weitere Erklärungspflichten bestehen (BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).

    Gleichwohl führt diese das Zwangsmittelverbot tangierende Situation nicht zur Suspendierung strafbewehrter steuerlicher Pflichten (vgl. BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2).

  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 139/03

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechlichkeit

    Zwar regelt § 393 Abs. 1 AO, daß der Einsatz von Zwangsmitteln unzulässig ist, soweit der Steuerpflichtige eigene Steuerstraftaten offenbaren müßte, was in bestimmten Fällen sogar dazu führt, daß die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen suspendiert ist (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3).
  • BGH, 21.08.2012 - 1 StR 26/12

    Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren (wiederholte Steuerhinterziehung;

    aa) Eine Berufung des Angeklagten G. auf den Nemo-tenetur-Grundsatz scheidet hier schon deshalb aus, weil dieser Grundsatz ("nemo tenetur se ipsum accusare") nur zum Schweigen, nicht aber zur Begehung neuen Unrechts berechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2; Jäger in Klein, AO, 11. Aufl., § 393 Rn. 29; vgl. grundlegend zum Nemo-tenetur-Grundsatz BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37).

    Insoweit gilt für erzwungene Angaben im Beitreibungsverfahren gegenüber einem Strafverfahren wegen einer Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren nichts anderes als im Hinblick auf erzwungene Angaben im Steuerfestsetzungsverfahren, soweit es sich auf andere Veranlagungszeiträume und Steuerarten bezieht, als diejenigen, die von einem bereits eingeleiteten Steuerstrafverfahren erfasst werden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00, BGHSt 8, 12 ff., 15, und vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01, BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2; vgl. auch Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Lfg. 212, § 393 Rn. 108).

  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach

    Im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO im Falle des Unterlassens von den Erklärenden möglicherweise selbst belastenden Angaben wird die Selbstbelastungsfreiheit hingegen in Ausnahmefällen dadurch gewährleistet, dass die Strafbewehrung der steuerlichen Pflichten suspendiert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. April 2001 - 5 StR 587/00 Rn. 30 f., BGHSt 47, 8, 15 f. und vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01 Rn. 5).
  • BGH, 23.01.2002 - 5 StR 540/01

    Steuerhinterziehung; Unzumutbarkeit; Nemo-tenetur-Grundsatz; Suspendierung der

    Selbst wenn die Gefahr zu entsprechenden Rückschlüssen auf die Vorjahre bestehen sollte, könnte dies nicht ein neuerliches Fehlverhalten im Hinblick auf zukünftige Veranlagungszeiträume rechtfertigen (BGH, Beschl. vom 10. Januar 2002 - 5 StR 452/01, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LG Göttingen, 11.12.2007 - 8 KLs 1/07

    Voraussetzungen einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen

    Zur Lösung dieses Konflikts hat der BGH die Strafbewehrung der Verletzung der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung suspendiert - jedenfalls solange das Steuerstrafverfahren andauere (vgl. auch BGH NJW 2002, 1134; NJW 2002, 1733).
  • BGH, 11.09.2003 - 5 StR 253/03

    Steuerhinterziehung; Urkundenfälschung; Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 AO

    Dieser findet seine Grenze dort, wo es nicht mehr um ein bereits begangenes Fehlverhalten, sondern um die Schaffung neuen Unrechts geht (vgl. BGHSt 47, 8; BGH NJW 2002, 1134).
  • BGH, 05.05.2004 - 5 StR 548/03
    Das Gesetz löst diesen Konflikt, indem es in § 393 Abs. 1 AO den Einsatz von Zwangsmitteln untersagt, soweit der Steuerpflichtige Steuerstraftaten offenbaren müßte (vgl. BGHSt 47, 8, 12; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3), und ergänzt diesen Schutz in § 30 AO durch ein begrenztes an Amtsträger gerichtetes Offenbarungs- und Weitergabeverbot sowie in § 393 Abs. 2 AO durch ein "begrenztes strafrechtliches Verwertungsverbot" für andere Straftaten (BVerfGE 56, 37, 47; vgl. zu § 393 Abs. 2 AO auch Senatsurteil vom heutigen Tag - 5 StR 139/03).
  • BGH, 17.03.2005 - 5 StR 328/04

    Steuerhinterziehung bei der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuerjahreserklärungen

    bb) In der Wiederholung der falschen Angaben aus den Umsatzsteuervoranmeldungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung liegt indes die Begehung neuen Unrechts, wozu weder das Recht auf Selbstschutz (vgl. BGHSt 3, 18, 19; BGH wistra 1993, 66, 68) noch das Zwangsmittelverbot (vgl. BGHSt 47, 8, 15; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 2 und 3; BGH, Beschluß vom 12. Januar 2005 - 5 StR 191/04) berechtigen.
  • BFH, 01.12.2005 - XI B 21/05

    Verhältnis Steuerstrafverfahren - Besteuerungsverfahren

  • BGH, 05.02.2004 - 5 StR 580/03

    Vollendete Steuerhinterziehung (Ausschluss durch Einleitung des

  • BFH, 15.11.2006 - XI B 19/06

    NZB: Verhältnis FG-Verfahren/Strafverfahren, Bindungswirkung

  • BFH, 17.02.2005 - X B 178/03

    NZB: rechtliches Gehör

  • BayObLG, 24.04.2020 - 201 StRR 30/20

    Einreise eines Asylbewerbers mit erschlichenem Schengen-Visum der Kategorie C

  • BGH, 27.09.2002 - 5 StR 429/02

    Steuerhinterziehung (nemo tenetur; Schweigerecht; Unzumutbarkeit; Nichtabgabe

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