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BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Strafmilderungsgrund - Strafaussetzung - Bewährung - Urteilsgründe - Angemessenheit - Aussetzungsfähigkeit - Ermessen - Strafwirkung
Papierfundstellen
- NStZ 1993, 584
- StV 1993, 638
Wird zitiert von ... (9) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80
Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …
Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93
Zwar darf das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird (BGHSt 29, 319 ).Dem Tatrichter ist aber bei Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eingeräumt (BGHSt 29, 319, 320 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).
- BGH, 23.07.1991 - 5 StR 298/91
Berücksichtigung der Spezialprävention
Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93
Bei dieser außergewöhnlichen Häufung gewichtiger Strafmilderungsgründe hat das Landgericht nicht ausreichend dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18). - BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70
Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung - …
Auszug aus BGH, 10.08.1993 - 5 StR 462/93
Dazu gehört auch die Vermeidung unbeabsichtigter Nebenwirkungen von Verurteilung und Vollzug, etwa der Gefahr, daß die Strafe einen bisher sozial ausreichend eingepaßten Täter aus der sozialen Ordnung herausreißt (BGHSt 24, 40, 42).
- BGH, 10.03.2015 - 5 StR 22/15
Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (fehlende Prüfung der Schuldangemessenheit einer …
Es hat jedoch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) nicht dargetan, aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe noch schuldangemessen gewesen wäre (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3;… vom 13. Mai 1992 - 5 StR 440/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Begründung 18; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584). - BGH, 20.04.2022 - 6 StR 104/22
Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit …
Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584; vom 20. Oktober 2021 - 6 StR 460/21). - OLG Hamm, 20.03.2003 - 3 Ss 78/03
Diebstahl, Freiheitsstrafe, unangemessene Reaktion, geringwertige Sache, …
Auch dies erweist sich als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ 1993, 584).
- BGH, 26.07.1994 - 5 StR 113/94
Verletzung von Art. 6 MRK - Strafmilderung - Verfahrensverzögerung
Innerhalb dieses Spielraums schuldangemessener Strafen trifft den Richter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Pflicht, die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen (BGHSt 29, 319, 321).' (BGH in NStZ 1993, 584 = StV 1993, 638). - BGH, 20.10.2021 - 6 StR 460/21
Grundsätze der Strafzumessung (unterlassene Erörterung der Schuldangemessenheit …
Dem Tatgericht ist aber bei der Feststellung der schuldangemessenen Strafe ein Spielraum eröffnet, innerhalb dessen es nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die von der Strafe ausgehende Wirkung für das künftige Leben des Täters zu berücksichtigen hat (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1991 - 5 StR 298/91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93, NStZ 1993, 584 mwN). - LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 1 KLs 5/08 Die Verhängung einer Strafe von zwei Jahren vermeidet es daher, dass der Angeklagter als unbeabsichtigte Nebenwirkung der Strafe aus seinem intakten sozialen Umfeld herausgerissen wird (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 - NStZ 1993; StV 1993, 25).
- BGH, 15.02.1994 - 5 StR 26/94
Fehlerhafte Strafzumessung - Unsachliche Urteilsformulierungen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 21.09.1993 - 5 StR 512/93
Voraussetzungen der Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit - …
Auf den Senatsbeschluß vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 - wird hingewiesen. - BGH, 08.09.1993 - 5 StR 507/93
Strafschärfende Berücksichtigung verjährten Tatverhaltens
Aus welchen Gründen nicht auch eine nach der Strafhöhe aussetzungsfähige Strafe noch schuldangemessen gewesen wäre und hätte verhängt werden können (Senatsbeschluß vom 10. August 1993 - 5 StR 462/93 -, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Spezialprävention 3; Begründung 18), ist bislang nicht ausreichend dargetan.