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   BGH, 12.04.2011 - 5 StR 463/10   

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https://dejure.org/2011,9317
BGH, 12.04.2011 - 5 StR 463/10 (https://dejure.org/2011,9317)
BGH, Entscheidung vom 12.04.2011 - 5 StR 463/10 (https://dejure.org/2011,9317)
BGH, Entscheidung vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10 (https://dejure.org/2011,9317)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 2 Abs. 1 AMG; § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG; § 47 Abs. 1 AMG; § 29 Abs. 1 Nr. 2 GÜG aF; § 19 Abs. 1 Nr. 2 GÜG; § 47 AMG; § 96 AMG
    Vorsätzlicher unerlaubter Großhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln; Arzneimittelbegriff (zur Anwendung am Menschen zu Heilzwecken bestimmt); Apotheker

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 1 AMG, § 2 Abs 1 Nr 5 AMG, § 4 Abs 22 AMG, § 47 Abs 1 AMG, § 95 Abs 1 Nr 5 AMG
    Strafbarer Arzneimittelhandel: Unerlaubten Großhandel mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel Ephedrinhydrochlorid zwecks Herstellung des Betäubungsmittels Crystalspeed

  • Wolters Kluwer

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen unerlaubten Großhandels mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel Ephedrinhydrochlorid zur Herstellung von Crystalspeed

  • rewis.io

    Strafbarer Arzneimittelhandel: Unerlaubten Großhandel mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel Ephedrinhydrochlorid zwecks Herstellung des Betäubungsmittels Crystalspeed

  • ra.de
  • rewis.io

    Strafbarer Arzneimittelhandel: Unerlaubten Großhandel mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel Ephedrinhydrochlorid zwecks Herstellung des Betäubungsmittels Crystalspeed

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit wegen vorsätzlichen unerlaubten Großhandels mit dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel Ephedrinhydrochlorid zur Herstellung von Crystalspeed

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2011, 583
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 08.12.2009 - 1 StR 277/09

    Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken nach dem Arzneimittelgesetz

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - 5 StR 463/10
    Im Übrigen dient die subjektive Zweckbestimmung lediglich einer angesichts der erheblichen Weite des Tatbestands notwendigen Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 StR 277/09, BGHSt 54, 243, 248 ff.).
  • BGH, 25.04.2001 - 2 StR 374/00

    Abgrenzung von Arznei- und Lebensmitteln bei Vitaminpräparaten; Überwiegende

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - 5 StR 463/10
    Maßgeblich hierfür sind in erster Linie objektive Kriterien, nämlich welche Zweckbestimmung dem Stoff nach der Verkehrsanschauung zukommt (BGH, Urteil vom 25. April 2001 - 2 StR 374/00, BGHR AMG § 96 Nr. 5 Arzneimittel 1).
  • BGH, 06.11.2007 - 1 StR 302/07

    Unerlaubtes Inverkehrbringen bedenklicher und in ihrer Qualität nicht unerheblich

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - 5 StR 463/10
    Er stellte zugleich ein Zwischenprodukt dar, bei dem die Bestimmung des Anwendungszwecks möglich war, und auch hierfür lagen die Voraussetzungen des Arzneimittelbegriffs erkennbar vor (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2007 - 1 StR 302/07, NStZ 2008, 530).
  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 543/10

    Vorsätzliches unerlaubtes Handeltreiben mit einem Grundstoff, der zur Herstellung

    Auszug aus BGH, 12.04.2011 - 5 StR 463/10
    Spätestens seit der Novellierung des Grundstoffgesetzes im Jahre 2008 nimmt die Strafvorschrift in eindeutiger Form auf diese Verordnung Bezug (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - 5 StR 543/10).
  • BGH, 05.12.2013 - 1 StR 388/13

    Vorlagebeschluss zu Art. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 2001/83/EG (Auslegung von

    Dementsprechend sind verschiedene Gerichte - allerdings jeweils ohne nähere Erörterung - davon ausgegangen, dass der Handel mit Ephedrinhydrochlorid sowohl einen Straftatbestand nach dem deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz als auch einen Straftatbestand nach dem deutschen Arzneimittelgesetz verwirklichen und mithin grundsätzlich auch ein Arzneimittel einen Grundstoff im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes darstellen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, NStZ 2011, 583; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09, juris Rn. 16; s. auch Raum in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 95 Rn. 9).

    Selbst wenn die Angeklagte N. sich durch das den Gegenstand des Strafverfahrens bildende tatsächliche Verhalten zusätzlich nach weiteren Straftatbeständen des deutschen Strafrechts strafbar gemacht hätte (zum Beispiel § 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG), würde eine Strafbarkeit gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 GÜG daneben als tateinheitlich verwirklicht erhalten bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ) 2011, S. 583 f.).

  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 124/13

    Vorlage an den EuGH im Betäubungsmittelstrafrecht (Lieferung von

    Da nach den Feststellungen des Landgerichts die legal hergestellten Tabletten jedenfalls in einem Teil der abgeurteilten Fälle zunächst für eine Verwendung als Arzneimittel bestimmt waren, handelt es sich zumindest insoweit um Arzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (vgl. auch Anlage 1 zu § 1 Nr. 1, § 5 AMVV (BGBl. I 2005 S. 3632 f., 3642); BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, NStZ 2011, 583), so dass für die Strafbarkeit die Reichweite der Ausnahmeregelung maßgeblich ist.

    Dementsprechend sind verschiedene Gerichte - allerdings jeweils ohne nähere Erörterung - davon ausgegangen, dass der Handel mit Ephedrinhydrochlorid sowohl einen Straftatbestand nach dem deutschen Grundstoffüberwachungsgesetz als auch einen Straftatbestand nach dem deutschen Arzneimittelgesetz verwirklichen und mithin grundsätzlich auch ein Arzneimittel einen Grundstoff im Sinne des Grundstoffüberwachungsgesetzes darstellen könne (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, NStZ 2011, 583; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2013 - OVG 5 N 21.09, juris Rn. 16; s. auch Raum in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2012, § 95 Rn. 9).

  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 590/10

    Verhältnis zwischen dem Verständigungsgesetz und den allgemeinen Hinweispflichten

    Da das Bundesgesundheitsamt im Jahr 1986 den Verkehr mit allen phenacetinhaltigen Arzneimitteln wegen schädlicher Wirkungen von Phenacetin untersagt hat (vgl. Körner BtMG 6. Aufl. Anhang D I AMG Rn. 19) und auch die vom Landgericht in Bezug genommene veröffentliche Liste der Arzneimittelkommission der deutschen Apotheker Phenacetin als einen für Arzneimittelrezepturen bedenklichen Grundstoff ausweist (Pharm.Ztg 2010, 201 f. mit Verweis auf Pharm.Ztg 1997, 1882), war der Wirkstoff Phenacetin aufgrund seiner Zweckbestimmung als pharmakologisch wirksamer Bestandteil einer Drogenzubereitung (vgl. Körner aaO; BGH NStZ 2008, 530; vgl. auch BGH Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10) als bedenkliches Arzneimittel im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2 AMG zu werten.
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 124/13

    Handeltreiben mit Grundstoffen (Ephedrin-Tabletten; Arzneimittelbegriff;

    Dabei wird zu beachten sein, dass die Begründung der Arzneimitteleigenschaft eines Stoffes mit dem Argument, dieser sei nach der Verkehrsanschauung (vgl. hierzu und zum europarechtlichen Arzneimittelbegriff insgesamt EuGH, Urteil vom 15. November 2007 - C-319/05, GRUR 2008, 271 mwN) einzelner Kreise dazu bestimmt, den seelischen Zustand in Form eines Rausches zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - 1 StR 277/09, BGHSt 54, 243, 251 f.; Beschluss vom 12. April 2011 - 5 StR 463/10, NStZ 2011, 583), vor dem Hintergrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr haltbar sein dürfte, wonach die Beeinflussung der physiologischen Funktionen in einer Zuträglichkeit für die menschliche Gesundheit liegen muss (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C 358/13 u.a., NStZ 2014, 461).
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