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   BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92   

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BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92 (https://dejure.org/1993,3729)
BGH, Entscheidung vom 13.01.1993 - 5 StR 466/92 (https://dejure.org/1993,3729)
BGH, Entscheidung vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 (https://dejure.org/1993,3729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer ergebnishaften Mitteilung von durch Schwarzarbeit erworbenen Mehreinnahmen durch den Tatrichter - Entgelt für erbrachte Leistungen abzüglich der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer - Unangemessene Bevorteilung von Gesellschaftern ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1994, 84 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 15.07.1987 - 3 StR 253/87

    Hinterziehung von Körperschaftssteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer -

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der möglichen Folge einer körperschaftsteuerauslösenden Gewinnerhöhung liegt vor, wenn den Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung ein unangemessener Vorteil zugewendet wird und dies mit Billigung der Gesellschafter geschieht (vgl. BFH BStBl 1991 II S. 484; BGHR AO § 370 Abs. 1 Verkürzungsbetrag 2; BGHR KStG 1977 § 8 verdeckte Gewinnausschüttung 1 bis 4).

    Dies alles bedarf weiterer Aufklärung und ergänzender Feststellungen, wobei der Senat zur Berechnung der Körperschaftsteuer vorsorglich auf BGHR AO § 370 Abs. 1 Verkürzungsbetrag 2, BGHR KStG 1977 § 8 verdeckte Gewinnausschüttung 1 bis 4 hinweist.

  • BFH, 18.07.1990 - I R 32/88

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Handlungen, die ein beherrschender

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92
    Eine verdeckte Gewinnausschüttung mit der möglichen Folge einer körperschaftsteuerauslösenden Gewinnerhöhung liegt vor, wenn den Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung ein unangemessener Vorteil zugewendet wird und dies mit Billigung der Gesellschafter geschieht (vgl. BFH BStBl 1991 II S. 484; BGHR AO § 370 Abs. 1 Verkürzungsbetrag 2; BGHR KStG 1977 § 8 verdeckte Gewinnausschüttung 1 bis 4).
  • BGH, 09.12.1987 - 3 StR 104/87

    5 Jahre verzögerte Zuleitung an den BGH - § 347 StPO, willkürliche und

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92
    Derartige Einnahmen fallen unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG (BGHR EStG § 2 Einkünfte 1; BGHR AO § 370 I Steuerverkürzung 2; Schmidt/Drenseck EStG 11. Aufl. § 22 Anm. 31).
  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 55/89

    Steuerhinterziehung - Untreue - Bankrott - Konkurs - Konkursdelikte

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92
    Bei dieser Sachlage ist es ausreichend, wenn der Tatrichter die Schätzungsgrundlagen, die Schätzungsmethode, die hier in einer einfachen Hochrechnung bestand, und die daraus folgenden Mehreinnahmen ergebnishaft mitteilt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 3 und 5).
  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 10/90

    Definition des Begriffs "Leistung " im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92
    Derartige Einnahmen fallen unter keine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG (BGHR EStG § 2 Einkünfte 1; BGHR AO § 370 I Steuerverkürzung 2; Schmidt/Drenseck EStG 11. Aufl. § 22 Anm. 31).
  • BGH, 04.05.1990 - 3 StR 72/90

    Anspruch auf Auslieferung bei Nichtverlassen des Bundesgebietes innerhalb der

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92
    Bei dieser Sachlage ist es ausreichend, wenn der Tatrichter die Schätzungsgrundlagen, die Schätzungsmethode, die hier in einer einfachen Hochrechnung bestand, und die daraus folgenden Mehreinnahmen ergebnishaft mitteilt (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 3 und 5).
  • BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89

    Definition des Begriffs "Grober Eigennutz" - Indizielle Wirkung einer

    Auszug aus BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92
    Das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist vielmehr in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, wobei dem Umfang der Steuerverkürzung je nach den Umständen des Einzelfalls indizielle Bedeutung für die grobe Eigennützigkeit zukommen kann (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Wegen der Verknüpfung von objektivem und subjektivem Merkmal hatte der Bundesgerichtshof eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände gefordert (vgl. BGH wistra 1993, 109, 110).
  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

    (1) Das Landgericht hat die auf die Kioskerlöse nachzuentrichtenden Umsatzsteuern als Betriebsausgaben bei Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns aufgrund Betriebsvermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) zutreffend gewinnmindernd berücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 mN).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    Die geschuldeten Umsatzsteuern hätten sich ohne Weiteres von Rechts wegen als Betriebsausgaben ergeben; das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. August 2020 - 1 StR 296/19 Rn. 15; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 87/19 Rn. 14; zur Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG vgl. - bedenklich - BGH, Urteil vom 2. November 1995 - 5 StR 414/95 Rn. 13).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Denn der Umfang der verkürzten Steuern lässt je nach den Umständen des Einzelfalls Rückschlüsse auf das Maß des Gewinnstrebens des Täters zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3, und vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92, wistra 1993, 109).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 87/19

    Steuerhinterziehung (Schätzung der Besteuerungsgrundlagen: revisionsgerichtliche

    Im Rahmen der Berechnung der verkürzten Einkommen- und Gewerbesteuer wird das Landgericht zudem die verkürzte Umsatzsteuer, die es bei der Schätzung der tatsächlichen Betriebseinnahmen hinzugerechnet hat, gewinnmindernd zu berücksichtigen haben, denn dieser Vorteil hätte dem Angeklagten bei wahrheitsgemäßen Angaben ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden, sodass das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) dem nicht entgegensteht (BGH, Beschlüsse vom 17. April 2008 - 5 StR 547/07 Rn. 23 aE; vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45).
  • BGH, 29.07.2021 - 1 StR 30/21

    Steuerhinterziehung (zulässige Schätzung der hinterzogenen Steuern)

    Dessen hätte es jedoch bedurft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10; vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG § 8 Ermittlung 1 und vom 17. September 2019 - 1 StR 379/19 Rn. 12; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45).
  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 379/19

    Steuerhinterziehung (Verkürzungserfolg: Zulässigkeit der Schätzung; Tatmehrheit

    Die bloße Erwähnung dieses Gesichtspunkts in der Strafzumessung ohne Angabe der betragsmäßigen Auswirkung genügt nicht; vielmehr hätte das Landgericht diese Betriebsausgaben nachvollziehbar bereits bei der Bestimmung des Schuldumfangs in Abzug bringen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Für das Merkmal der Steuerverkürzung in großem Ausmaß gibt es keine lediglich an der Höhe des Verkürzungsbetrages orientierte Grenze, bei deren Überschreiten regelmäßig das Vorliegen eines besonders schweren Falles zu bejahen ist; vielmehr ist das Vorliegen dieses besonderes schweren Falles anhand einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei dem Umfang der Steuerverkürzung je nach den Umständen des Einzelfalles indizielle Bedeutung für den groben Eigennutz zukommen kann (vgl. BGH, Entscheidung vom 13.01.1993, 5 StR 466/92, wistra 1993, 109 f.).
  • BGH, 15.03.2005 - 5 StR 469/04

    Steuerhinterziehung (Grundsätze der Berechnungsdarstellung; Darstellungsmangel;

    Derartige Einnahmen würden indessen nicht unter eine der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG fallen (Senat in wistra 1993, 109 m.w.N.).
  • BGH, 05.10.2023 - 1 StR 328/23

    Schuldspruch wegen Steuerhinterziehung

    Das Abzugsgebot bezüglich der nachzuentrichtenden Umsatzsteuer gilt nach alledem nur bei der Gewinnermittlung auf der Grundlage einer - nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellenden - Bilanz, und zwar bereits auf Tatbestandsebene sowie im jeweiligen Jahr der Verkürzung der Ertrag- und Umsatzsteuern (BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 45; Beschlüsse vom 29. Juli 2021 - 1 StR 30/21 Rn. 17; vom 17. September 2019 - 1 StR 379/19 Rn. 12; vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 - 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1).
  • LG Saarbrücken, 10.05.2005 - 5 Js 141/02
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