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   BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95   

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https://dejure.org/1995,7582
BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95 (https://dejure.org/1995,7582)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1995 - 5 StR 470/95 (https://dejure.org/1995,7582)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/95 (https://dejure.org/1995,7582)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen Beihilfe zum versuchten Mord - Strafzweck des Jugendstrafrechts - Erfordernis gerechten Schuldausgleichs - Absehen von der Einbeziehung rechtskräftiger Entscheidungen - Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 18, § 31

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 324
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.1993 - 4 StR 591/93

    Annahme verminderter Schuldfähigkeit durch eine Jugendkammer wegen gestörter

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95
    Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist: Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke und Erziehung 4; BGH NJW 1992, 380; BGH StV 1994, 598, 599 m.w.N).

    In der Regel - und so auch hier - stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind; dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat kommt demgegenüber keine selbständige Bedeutung zu (BGH StV 1994, 598, 599).

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 455/93

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit dem nur im letzten Gewaltakt

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95
    Die Jugendstrafen dürfen nicht so gering bemessen sein, daß das Maß der Schuld verniedlicht wird; sonst verfehlen sie die erzieherischen Zwecke des § 18 Abs. 2 JGG (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3).
  • BGH, 12.07.1995 - 2 StR 60/95

    Erziehung - Erzieherischer Zweck - Jugendstrafe - Jugendstrafvollzug - Einziehung

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95
    Voraussetzung ist jedoch, daß Gründe vorliegen, die unter dem Gesichtspunkt der Erziehung von besonderem Gewicht sind und zur Verfolgung dieses Zweckes über die üblichen Strafzumessungsgesichtspunkte hinaus das Nebeneinander zweier Jugendstrafen notwendig erscheinen lassen (BGH, Beschluß vom 12. Juli 1995 - 2 StR 60/95 - m.w.N.).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95
    Das Gewicht des Tatunrechts muß auch gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1).
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95
    Die im "Hilfsbeweisantrag" vom 23. Januar 1995 aufgestellte Behauptung, "daß der Angeklagte auch ansonsten zu keiner Zeit rechtsradikale Tendenzen aufwies oder entsprechend motiviert gewesen ist" enthält keine dem Zeugenbeweis zugänglichen Tatsachenbehauptungen (vgl. BGHSt 39, 251), weil aus nicht näher konkretisierten Wahrnehmungen der Zeugen mittelbar auf bestimmte Negativtatsachen - kein rechtsradikales Verhalten und keine entsprechende Motivation des Angeklagten - geschlossen werden sollte.
  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/95
    Dies bedeutet allerdings nicht, daß die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der Strafzumessung heranzuziehen ist: Vielmehr sind daneben auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten Schuldausgleichs, zu beachten (BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke und Erziehung 4; BGH NJW 1992, 380; BGH StV 1994, 598, 599 m.w.N).
  • BGH, 04.08.2016 - 4 StR 142/16

    Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (Maßgeblichkeit des

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 1 StR 178/13, NStZ 2013, 658, 659; Urteile vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290 f.; vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/95, NStZ-RR 1996, 120; vom 16. November 1993 - 4 StR 591/93, StV 1994, 598, 599).

    Dass die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs - auch unter Berücksichtigung der in grob fahrlässiger Weise herbeigeführten schweren Folgen - in unangemessener Weise nicht mehr gerecht wird und damit zugleich ihre erzieherischen Zwecke verfehlt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/95 aaO; vom 7. September 1993 - 5 StR 455/93, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3), vermag der Senat nicht festzustellen.

  • LG Frankfurt/Main, 01.12.2016 - 8 KLs 1/16

    Prozess um Raser: Tödlicher Temporausch

    Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehen dabei in der Regel miteinander in Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (vgl. BGH , Beschl. v. 04.08.2016, 4 StR 142/16; BGH , Beschl. v. 31.10.1995, 5 StR 470/95; BGH , Beschl. v. 6.5.2013, 1 StR 178/13; BGH , Beschl. v. 23.3.2010, 5 StR 556/09).

    Die Jugendstrafen dürfen nicht so gering bemessen sein, dass das Maß der Schuld verniedlicht wird; sonst verfehlen sie die erzieherischen Zwecke des § 18 Abs. 2 JGG ( BGH , Beschl. v. 31.10.1995, 5 StR 470/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 3).

  • BGH, 01.12.2022 - 3 StR 471/21

    Zulässigkeitsanforderungen bei der Revision des Nebenklägers

    b) Danach bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob sonstige Wertungen des Landgerichts besorgen lassen, dass es das Maß der durch den Angeklagten verwirklichten Schuld in unvertretbarem Ausmaß verharmlost hat (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/95, NStZ-RR 1996, 120, 121).
  • BGH, 29.08.2018 - 5 StR 214/18

    Zum Verhältnis von Erziehungsgedanke und Schuldausgleich bei der Verhängung der

    Dass die verhängte Jugendstrafe von zwei Jahren dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs in gänzlich unangemessener Weise nicht mehr gerecht wird und damit zugleich ihre erzieherischen Zwecke verfehlt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 470/95), vermag der Senat - anders als der Generalbundesanwalt - nicht festzustellen.
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