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   BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98   

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BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98 (https://dejure.org/1999,2615)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1999 - 5 StR 470/98 (https://dejure.org/1999,2615)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1999 - 5 StR 470/98 (https://dejure.org/1999,2615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 331 StGB; § 263 StGB; § 267 StGB; § 370 AO;
    Bestechlichkeit; Unrechtsvereinbarung; Bestechung; Vorteilsnahme; Vorteilsgewährung; Diensthandlung; Steuerhinterziehung;

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis einer - ausdrücklich oder konkludent getroffenen - Unrechtsvereinbarung zur Erfüllung der Tatbestände der §§ 331 bis 334 Strafgesetzbuch (StGB) a.F.

  • Judicialis

    StGB § 332; ; StGB § 331 bis 334; ; StGB § 2 Abs. 3; ; StGB § 332 Abs. 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 331 (a.F.)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1999, 561
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.11.1992 - 4 StR 456/92

    Vorteilsnahme; Unrechtsvereinbarung zwischen einem Justizvollzugsbeamten und

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98
    b) Die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F. erforderten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 88, 97; 217, 223; 352, 355; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24) übereinstimmend eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung, bei der eine bestimmte Diensthandlung für die Vorteilsgewährung als Äquivalent erbracht wird (vgl. auch Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.).

    Je begrenzter der Aufgabenkreis des Amtsträgers sich darstellt, um so leichter sollte danach eine solche Zuordnung möglich sein (vgl. BGHSt 39, 45; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4).

  • BGH, 31.05.1983 - 1 StR 772/82

    Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98
    b) Die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F. erforderten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 88, 97; 217, 223; 352, 355; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24) übereinstimmend eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung, bei der eine bestimmte Diensthandlung für die Vorteilsgewährung als Äquivalent erbracht wird (vgl. auch Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.).

    Die Zuwendung von Vorteilen zur Erlangung allgemeinen Wohlwollens reichte danach nicht aus (BGH NStZ 1984, 24).

  • BGH, 25.07.1960 - 2 StR 91/60

    Berücksichtigung des inneren Vorbehalts eines Beamten bei Pflichtverletzung -

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98
    b) Die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F. erforderten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 15, 88, 97; 217, 223; 352, 355; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24) übereinstimmend eine - ausdrücklich oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung, bei der eine bestimmte Diensthandlung für die Vorteilsgewährung als Äquivalent erbracht wird (vgl. auch Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.).

    Auch der Einwand des Generalbundesanwalts - unter Hinweis auf BGHSt 15, 88; es komme für die Tatbestandsmäßigkeit des § 332 StGB a.F. nicht darauf an, ob der Beamte tatsächlich beabsichtigt, die von ihm angebotene Pflichtverletzung auch zu begehen, so daß auch solche in Aussicht gestellten Verhaltensweisen unter den Begriff der "Diensthandlung" im Sinne der §§ 331 ff. StGB a.F. zu subsumieren seien, die von dem Beamten in dem Wissen versprochen würden, daß sie ihm tatsächlich unmöglich seien, vermag der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.

  • BGH, 18.09.1990 - 5 StR 250/90

    Bestechlichkeit - Begriff des Vorteils - Amtsträger

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98
    Je begrenzter der Aufgabenkreis des Amtsträgers sich darstellt, um so leichter sollte danach eine solche Zuordnung möglich sein (vgl. BGHSt 39, 45; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 4).
  • BGH, 01.11.1988 - 5 StR 259/88

    Begriff der Unrechtsvereinbarung zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer;

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98
    Diese mußten nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein; vielmehr reichte es aus, daß nach den Vorstellungen der Beteiligten die vorzunehmenden Handlungen einem bestimmten Aufgabenkreis des Amtsträgers zuzuordnen sowie ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissen waren, so daß erkennbar war, in welcher Richtung der Amtsträger tätig werden sollte (BGHSt 32, 290; BGH NStZ 1989, 74; 1996, 278 f.).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 411/95

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Einigkeit der Beteiligten - Aufgabenbereich -

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98
    Diese mußten nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein; vielmehr reichte es aus, daß nach den Vorstellungen der Beteiligten die vorzunehmenden Handlungen einem bestimmten Aufgabenkreis des Amtsträgers zuzuordnen sowie ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissen waren, so daß erkennbar war, in welcher Richtung der Amtsträger tätig werden sollte (BGHSt 32, 290; BGH NStZ 1989, 74; 1996, 278 f.).
  • BGH, 29.02.1984 - 2 StR 560/83

    Diensthandlung - Bestimmtheit - Amtsträger - Gegenleistung - Künftiges Verhalten

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98
    Diese mußten nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein; vielmehr reichte es aus, daß nach den Vorstellungen der Beteiligten die vorzunehmenden Handlungen einem bestimmten Aufgabenkreis des Amtsträgers zuzuordnen sowie ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissen waren, so daß erkennbar war, in welcher Richtung der Amtsträger tätig werden sollte (BGHSt 32, 290; BGH NStZ 1989, 74; 1996, 278 f.).
  • BGH, 19.08.1993 - 4 StR 627/92

    Bedeutung eines Geständnisses bei der Verurteilung wegen Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98
    Es hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ausreichend die jeweils tragenden Erwägungen für diesen Schluß dargelegt; dies reicht aus, ohne daß es der Erörterung sämtlicher Beweisumstände bedurfte (vgl. BGHSt 39, 291, 295 f.).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 16.03.1999 - 5 StR 470/98
    Die Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
  • BGH, 14.10.2008 - 1 StR 260/08

    Freispruch des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG vom Vorwurf der

    Nach seiner alten Fassung hatte der Tatbestand der Vorteilsgewährung vorausgesetzt, dass der Vorteil "Gegenleistung dafür (sein soll), daß er (der Amtsträger) eine in seinem Ermessen stehende Diensthandlung künftig vornehme"; dementsprechend war Bezugspunkt der Unrechtsvereinbarung die einzelne - zumindest ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissene (vgl. BGH NStZ 1999, 561 m.w.N.) - Diensthandlung.

    Zuvor galt: Je weiter sich der Aufgabenbereich des Amtsträgers darstellte, umso schwieriger war die Zuordnung des Vorteils zu einer bestimmten oder zumindest bestimmbaren Diensthandlung (vgl. BGH NStZ 1999, 561).

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2010 - 2 (7) Ss 173/09

    Verurteilung eines Bürgermeisters wegen Vorteilsannahme aufgehoben

    Unter der "Dienstausübung" des Amtsträgers ist dabei grundsätzlich jede dienstliche Tätigkeit zu verstehen (BGH, aaO.; BGH NStZ 1999, 561 unter Bezugnahme auf BTDrucks 13/8079, S. 15).
  • BGH, 01.06.2021 - 6 StR 119/21

    Einflussnahme auf Amtsträger durch Wahlkampfspende (Fall Regensburg)

    a) Während sich Vorteilsannahme und -gewährung auf die Dienstausübung, d.h. Handlungen, durch die der Amtsträger im öffentlichen Dienst die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt, mithin die Diensthandlungen im Allgemeinen, beziehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1999 - 5 StR 470/98, NStZ 1999, 561; vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19; LK-StGB/Sowada, 12. Aufl., § 331 Rn. 52; MüKo-StGB/Korte, 3. Aufl., § 331 Rn. 106), ist Gegenstand der Bestechung und Bestechlichkeit ein konkretes Verhalten im Rahmen der Dienstausübung (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2020 - 2 StR 317/19).
  • BGH, 28.10.2004 - 3 StR 460/03

    Bestechung (Konkretisierung der pflichtwidrigen Diensthandlung); Vorteilsnahme;

    Es reicht vielmehr aus, wenn sich das Einverständnis der Beteiligten darauf bezieht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereiches oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig geworden ist oder werden soll und die einvernehmlich ins Auge gefaßte Diensthandlung nach ihrem sachlichen Gehalt zumindest in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (BGHSt 32, 290, 291; 39, 45, 46 f.; BGH NStZ 2001, 425, 426; BGHR StGB § 332 Abs. 1 Satz 1 Unrechtsvereinbarung 2, 3 und 4; zur Abgrenzung vgl. BGH NStZ 1984, 24 f.; 1999, 561 f.; 2000, 319 f.).
  • BGH, 06.02.2003 - 4 StR 423/02

    Urteil gegen Speyrer Kriminalbeamten weitgehend aufgehoben

    Die Urteilsausführungen lassen jedoch besorgen, daß es dabei an die Annahme der nach beiden Straftatbeständen erforderlichen - ausdrücklich oder konkludent - getroffenen Unrechtsvereinbarung, bei der eine bestimmte Diensthandlung für die Vorteilsgewährung als Äquivalent erbracht wird (st. Rspr.; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1999, 561), zu hohe Anforderungen gestellt und deshalb die gebotene Gesamtwürdigung aller nach dem Beweisergebnis für den Abschluß einer solchen Unrechtsvereinbarung sprechenden Umstände unterlassen hat.

    Es genügt, wenn unter den Beteiligten Einverständnis besteht, daß der Amtsträger innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs oder Kreises von Lebensbeziehungen nach einer gewissen Richtung hin tätig werden soll und die ins Auge gefaßte Diensthandlungen dabei nach ihrem sachlichen Gehalt mindestens in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (st. Rspr.: BGHSt 39, 45, 46/47; BGH NStZ 1999, 561).

  • BGH, 28.03.2000 - 1 StR 637/99

    Aufklärungspflicht; Präsente Beweismittel; Erklärung des Angeklagten; Verlesung

    Auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1999 - 5 StR 470/98 = wistra 1999, 224 ging es um eine Entscheidung gemäß §§ 331, 332 StGB.
  • BGH, 26.10.1999 - 4 StR 393/99

    Bestechlichkeit; Beihilfe zur Untreue; Unrechtsvereinbarung; Umfang der

    aa) Die Tatbestände der §§ 331 bis 334 StGB a.F. setzen eine zwischen dem Amtsträger und dem Vorteilsgeber - ausdrückliche oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung voraus, bei der eine bestimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird (std. Rspr.; vgl. BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24; 1999, 561; zu der nunmehr geänderten Rechtslage vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 331 Rdn. 15 ff.).
  • OLG Oldenburg, 02.02.2023 - 1 Ws 395/22

    Einziehungsentscheidung; Beschluss; Eröffnungsbeschluss; Beteiligungsanordnung;

    Dies gilt im Hinblick darauf, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf den Abschluss des ersichtlich allein zur Verschleierung der Provisionszahlungen dienenden "consultancy agreement" hatte, auch, soweit er dafür teilweise tatsächlich Beratungsleistungen erbracht haben sollte (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.1999 - 5 StR 470/98 , juris Rn. 7; sowie Urteil vom 21.06.2007 - 4 StR 69/07 , juris Rn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 24.08.2009 - 2 VAs 13/09

    Fehlerhafte Berücksichtigung der Sicherheitsinteresses der Allgemeinheitbei der

    Allerdings hat die Rechtsprechung überwiegend die Ablehnung der Zurückstellung in den Fällen für ermessensfehlerfrei erachtet, in denen wegen des Vorliegens einer bestandskräftigen oder sofort vollziehbaren Abschiebungsverfügung der erfolgreiche Therapieabschluss aus Zeitgründen nicht gewährleistet ist (ständige Senatsrechtsprechung, z.B. Justiz 2001, 228; OLG Hamm NStZ 1999, 561 ; OLG Stuttgart, Justiz 1998, 571; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 152f.; MK-Kornprobst § 35 BtMG Rn 146; a.A. OLG Düsseldorf STV 1999, 444; offen gelassen KG B. vom 12.06.2001, 4 VAs 12/01 in juris).
  • VG Meiningen, 25.11.2008 - 6 D 60001/05

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Vorteilsnahme eines kommunalen Wahlbeamten u.

    Diese mussten nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein; vielmehr reichte es aus, dass nach den Vorstellungen der Beteiligten die vorzunehmenden Handlungen einem bestimmten Aufgabenkreis des Amtsträgers zuzuordnen sowie ihrem sachlichen Gehalt nach grob umrissen waren, so dass erkennbar war, in welcher Richtung der Amtsträger tätig werden sollte (BGH, U. v. 16.03.1999 - 5 StR 470/98 -, Juris).
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