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   BGH, 03.02.2005 - 5 StR 476/04   

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https://dejure.org/2005,9211
BGH, 03.02.2005 - 5 StR 476/04 (https://dejure.org/2005,9211)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2005 - 5 StR 476/04 (https://dejure.org/2005,9211)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2005 - 5 StR 476/04 (https://dejure.org/2005,9211)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 31 Nr. 1 BtMG; § 357 StPO
    Unterlassene Erörterung eines Aufklärungserfolges nach § 31 Nr. 1 BtMG bei einem Geständnis, das eine sichere Verurteilungsgrundlage für die Verurteilung weiterer Angeklagter bietet; Erstreckung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Erörterung der Voraussetzungen von § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) - Einlegung eines Rechtsmittels wegen eines Erörterungsmangels

  • Judicialis

    StPO § 357; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 267 Abs. 4 Satz 1; ; BtMG § 31 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1
    Aufklärungshilfe bei bereits bekannten Umständen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 617/91

    Geständnis - Tatbeteiligung Dritter - Betäubungsmittel - Tatbeitrag -

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - 5 StR 476/04
    Bei dieser Sachlage wäre eine Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG aufgrund des Inhalts der in der Hauptverhandlung abgelegten Geständnisse in Betracht gekommen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

    Die neue zur Entscheidung berufene Strafkammer wird das Vorliegen eines Aufklärungserfolges auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und gegebenenfalls unter Heranziehung weiterer Umstände zu bewerten haben (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).

  • BGH, 13.09.1990 - 4 StR 253/90

    Betäubungsmittel - Wesentlicher Aufkärungsbeitrag - Erkenntnisse der

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - 5 StR 476/04
    Die Geständnisse der Angeklagten hätten dann eine sicherere Grundlage für den Nachweis der Tat des E schaffen können, was für eine Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG genügen würde (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19 und 27).
  • BGH, 22.08.1995 - 4 StR 422/95

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fehlender objektiv

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - 5 StR 476/04
    Die Geständnisse der Angeklagten hätten dann eine sicherere Grundlage für den Nachweis der Tat des E schaffen können, was für eine Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG genügen würde (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19 und 27).
  • BGH, 02.10.1990 - 1 StR 487/90

    Betäubungsmittel - Angaben des Angeklagten - Gewißheit - Beteiligung Dritter -

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - 5 StR 476/04
    Die Geständnisse der Angeklagten hätten dann eine sicherere Grundlage für den Nachweis der Tat des E schaffen können, was für eine Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG genügen würde (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18, 19 und 27).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus BGH, 03.02.2005 - 5 StR 476/04
    Damit ist eine Anwendung des § 357 StPO nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. vom 11. November 2004 - 5 StR 376/03).
  • BGH, 12.02.2013 - 5 StR 27/13

    Voraussetzungen der Aufklärungshilfe

    Es ist jedoch anerkannt, dass es für § 46b StGB ausreichend sein kann, wenn die Angaben des Täters eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Tat der belasteten Person schaffen, also dessen Überführung erleichtern (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99), etwa indem den Ermittlungsbehörden bereits vorliegende Erkenntnisse durch die Angaben des Täters weiter bestätigt werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 5 StR 476/04, StraFo 2005, 169).
  • LG Wuppertal, 15.06.2020 - 23 KLs 15/20
    Zur Aufdeckung einer Straftat trägt der Täter aber auch dann wesentlich im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG bei, wenn er durch die Bestätigung der bereits bei der Ermittlungsbehörde vorhandenen Erkenntnisse eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Straftat schafft (vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2005 - 5 StR 476/04), was auch vorliegend der Fall gewesen ist.
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