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   BGH, 21.10.2014 - 5 StR 478/14   

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https://dejure.org/2014,34275
BGH, 21.10.2014 - 5 StR 478/14 (https://dejure.org/2014,34275)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2014 - 5 StR 478/14 (https://dejure.org/2014,34275)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 (https://dejure.org/2014,34275)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 3 BtMG
    Rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung wesentlicher für den Angeklagten sprechender Umstände bei der Prüfung eines minder schweren Falles im Betäubungsmittelstrafrecht

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 3 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Prüfung eines minder schweren Falls i.R.d. Gesamtwürdigung der Umstände eines drogenabhängigen Angeklagten (hier: bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; BtMG § 30a Abs. 3
    Prüfung eines minder schweren Falls i.R.d. Gesamtwürdigung der Umstände eines drogenabhängigen Angeklagten (hier: bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen eines

    Auszug aus BGH, 21.10.2014 - 5 StR 478/14
    Infolge der verfahrensgegenständlichen Verurteilung wird er voraussichtlich zumindest eine weitere - zunächst zur Bewährung ausgesetzte - Freiheitsstrafe zu verbüßen haben, was im Hinblick auf das mit der Verurteilung verbundene Gesamtstrafübel schon bei der Strafrahmenwahl zu bedenken war (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12).
  • BGH, 09.09.2020 - 2 StR 281/20

    Grundsätze der Strafzumessung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit);

    bb) Sie hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des drohenden Widerrufs der Strafaussetzung einer erheblichen Restfreiheitsstrafe auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, juris Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09, NStZ-RR 2009, 367, vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis für Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • BGH, 22.03.2022 - 1 StR 425/21

    Strafzumessung (Darstellung im Urteil: allein erforderliche Darstellung der

    bb) Das Landgericht hätte indes mit Rücksicht auf die Wirkungen der Strafe, die für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), angesichts des mit Beschluss vom 25. März 2021 angeordneten Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung der mit dem Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 24. September 2019 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auch das den Angeklagten treffende Gesamtstrafübel in den Blick nehmen und erörtern müssen (vgl. zu einem drohenden Bewährungswiderruf BGH, Beschlüsse vom 12. November 2020 - 1 StR 372/20 Rn. 3; vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3; vom 20. Juli 2009 - 5 StR 243/09 Rn. 8 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95 Rn. 12, BGHSt 41, 310, 314; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 740; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 395).
  • BGH, 12.11.2020 - 1 StR 372/20

    Strafzumessung (rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung eines drohenden

    Die Erörterung eines solchen Gesamtstrafübels mit seinen Auswirkungen auf das künftige Leben des Angeklagten (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20 Rn. 8; vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 Rn. 3 und vom 9. November 1995 - 4 StR 650/95, BGHSt 41, 310, 314; Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12 Rn. 21) war hier jedenfalls deswegen geboten (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), weil das Berufungsgericht das Veräußern einer Kleinstmenge (1,4 Gramm Marihuana) mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet hat.
  • LG Düsseldorf, 19.03.2021 - 1 Ks 28/20
    In die Abwägung hat strafmildernd auch der Umstand Eingang gefunden, dass der Angeklagte mit dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil vom 6. September 2012 zu rechnen und daher mehr als drei weitere Jahre Freiheitsstrafe zu verbüßen haben wird (vgl. BGH Beschluss vom 9. September 2020 - 2 StR 281/20; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - 5 StR 478/14 - Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12 - Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Auflage, Rn. 740).
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