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   BGH, 31.10.1995 - 5 StR 479/95   

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BGH, 31.10.1995 - 5 StR 479/95 (https://dejure.org/1995,6002)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1995 - 5 StR 479/95 (https://dejure.org/1995,6002)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1995 - 5 StR 479/95 (https://dejure.org/1995,6002)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1996, 325
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 19.07.1995 - 2 BvR 1142/93

    Strafrechtliche Beweiswürdigung bei gesperrten Zeugen

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 5 StR 479/95
    Die Beweiswürdigung genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHR StPO § 261 Zeuge 15 bis 17, § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 3; vgl. BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93), denn die Angaben der V-Leute werden durch weitere zuverlässige Beweismittel gestützt.
  • BGH, 20.06.1994 - 5 StR 289/94

    Zeuge vom Hörensagen - Urteilsbegründung - Beweisanzeichen

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 5 StR 479/95
    Die Beweiswürdigung genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHR StPO § 261 Zeuge 15 bis 17, § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 3; vgl. BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93), denn die Angaben der V-Leute werden durch weitere zuverlässige Beweismittel gestützt.
  • BGH, 26.04.1994 - 5 StR 172/94

    "Zeuge vom Hörensagen" - Aussage - Erfordernis weiterer Beweisanzeichen

    Auszug aus BGH, 31.10.1995 - 5 StR 479/95
    Die Beweiswürdigung genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHR StPO § 261 Zeuge 15 bis 17, § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 3; vgl. BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93), denn die Angaben der V-Leute werden durch weitere zuverlässige Beweismittel gestützt.
  • BVerfG, 20.12.2000 - 2 BvR 591/00

    Zur Verurteilung aufgrund mittelbarer Beweisführung

    Hier ist es nämlich die Exekutive, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit der im Dunkeln bleibenden Gewährsperson zu überprüfen (vgl. neben BVerfGE 57, 250 [287 f.] Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 und vom 9. März 1988 - 2 BvR 196/91 und 2 BvR 301/88 - aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere EGMR, StV 1990, S. 481 ff. [Kostovski v. Niederlande]; StV 1991, S. 193 f. [Windisch v. Österreich]; EuGRZ 1992, S. 474 f. [Asch v. Österreich]; EuGRZ 1992, S. 476 f. [Artner v. Österreich]; ferner StV 1997, S. 617 ff. [van Mechelen u. a. v. Niederlande] und zuletzt auch StV 1999, S. 127 f. [Castro v. Portugal]; aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits BGHSt 17, 382 [385 f.]; ferner insbesondere BGHSt 33, 83 [88 f.]; 33, 178 [181 f.]; 36, 159 [166 f.] und 42, 15 [25]; BGHR StPO § 261 Zeuge 13, 15, 16, 17 und 19; aus der Literatur zusammenfassend z. B. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 3. Aufl. [1999], Rn. 1027 ff., insbesondere Rn. 1033 ff., 1050 ff. und Karlsruher Kommentar-Pfeiffer, 4. Aufl. [1999], Einleitung, Rn. 98 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; zur Rechtsprechung des EGMR nunmehr eingehend Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren [2000], S. 74 ff., insbesondere S. 90 bis 92; Frowein/Peukert, EMRK, 2. Aufl. [1996], Art. 6, Rn. 106 ff., 200 und Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. [1999], Art. 6 MRK, Rn. 22).
  • BGH, 12.12.1996 - 4 StR 499/96

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

    Bei dieser sehr weit gehenden Bestätigung mußte die Kammer keinen Anlaß sehen, deren Bekundungen zur Initiative beim Anbahnungsgespräch in Zweifel zu ziehen (BGHR StPO § 261 Zeuge 19).
  • BGH, 20.09.2000 - 5 StR 243/00

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit unerlaubten Betäubungsmitteln;

    Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der "Aussage eines Zeugen vom Hörensagen" besondere Vorsicht geboten ist (BGHR StPO § 261 - Zeuge 15 bis 19).
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