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   BGH, 07.02.2006 - 5 StR 481/05 (1)   

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BGH, 07.02.2006 - 5 StR 481/05 (1) (https://dejure.org/2006,7992)
BGH, Entscheidung vom 07.02.2006 - 5 StR 481/05 (1) (https://dejure.org/2006,7992)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 2006 - 5 StR 481/05 (1) (https://dejure.org/2006,7992)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2007, 292
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.02.1988 - 3 StR 579/87

    Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung wegen Unaufhebbarkeit der angefochtenen

    Auszug aus BGH, 07.02.2006 - 5 StR 481/05
    Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO - auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO - ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.).
  • BGH, 13.03.2012 - 2 StR 19/12

    Unstatthafte Gegenvorstellung; gesetzlicher Richter (Anhörungsrüge analog)

    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; BGH StraFo 2011, 218).

    Der Senat kann daher offen lassen, ob auch eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008, StraFo 2011, 218).

  • BGH, 24.03.2011 - 4 StR 637/10

    Zurückweisung einer Gegenvorstellung

    Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 10. Februar 1988 - 3 StR 579/87, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2).

    Ob eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 356a StPO in dem dort für die Anhörungsrüge geregelten Verfahren geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05; vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, MDR 2008, 1175 zu § 321a ZPO), kann der Senat offen lassen.

  • BGH, 04.04.2006 - 5 StR 514/04

    Unzulässige und unbegründete Gegenvorstellung; rechtliches Gehör und

    Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, einschließlich des Willkürverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05).
  • BGH, 07.05.2014 - 5 StR 26/14

    Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen eine Verwerfung der Revision durch

    Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 5 StR 481/05 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.12.2005 - 5 StR 481/05   

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BGH, 14.12.2005 - 5 StR 481/05 (https://dejure.org/2005,8286)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2005 - 5 StR 481/05 (https://dejure.org/2005,8286)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2005 - 5 StR 481/05 (https://dejure.org/2005,8286)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 354 StPO; § 353 Abs. 2 StPO; § 46 StGB
    Teilaufhebung bei unzutreffender Beweiswürdigung zum Tatgeschehen (Aufrechterhaltung des Schuldspruchs; Zulässigkeit ergänzender Feststellungen); Strafzumessung (kein strafschärfender Vorwurf anderer Konfliktlösungsmöglichkeiten)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Verfahrensgang

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