Rechtsprechung
   BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01   

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 130 Abs. 3 und 5 StGB; § 86 Abs. 3 StGB; § 15 StGB; § 16 StGB; § 244 StPO; § 245 StPO
    Strafverteidiger (verteidigungsfremdes Verhalten; indizielle Wirkung bei revisionistischen Thesen; einschlägige Vorverurteilung; Vorleben; Benennung eines einschlägig verurteilten Sachverständigen); Volksverhetzung (Leugnen des Völkermordes); Beweisantrag (Offenkundigkeit); Tatbestandsausschlussklausel; Gefährdung des öffentlichen Friedens; Vorsatz (Verdrängung; Unkenntnis; Fehlen einer bewussten Lüge)

  • lexetius.com

    StGB §§ 130 Abs. 3, 5; 86 Abs. 3

  • DFR

    Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln II

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Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust - Freispruch eines Hamburger Strafverteidigers aufgehoben -

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust - Freispruch eines Hamburger Strafverteidigers aufgehoben

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust - Freispruch eines Hamburger Strafverteidigers aufgehoben

  • lifeandlaw.de (Pressemitteilung)

    Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust // Freispruch eines Hamburger Strafverteidigers aufgehoben

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 47, 278
  • NJW 2002, 2115
  • NStZ 2002, 538
  • StV 2002, 485 (Ls.)
  • JR 2003, 72



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Wird zitiert von ... (14)  

  • BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08  

    Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde,

    Dieser Völker- und Massenmord, begangen vor allem in den Gaskammern von Konzentrationslagern und durch Massenerschießungen während des Zweiten Weltkrieges, ist als geschichtliche Tatsache durch ungezählte Augenzeugenberichte und Dokumente, die Feststellungen der Gerichte in zahlreichen Strafverfahren und die Erkenntnisse der Geschichtswissenschaft eindeutig erwiesen und damit offenkundig (EGMR, Entscheidung vom 24. Juni 2003 - Nr. 65831/01 - NJW 2004, 3691 ; BVerfG, Beschlüsse vom 13. April 1994 - 1 BvR 23/94 - BVerfGE 90, 241 und vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90 - NJW 1993, 916 ; BGH, Urteile vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 - BGHSt 40, 97 , vom 15. Dezember 1994 - 1 StR 656/94 - NJW 1995, 340 und vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 ).

    Die Bestimmung schützt danach zunächst das Rechtsgut des öffentlichen Friedens (BTDrucks 12/8588 S. 8; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36 , vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 und vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280).

    Die unter Strafe gestellten Äußerungen tangieren zudem die Würde und das Ansehen der Überlebenden sowie der Ermordeten und ihrer Angehörigen in einem für das ganze Gemeinwesen unerträglichen Maße (BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280 f.).

    Zwischen den nach § 130 Abs. 3 StGB tatbestandlichen Handlungsvarianten des Billigens, Leugnens und Verharmlosens des Völkermords besteht ein gewisses Gefälle (BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 281).

    Dabei fehlt es an einer klaren Trennung zwischen den beiden Varianten des Billigens und qualitativen Verharmlosens sowie zwischen denjenigen des partiellen Leugnens und quantitativen Verharmlosens (BTDrucks 12/8588 S. 8 i.V.m. BTDrucks 9/2090 S. 7 und 10/1286 S. 9; BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 281).

    Ein partielles Leugnen oder quantitatives Verharmlosen ist ungeachtet der persönlichen Überzeugung des sich Äußernden bei einem bewussten Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust gegeben (BGH, Urteile vom 10. April 2002 a.a.O. S. 282 und vom 22. Dezember 2004 a.a.O. S. 691).

    Von einer entsprechenden Friedensgefährdung ist bei Äußerungen der hier in Rede stehenden Art in der Regel - und so auch hier - auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280 f.).

    Eine "bewusste Lüge" oder ein entsprechendes Verharmlosen wird nicht verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2002 a.a.O. S. 281 f.).

  • BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04  

    BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf

    Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert ( BGHSt 46, 36, 40; 47, 278).

    Soweit das Landgericht (UA S. 16) eine Anwendung dieser Begehungsalternative abgelehnt hat, weil zu dem Verbandstag neben den Delegierten nur Pressevertreter zugelassen waren, nicht aber sonstige Öffentlichkeit und der Bericht nur auf Anforderung und nur an einen ganz bestimmten, eng begrenzten Personenkreis persönlich ausgegeben wurde, hat es nicht bedacht, daß die Pressevertreter ein Teil der Öffentlichkeit sind (vgl. BGHSt 34, 329, 332; 47, 278, 282) und dadurch eine unbestimmte Zahl von Personen von den Manuskripten Kenntnis nehmen konnten.

    Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert ( BGHSt 46, 36, 40; 47, 278): Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen, es genügen ein "Herunterrechnen der Opferzahlen" und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts (vgl. BT-Drucks. 9/2090 S. 7, 8; 10/1286 S. 9; BGHSt 46, 36, 40; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 31; Bubnoff aaO Rdn. 44; Lenckner in Schönke/Schröder, aaO Rdn. 21 jeweils zu § 130; vgl. auch Wandres; Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens 2000 S. 230 ff.; 245 ff.; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3; Stegbauer NStZ 2000, 281, 285), wobei es sich dann um eine abgeschwächte Form des Leugnens handelt ("teilweises Leugnen" vgl. Wandres aaO S. 230; Stegbauer NStZ 2000, 284).

    Daß die Äußerungen des Angeklagten vor der Vertreterversammlung diese Wirkung hatten, zeigen schon die scharfen Angriffe des anwesenden Journalisten in seinem Bericht in der Thüringer Allgemeinen Zeitung über die Rede des Angeklagten (vgl. zur Beobachtung durch die Presse: BGHSt 47, 278, 282; vgl. auch BGHSt 34, 329, 332) und die Reaktion einiger Versammlungsteilnehmer (UA S. 21).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07  

    Glorifizierung von Rudolf Heß

    Darin liegt auch keine Verletzung des besonderen Gleichheitssatzes von Art. 3 Abs. 3 GG (sinngemäß ebenso zu § 130 Abs. 3 StGB BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01 - BGHSt 47, 278 ; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juni 1992 - 1 BvR 824/90 - NJW 1993, 916 ).
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  • BGH, 24.05.2006 - 2 ARs 199/06  

    Volksverhetzung im Rahmen von Verteidigerhandeln

    Die Achtung der rechtsstaatlich notwendigen effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art. 12 GG - gebietet erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerverhalten; dies muss gerade auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGHSt 47, 278, 282).

    Liegt - wie hier - zum Beispiel ein Leugnen des gesamten Holocaust vor, drängt sich die Annahme verteidigungsfremden Verhaltens bei Äußerungen auch im Rahmen von Beweisanträgen oder sonstigen Prozesserklärungen auf, da diese zur Sachaufklärung oder rechtlichen Beurteilung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen (vgl. BGHSt 47, 278, 283).

  • OLG Nürnberg, 10.05.2006 - 2 St Olg Ss 13/06  

    Verteidigerhandeln als Volksverhetzung

    Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als vorsätzliches "Leugnen" im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB das bewusste Abstreiten des bekanntermaßen historisch anerkannten Holocaust bzw. eines ihn kennzeichnenden Teilgeschehens ausreichend; eine "bewusste Lüge" wird nicht verlangt (BGHSt 47, 278).

    So ist die Aussichtlosigkeit von Beweisanträgen mit denen, wie hier, letztlich der Holocaust geleugnet wird, derart eklatant, dass in aller Regel allein schon in der Antragstellung, neben der Sachkundigkeit des den Antrag stellenden Strafverteidigers, ein tragfähiges Indiz für verteidigungsfremdes Verhalten zu finden ist (vgl. BGHSt 47, 278).

    Aus dem Inhalt des im Urteil des Amtsgerichts mitgeteilten Aussetzungsantrages mit Datum 21.03.2005, verlesen am 22.03.2005, ergibt sich zudem, dass dem Angeklagten die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 10.04.2002 (BGHSt 47, 278) im Einzelnen bekannt war; denn der Angeklagte zitierte in seinem Aussetzungsantrag wörtlich Passagen aus jener Entscheidung.

  • BGH, 24.05.2006 - 2 AR 102/06  
    Die Achtung der rechtsstaatlich notwendigen effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art. 12 GG - gebietet erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerverhalten; dies muss gerade auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGHSt 47, 278, 282).

    Liegt - wie hier - zum Beispiel ein Leugnen des gesamten Holocaust vor, drängt sich die Annahme verteidigungsfremden Verhaltens bei Äußerungen auch im Rahmen von Beweisanträgen oder sonstigen Prozesserklärungen auf, da diese zur Sachaufklärung oder rechtlichen Beurteilung im konkreten Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt etwas beizutragen vermögen (vgl. BGHSt 47, 278, 283).

  • OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Ss 80/06  

    Volksverhetzung durch Schlachtrufe von Fußballfans

    Mit den verschiedenen Handlungsmodalitäten wollte der Gesetzgeber alle insoweit denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung erfassen und zu erwartenden Bemühungen um eine Nuancierung, Verfeinerung und Anpassung der Äußerungen an die neue Gesetzeslage vorbeugen (vgl. auch Leutheuser-Schnarrenberger, BT-Verh. 12/227, S. 19671 f.; BGHSt 46, 36, 40; 47, 278, 280; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB § 130 Rdn. 66).

    Die einzelnen Tathandlungen stehen deshalb nicht völlig isoliert nebeneinander, sondern können sich regelmäßig überschneiden (BGHSt 47, 278, 281 = NStZ 2002, 538, 539; Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO; Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 130 Rdn. 21; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 130 Rdn. 28).

  • OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06  

    Strafverfahren gegen Ernst ZündelAusschluss der Wahlverteidigerin angeordnet

    Diese Schrift vom 18.10.2005 hat, wie der Senat in seinem Beschluss vom 14.12.2005 dargetan hat, teilweise strafbaren Inhalt (BGHSt 46, 36; 46, 212; 47, 278; Senat a.a.O. m.w.N.).
  • LG Mannheim, 09.03.2006 - 6 KLs 503 Js 4/96  
    Verfahrensfremd und verteidigungsfremd sind insbesondere Prozesserklärungen des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung bzw. solches verteidigungsfremdes Verhalten "das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich oder nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechtes und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag (BGHSt 47, 278 [283])." Verteidigungsfremdes Verhalten in diesem Sinne ist etwa gegeben bei ausschließlich von polemisch-demonstrativen Charakter geprägten Äußerungen mit beschimpfenden Formulierungen - wie sich in den von Frau Rechtsanwältin Stolz mit Schriftsatz vom 21.02.2006 vorgelegten Anträgen und in ihren Äußerungen in der Hauptverhandlung zur Überzeugung der Kammer vielfach fanden.

    Hierfür gilt der Tatbestandsausschluss nach §§ 130 V, 86 III StGB grundsätzlich nicht" (BGHSt 47,278 ff [283]).

  • VGH Bayern, 26.03.2007 - 24 B 06.1894  

    Verbot einer rechtsextremen Versammlung zum "Gedenken an Rudolf Heß"

    Der Bundesgerichtshof habe im Urteil vom 10.4.2002 (BGHSt 47, 278), das die Verurteilung des Klägers wegen Leugnung des Völkermords an den Juden in einem Beweisantrag zum Gegenstand gehabt habe, zu § 130 Abs. 3 StGB ausgeführt, vor dem Hintergrund der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands erscheine als Reaktion auf jenes nach Begehungsweise, Motivation und Ausmaß alle historischen Dimensionen sprengende Verbrechensgeschehen allein die Einsicht und der unbedingte Wille angemessen, jegliche Gefahr eines Wiederaufkeimens seiner Ursachen zu bannen.
  • BGH, 16.12.2011 - AnwSt (R) 11/11  

    Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

  • OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 53 Ss 67/10  

    Mindestanforderungen an ein freisprechendes Urteil

  • LG Mannheim, 14.01.2008 - 4 KLs 503 Js 2306/06  
  • LG Landshut, 11.02.2009 - 2 Ns 2 Js 36110/07  

    Mahler muss ins Gefängnis

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