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   BGH, 23.10.1997 - 5 StR 486/97   

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https://dejure.org/1997,5810
BGH, 23.10.1997 - 5 StR 486/97 (https://dejure.org/1997,5810)
BGH, Entscheidung vom 23.10.1997 - 5 StR 486/97 (https://dejure.org/1997,5810)
BGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97 (https://dejure.org/1997,5810)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Strafrahmens - Bemessung der Jugendstrafe im Hinblick auf die erforderliche erzieherische Einwirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 255, § 251, § 239a; JGG § 18

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof beanstandet Jugendstrafen bei einer Gewalttat

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 1/94

    Anwendung des § 239b Abs. 1 Halbsatz 1 StGB in Zweipersonenverhältnissen

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 5 StR 486/97
    Jedenfalls diese Angeklagten (im übrigen sind die Schuldsprüche nicht angegriffen) hätten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen außer wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB) - Tatbeginn von räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub gehen nach Herausgabe der Geldbörse ineinander über - verurteilt werden müssen (BGHSt 40, 350).
  • BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/94

    Jugendstrafen - Gering bemessen - Maß der Schuld verniedlicht - Erzieherische

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 5 StR 486/97
    Zumeist - und so auch hier - stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH NStZ-RR 1996, 120 [BGH 31.10.1995 - 5 StR 470/94]).
  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 205/96

    Jugendstrafe - Bemessung - Ersttäter

    Auszug aus BGH, 23.10.1997 - 5 StR 486/97
    Bei der Bemesssung dieser Strafen hat das Landgericht Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne nicht angemessen mit dem Erziehungsgedanken abgewogen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21 [BGH 28.08.1996 - 3 StR 205/96]).
  • BGH, 06.05.2013 - 1 StR 178/13

    Vergewaltigung (Täterschaft: eigenhändige Verwirklichung); Anordnung der

    Es entspricht zudem ohnehin der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, im Rahmen der Strafbemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2 JGG neben der Erziehungswirksamkeit auch andere Strafzwecke, bei schweren Straftaten vor allem das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs, zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1981 - 1 StR 634/81, StV 1982, 121; vom 27. November 1995 - 1 StR 634/95, NStZ 1996, 232 f.; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; Beschluss vom 23. März 2010 - 5 StR 556/09, NStZ-RR 2010, 290, 291).
  • BGH, 16.04.2007 - 5 StR 335/06

    Urteil wegen Mordes gegen Jugendlichen aus Berlin bestätigt

    Schon deshalb durfte die Jugendkammer die Verhängung der Höchststrafe hier maßgeblich mit der "höchst schweren Schuld" begründen und musste nicht näher darlegen, dass erzieherische Zwecke gerade dieses Strafmaß erforderten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 1996 - 3 StR 471/96 und 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97).
  • BGH, 06.09.2018 - 4 StR 87/18

    Urteil wegen Vergewaltigung und Tötung einer chinesischen Studentin rechtskräftig

    Beide Gesichtspunkte stehen dabei in der Regel miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das in der Tat zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; vom 4. August 2016 - 4 StR 142/16, NStZ 2017, 648, 649 mwN).
  • BGH, 23.03.2010 - 5 StR 556/09

    Bemessung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen; Schwere der Schuld);

    Zumeist - und so auch hier - stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97).
  • BGH, 17.09.2008 - 5 StR 411/08

    Begründung der Schuldfähigkeit bei einem 15jährigen Angeklagten (Verhängung einer

    Jedoch lassen die Erwägungen der Jugendkammer zur Bemessung der konkreten Höhe des Freiheitsentzugs nicht erkennen, dass nicht nur Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne berücksichtigt, sondern diese auch mit dem das Strafmaß entscheidend mitbestimmenden Erziehungsgedanken (§ 18 Abs. 2 JGG) abgewogen worden sind (vgl. dazu BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8, 9; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2005 - 4 StR 379/05; vgl. zur Höhe der Jugendstrafe BGHR JGG § 18 Abs. 2 Strafzwecke 4, 5; Eisenberg, JGG 12. Aufl. § 18 Rdn. 8 f.).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 12/98

    Grundsatz der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

    Im übrigen stehen Erziehungsgedanke und Schuldausgleich in der Regel - und so auch hier - miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das Erziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH StV 1996, 269, 270; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - 5 StR 486/97).
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