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   BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09   

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https://dejure.org/2010,2288
BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09 (https://dejure.org/2010,2288)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2010 - 5 StR 488/09 (https://dejure.org/2010,2288)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 (https://dejure.org/2010,2288)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 267 StGB
    Urkundenfälschung: Telekopie und Ausdruck einer Computerdatei als Urkunde

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer Urkundenfälschung bei Übermittlung eines nach Einscannen am Computer veränderten Dokuments per Telekopie

  • rewis.io

    Urkundenfälschung: Telekopie und Ausdruck einer Computerdatei als Urkunde

  • ra.de
  • rewis.io

    Urkundenfälschung: Telekopie und Ausdruck einer Computerdatei als Urkunde

  • sewoma.de

    Keine Urkundenfälschung bei Fotokopien

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 266 Abs. 1; StGB § 267 Abs. 1
    Annahme einer Urkundenfälschung bei Übermittlung eines nach Einscannen am Computer veränderten Dokuments per Telekopie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Urkundenfälschung bei Verwendung einer Fotokopie

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Keine Urkundenfälschung bei Verwendung einer Fotokopie

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Ausdruck eines manipulierten als Datei gespeicherten Schriftstücks sowie Telefax stellen keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB dar - Keine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ausdruck und Telefax einer Computerdatei als Urkunde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 703
  • StV 2010, 364
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.05.1971 - 1 StR 387/70

    Fotokopie - § 267 StGB, Fotokopien sind grds. keine Urkunden, zu den Merkmalen

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 4, 60, 61; 24, 140, 141; Fischer aaO § 267 Rdn. 2 m.w.N.).

    Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist (vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; 341).

    cc) Da es dem übermittelten Schriftstück an der Qualität als Urkunde ermangelte (vgl. Buchstabe aa), liegt schließlich kein Gebrauchmachen von einem unechten oder verfälschten "originalen" Falsifikat vor (vgl. dazu BGHSt 24, 140, 142; Fischer aaO Rdn. 24).

  • BGH, 02.05.2001 - 2 StR 149/01

    Urkundenfälschung durch Gebrauchen einer unechten Urkunde; Abgrenzung zur

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Ferner bestätigt der Empfängeraufdruck nicht die inhaltliche Richtigkeit des versandten Schriftstücks (zur Lage bei der Beglaubigung BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4), sondern allenfalls, dass die eingegangene Telekopie vom Absender gemäß Aufdruck in das Telekopiergerät eingelegt und versandt worden ist.
  • BGH, 04.09.1964 - 4 StR 324/64

    Strafbarkeit wegen Ausweispapiermissbrauchs durch Gebrauch einer unbeglaubigten

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Damit stand er einer bloßen Fotokopie gleich, der, sofern als Reproduktion erscheinend, mangels Beweiseignung sowie Erkennbarkeit des Ausstellers ebenfalls kein Urkundencharakter beizumessen ist (vgl. BGHSt 20, 17, 18 f.; 24, 140, 141 f. m.w.N.; BGH wistra 1993, 225; 341).
  • OLG Zweibrücken, 03.04.1998 - 1 Ss 34/98

    zugefaxter Gefahrgut-Schein - § 267 StGB, Telefax ist grds. keine Urkunde

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Nicht anders als bei einer ("gewöhnlichen") Fotokopie enthält die beim Empfänger ankommende Telekopie eines existenten Schriftstücks - für den Adressaten und jeden Außenstehenden offensichtlich - nur die bildliche Wiedergabe der in jenem Schriftstück verkörperten Erklärung (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1998, 2918; OLG Oldenburg NStZ 2009, 391; Erb in MünchKommStGB § 267 Rdn. 89; Zieschang in LK 12. Aufl. § 267 Rdn. 125; Fischer aaO § 267 Rdn. 12d; Beckemper JuS 2000, 123).
  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Denn das auf der CD gespeicherte und dann in den Arbeitsspeicher des Computers des Angeklagten eingelesene Abbild enthielt aus den Gründen zu Ziffer 2 a nicht die Merkmale einer Urkunde (vgl. BGHR StGB § 269 Verfälschen 1).
  • BGH, 06.12.1983 - VI ZR 117/82

    Erteilung einer allgemeinen Vollmacht für die Durchführung jeder Trading-Order -

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Namentlich steht der Anwendbarkeit des § 266 Abs. 1 StGB nicht entgegen, dass der durch den Geschädigten an den Angeklagten erteilte Auftrag rechtlich und sittlich missbilligten Zwecken diente (BGHSt 8, 254, 256 ff.; BGH NJW 1984, 800; Fischer, StGB 57. Aufl. § 266 Rdn. 46).
  • BayObLG, 29.02.1988 - RReg. 5 St 251/87
    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (BayObLG NJW 1989, 2553, 2554; Fischer aaO § 267 Rdn. 12d).
  • OLG Oldenburg, 08.12.2008 - Ss 389/08

    Urkundenfälschung: Urkundenqualität eines Faxausdrucks

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Nicht anders als bei einer ("gewöhnlichen") Fotokopie enthält die beim Empfänger ankommende Telekopie eines existenten Schriftstücks - für den Adressaten und jeden Außenstehenden offensichtlich - nur die bildliche Wiedergabe der in jenem Schriftstück verkörperten Erklärung (vgl. OLG Zweibrücken NJW 1998, 2918; OLG Oldenburg NStZ 2009, 391; Erb in MünchKommStGB § 267 Rdn. 89; Zieschang in LK 12. Aufl. § 267 Rdn. 125; Fischer aaO § 267 Rdn. 12d; Beckemper JuS 2000, 123).
  • BGH, 28.07.1999 - 5 StR 684/98

    Unechte Urkunde; Stempelabdruck; Herstellen einer unechten Urkunde;

    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Zwar kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente grundsätzlich eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGHR StGB § 267 Abs. 1 Urkunde 5).
  • BGH, 19.02.1953 - 3 StR 896/52
    Auszug aus BGH, 27.01.2010 - 5 StR 488/09
    Urkunden im Sinne des Strafrechts sind verkörperte Erklärungen, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt sind, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHSt 4, 60, 61; 24, 140, 141; Fischer aaO § 267 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.1955 - 3 StR 234/55

    FDJ-Gelder - § 266 StGB, Vermögensbegriff, Treubruch; § 263 StGB, Tateinheit; §

  • BGH, 12.05.1993 - 2 StR 206/93

    Originalrechnung - Urkundenfälschung - Korrekturflüssigkeit - Rechnung -

  • OLG Hamburg, 07.08.2018 - 2 Rev 74/18

    Fälschung beweiserheblicher Dateien sowie Urkundenfälschung bei einer Datei mit

    Ist demgegenüber bei einem Schriftstück erkennbar, dass es sich nicht um die Urkunde selbst, sondern um eine Reproduktion handelt, etwa weil es an typischen Authentizitätsmerkmalen einer entsprechenden Originalurkunde fehlt, kann dem Schriftstück mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beigemessen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010, Az.: 5 StR 488/09, für den Ausdruck einer Computerdatei eines eingescannten notariellen Grundstückkaufvertrages).
  • BGH, 27.05.2020 - 5 StR 433/19

    Urkundenfälschung beim Gebrauch von am Computer verfälschten Gehaltsabrechnungen

    Es hat aber übersehen, dass durch die mittels eines Computers vorgenommene Verfälschung der Gehaltsrechnungen und Kontoauszüge sowie deren Ausdruck nicht inhaltlich falsche Kopien, sondern unechte Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB hergestellt wurden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 1999 - 5 StR 684/98, NStZ 1999, 620; vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09, NStZ 2010, 703, 704; MüKoStGB/Erb, 3. Aufl., § 267 Rn. 106; LKZieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 135).
  • BGH, 05.07.2012 - 5 StR 380/11

    Urkundenfälschung durch Herstellung einer Farbkopie; Untreue zum Nachteil einer

    Es müsste darüber hinaus eine vom Landgericht nicht festgestellte Veränderung des Originalversicherungsscheins vorgenommen worden sein; erst dann kann eine Reproduktion durch eine Farbkopie den Anschein einer von einem Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, dass die Möglichkeit einer Verwechslung mit dem Original nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09, NStZ 2010, 703; BayObLG NJW 1989, 2553, 2554).
  • OLG Hamburg, 06.11.2012 - 2-63/11

    Urkundenfälschung: Fernkopie und Ausdruck einer durch ein elektronisches

    Eine Fernkopie, die über das Empfangsgerät des Empfängers ausgedruckt wird, stellt regelmäßig schon keine Urkunde dar, da lediglich ein Schriftstück, das eine Gedankenerklärung verkörpert, durch einen Übertragungsvorgang wesensmäßig wie eine "Fotokopie" vervielfältigt und an den Empfänger weitergeleitet wird (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 267 Rdn. 19; vgl. insoweit auch BGH NStZ 2010, 703).
  • LG Essen, 17.02.2021 - 32 KLs 9/19

    Unrichtige Darstellung, Betrug, Kreditbetrug

    Er erscheint als offensichtliche Reproduktion und hat mangels Beweiseignung und Erkennbarkeit des Ausstellers keinen Urkundencharakter (vgl. dazu insgesamt: BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 9, nach juris).

    Ein Scan einer tatsächlich verkörperten Urkunde - wie vorliegend des notariellen Kaufvertrages - ist einer Foto- oder Fernkopie gleichzusetzen, sodass er nicht die von § 269 Abs. 1 StGB geforderte hypothetische Urkundenqualität besitzt, sondern lediglich als Reproduktion und als Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde dient (BGH, Beschluss vom 27.01.2010, 5 StR 488/09, Rn. 13; OLG Hamburg, 2 Rev 74/18, Rn. 27; jeweils nach juris; Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017, § 269 StGB Rn. 14; MünchKomm, StGB, 3. Aufl. 2019, § 269 Rn. 25 und Rn. 33; Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 269 StGB Rn. 14).

  • BayObLG, 30.05.2023 - 203 StRR 149/23

    Rechtsfolgenausspruch, Urteilsgründe, Fälschung beweiserheblicher Daten,

    Auch sie stellen nicht ohne weiteres unechte oder gefälschte Urkunden dar (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 2 StR 428/10 -, juris; BayObLG NJW 1989, 2553, 2554; Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., §âEUR...267 Rn. 128 m.w.N.).

    Zwar kann im Wege computertechnischer Maßnahmen wie der Veränderung eingescannter Dokumente eine (unechte) Urkunde hergestellt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 5 StR 684/98 -, juris).

    Dafür muss die Reproduktion jedoch den Anschein einer von einem bestimmten Aussteller herrührenden Gedankenäußerung vermitteln, also einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 8; BayObLG NJW 1989, 2553, 2554).

    cc) Soweit das Amtsgericht den Angeklagten wegen der Fälschung beweiserheblicher Daten verurteilt hat, ist darauf hinzuweisen, dass alleine das vom Tatrichter festgestellte elektronische Speichern einer manipulierten Urkunde nicht genügt, um den Tatbestand von § 269 Abs. 1 StGB zu erfüllen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 13 zu einem gespeicherten manipulierten notariellen Kaufvertrag; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18 -, juris zu einem manipulierten ärztlichen Attest; vgl. auch Erb in MüKoStGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 44).

  • BGH, 09.03.2011 - 2 StR 428/10

    Aufhebung eines auf einer Verständigung basierenden Urteils wegen mangelnder

    Dafür muss die Reproduktion jedoch einer Originalurkunde so ähnlich sein, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. mwN BGH, wistra 2010, 184, 185; Fischer, StGB 58. Aufl. § 267 Rn. 22).
  • OLG Celle, 15.12.2023 - 1 ORs 2/23

    Revision in einem Verfahren wegen der Verurteilung des Angeklagten wegen

    Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18, aaO Rn. 6 ff.; MK/Erb, StGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 25, 33; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 14; Kulhanek, wistra 2021, 220, 222 ; Popp, JuS 2011, 385, 390; vgl. auch LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 24; Graf/Jäger/Wittig/Bär, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 269 StGB Rn. 14; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Bär, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 60; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 7; so wohl auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 10 ff., 13; a.A. Krell, JZ 2019, 208, 212 [BGH 05.09.2017 - 1 StR 198/17] ; Leipold/Tsambiakis/Zöller/Krell, StGB, 3. Aufl., § 269 Rn. 4, der sich grds. für die Urkundeneigenschaft von Fotokopien ausspricht; Nestler, ZJS 2010, 608, 613; unklar, da sich der genaue Charakter des Dokuments nicht aus der Entscheidung ergibt: BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17 -, NStZ-RR 2018, 308 [BGH 26.06.2018 - 1 StR 71/18] ).
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