Rechtsprechung
   BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3313
BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08 (https://dejure.org/2008,3313)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - 5 StR 495/08 (https://dejure.org/2008,3313)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08 (https://dejure.org/2008,3313)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,3313) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    BGH bestätigt Urteil gegen drei Jugendliche wegen Schlägerei bei Schülerparty in Berliner Gymnasium

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2010, 94
  • StV 2009, 93
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 03.12.2002 - 3 StR 417/02

    Beschleunigungsgebot (Strafmilderung; Strafzumessung; besondere Bedeutung /

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    Gerade in Jugendsachen sind die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte wegen des das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Erziehungsgedankens gehalten, alles zu tun, um unnötige Verfahrensverzögerungen auszuschließen (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15).

    Die Gefahr, dass der hier gewährte Ausgleich für die Verfahrensverzögerung zur Unterschreitung der zur Erziehung erforderlichen Dauer der Jugendstrafe führen könnte (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 15), vermag der Senat angesichts des geringen als vollstreckt anzusehenden Teils der Jugendstrafen auszuschließen.

  • BGH, 19.03.1997 - 2 StR 80/97

    Auswirkungen der Verzögerung des Verfahrens durch das Landgericht sowie die

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil der gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen als vollstreckt anzuordnen (vgl. BGHSt - GS - 52, 124; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464).

    Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124) - auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10) - zu kompensieren.

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil der gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen als vollstreckt anzuordnen (vgl. BGHSt - GS - 52, 124; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464).

    Der damit vorliegende Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ist entsprechend den Grundsätzen des Großen Senats des Bundesgerichtshofs für Strafsachen in dessen Beschluss vom 17. Januar 2008 (BGHSt 52, 124) - auch vom Revisionsgericht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10) - zu kompensieren.

  • BGH, 31.10.1995 - 5 StR 470/94

    Jugendstrafen - Gering bemessen - Maß der Schuld verniedlicht - Erzieherische

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass von einer dem verwirklichten Unrecht unangemessen milden Reaktion bestärkende Wirkungen auf jugendliche Täter ausgehen können (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 120).
  • BGH, 11.03.2008 - 3 StR 36/08

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung;

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    c) Der Senat hat sich bei der Bemessung der Höhe des als Kompensation für die Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklärenden Teils der Jugendstrafen einerseits davon leiten lassen, dass sich eine die Angeklagten besonders belastende Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens nur noch darauf beziehen konnte, ob die sie verurteilenden erstinstanzlichen Erkenntnisse rechtskräftig werden würden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 StR 36/08).
  • BGH, 17.09.2008 - 5 StR 411/08

    Begründung der Schuldfähigkeit bei einem 15jährigen Angeklagten (Verhängung einer

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; BGH GA 1982, 416; BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 5 StR 411/08).
  • BGH, 21.12.1994 - 2 StR 415/94

    Strafbarkeit wegen Betrugs und Verletzung der Konkursantragspflicht -

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil der gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen als vollstreckt anzuordnen (vgl. BGHSt - GS - 52, 124; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464).
  • BGH, 11.04.1989 - 1 StR 108/89

    Verhängung einer Jugendstrafe bei dadurch bedingtem Verlust der Wohnung und

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    Dass dem Landgericht bei der Bemessung der Jugendstrafe die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung der Angeklagten (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 3) durchaus vor Augen standen, ergibt sich zum einen aus seinen Feststellungen zu der bisherigen schulischen und beruflichen Entwicklung der Angeklagten, die durch den Vollzug der Untersuchungshaft zum Stillstand gekommen ist.
  • BGH, 26.09.2002 - 5 StR 406/02

    Strafzumessung (rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nach Erlass des

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    Indes ist zur Kompensation einer während des Revisionsverfahrens eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein geringer Teil der gegen die Angeklagten verhängten Jugendstrafen als vollstreckt anzuordnen (vgl. BGHSt - GS - 52, 124; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10; BGH wistra 2002, 464).
  • BGH, 18.08.1992 - 4 StR 313/92

    Bemessung der Höhe der Jugendstrafe nach erzieherischen Gesichtspunkten

    Auszug aus BGH, 27.11.2008 - 5 StR 495/08
    Die Urteilsgründe müssen in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt worden ist (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; BGH GA 1982, 416; BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - 5 StR 411/08).
  • BGH, 26.02.2013 - KRB 20/12

    Grauzementkartell

    Über den Umfang der Kompensation kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst befinden (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94).
  • LG Arnsberg, 22.06.2010 - 2 KLs 12/09

    Anforderungen an den Nachweis einer Täterschaft anhand von Zeugenaussagen und

    Mit zunehmendem Alter des Täters kommt dem Schuldgedanken größeres Gewicht zu (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245; BGH NStZ-RR 1996, 120; BGH StV 2009, 93 BGH NStZ-RR 96, 120).

    Er ist auch dann vorrangig zu berücksichtigen, wenn eine Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt wird (vgl. BGH NStZ-RR 96, 120, BGH StV 2009, 93).

    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass von einer dem verwirklichlichten Unrecht unangemessenen milden Reaktion bestärkende Wirkungen auf jugendliche Täter ausgehen können (vgl. StV 2009, 93; BGH NStZ-RR 96, 120).

    Nach Auffassung der Kammer können die im Erwachsenenstrafrecht geltenden Grundsätze für eine Kompensation einer den Justizbehörden zuzurechnenden Verfahrensverzögerung auch insoweit auf das Jugendstrafrecht übertragen werden, dass bei einer Jugendstrafsache die Jugendstrafe dadurch kompensiert wird, dass ein (geringer) Teil der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt anzuordnen ist (vgl. BGH StV 2009, 93).

  • LG Arnsberg, 30.01.2012 - 6 KLs 2/11

    Tötungsvorsatz, Messerstich, Notwehrlage, Affekt, Jugendstrafe

    Er ist auch dann vorrangig zu beachten, wenn eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt wird (BGH StV 2009, 93).

    Insoweit ist nämlich zu beachten, dass von einer dem verwirklichten Unrecht unangemessen milden Reaktion bestärkende Wirkungen auf jugendliche Täter ausgehen können (BGH StV 2009, 93).

  • BGH, 09.01.2018 - 1 StR 551/17

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Anwendbarkeit der Vollstreckungslösung

    bb) Bezüglich einer ausschließlich auf den Anordnungsgrund "Schwere der Schuld' gestützten Jugendstrafe haben der 2. und der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dagegen für eine während des Revisionsverfahrens eingetretene Verfahrensverzögerung selbst auf der Grundlage des Vollstreckungsmodells ausgesprochen, dass ein bestimmtes Quantum der verhängten Strafe als vollstreckt gilt (BGH, Beschluss vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, 95; Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, ZJJ 2010, 326, 330 mit Anm. Eisenberg).
  • BGH, 09.05.2017 - 4 StR 73/17

    Jugendstrafsache: Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen

    Bei den hier angeordneten Auflagen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4 JGG) und Weisungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 JGG) ist die Anwendung der Vollstreckungslösung (BGH - GS -, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124) nicht geeignet, die mit Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln verfolgten erzieherischen Zwecke zu erreichen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - III-3 RVs 102/11, StRR 2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 StR 495/08, NStZ 2010, 94, und vom 28. September 2010 - 5 StR 330/10, NStZ 2011, 524, 525).
  • LG Bochum, 16.12.2021 - 5 KLs 8/19
    Mit der Erforderlichkeit sind die verwirklichte Schuld und der Erziehungsgedanke miteinander abzuwägen, wobei mit zunehmendem Alter des Täters dem Schuldgedanken größeres Gewicht zukommt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245; BGH, NStZ-RR 1996, 120; BGH, StV 2009, 93).

    Insoweit ist nämlich ebenfalls in die Erwägungen einzubeziehen, dass von einer unangemessen milden Reaktion auf das verwirklichte Unrecht gerade auch bestärkende Wirkungen im Hinblick auf zukünftiges strafrechtlich relevantes Verhalten auf jugendliche Täter ausgehen können (vgl. BGH, StV 2009, 93; BGH NStZ-RR 1996, 120), was insbesondere auf Täter zutrifft, die die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aufweisen.

  • LG Bochum, 18.10.2019 - 5 KLs 8/19
    Mit der Erforderlichkeit sind die verwirklichte Schuld und der Erziehungsgedanke miteinander abzuwägen, wobei mit zunehmendem Alter des Täters dem Schuldgedanken größeres Gewicht zukommt (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245; BGH, NStZ-RR 1996, 120; BGH, StV 2009, 93).

    Insoweit ist nämlich ebenfalls in die Erwägungen einzubeziehen, dass von einer unangemessen milden Reaktion auf das verwirklichte Unrecht gerade auch bestärkende Wirkungen im Hinblick auf zukünftiges strafrechtlich relevantes Verhalten auf jugendliche Täter ausgehen können (vgl. BGH, StV 2009, 93; BGH NStZ-RR 1996, 120), was insbesondere auf Täter zutrifft, die die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten aufweisen.

  • BGH, 28.09.2010 - 5 StR 330/10

    Bemessung der Jugendstrafe (Berücksichtigung der erlittenen Untersuchungshaft;

    Eine Übertragung des sogenannten Vollstreckungsmodells auf das Jugendstrafverfahren hat er anerkannt, sofern Jugendstrafe allein wegen der Schwere der Schuld verhängt worden ist (vgl. BGH NStZ 2010, 94, 95).
  • OLG Saarbrücken, 19.02.2016 - Ss 9/16

    Verfahrensverzögerung, Einstellung, Verfahrenshindernis, Strafzumessung,

    Dem daneben rechtlich gesondert zu bewertenden und zu entschädigenden Gesichtspunkt, dass die überlange Verfahrensdauer auf einem rechtsstaats- und konventionswidrigen-Verhalten-der Strafverfolgungsbehörden beruht, wird dadurch Rechnung zu tragen sein, dass in die Urteilsformel die nach den Kriterien des § 46 StGB zugemessene (Gesamt-)strafe aufzunehmen und gleichzeitig auszusprechen sein wird, welcher bezifferte Teil dieser Strafe zur Kompensation für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gilt (vgl. zu diesem sogenannten Vollstreckungsmodell: BGHSt 52, 124, 146 f.; BGH StV 2009, 93 f. - juris Rn. 7 ff.; StV 2009, 638 f. juris Rn. 5; StV 2015, 563; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Art. 6 MRK Rn. 9a ff.).
  • BGH, 04.11.2009 - 2 StR 424/09

    Bemessung der Jugendstrafe (Erziehungsgedanke; Erörterungsmangel)

    Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten A. W.: Bei der Bemessung der Jugendstrafe müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Erziehungsgedanke beachtet wird (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8 und 9; BGH StV 2009, 93).
  • OLG Düsseldorf, 04.03.2010 - 4 RVs 191/09

    Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei verhängter

  • LG Bochum, 19.12.2018 - 5 KLs 36/18
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht