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   BGH, 25.08.1993 - 5 StR 500/93   

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https://dejure.org/1993,8886
BGH, 25.08.1993 - 5 StR 500/93 (https://dejure.org/1993,8886)
BGH, Entscheidung vom 25.08.1993 - 5 StR 500/93 (https://dejure.org/1993,8886)
BGH, Entscheidung vom 25. August 1993 - 5 StR 500/93 (https://dejure.org/1993,8886)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Feststellung eines Brandstiftungsvorsatzes - Beachtlichkeit krankheitsbedingter Irrtümer und Willensmängel - Schuldfähigkeit bei leichten hirnorganischen Funktionsstörungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1994, 260
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1957 - 5 StR 199/57

    Köperverletzung durch einen Zurechnungsunfähigen - Tatsächliche Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 25.08.1993 - 5 StR 500/93
    Der im Zusammenhang mit der Anwendung des § 63 StGB entwickelte Gesichtspunkt, daß krankheitsbedingte Irrtümer und Willensmängel unter Umständen unbeachtlich sind (BGHSt 3, 287 [BGH 11.11.1952 - 1 StR 510/52]; 10, 355; BGH bei Holtz 1983, 90), gilt hier jedenfalls deswegen nicht, weil das Landgericht den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 306 Nr. 2 StGB bestraft, also nicht allein eine Maßregel angeordnet hat.
  • BGH, 11.11.1952 - 1 StR 510/52

    Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt - Vorliegen der inneren

    Auszug aus BGH, 25.08.1993 - 5 StR 500/93
    Der im Zusammenhang mit der Anwendung des § 63 StGB entwickelte Gesichtspunkt, daß krankheitsbedingte Irrtümer und Willensmängel unter Umständen unbeachtlich sind (BGHSt 3, 287 [BGH 11.11.1952 - 1 StR 510/52]; 10, 355; BGH bei Holtz 1983, 90), gilt hier jedenfalls deswegen nicht, weil das Landgericht den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens nach § 306 Nr. 2 StGB bestraft, also nicht allein eine Maßregel angeordnet hat.
  • BGH, 24.03.1982 - 3 StR 29/82

    Strafaussetzung zur Bewährung bei Verbüßung der angeordneten Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 25.08.1993 - 5 StR 500/93
    Der Aussetzung würde die Vorschrift des § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB nicht entgegenstehen: Zwar wäre die Freiheitsstrafe, die mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 StPO zehn Monate nicht überschreiten dürfte, einer Aussetzung nach § 56 StGB nicht mehr zugänglich, weil sie durch Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzuges (Untersuchungshaft, einstweilige Unterbringung) nach § 51 Abs. 1 StGB erledigt wäre (vgl. BGHSt 31, 25, 27) [BGH 24.03.1982 - 3 StR 29/82].
  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Im Fall der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB hätte der Angeklagte i.S.d. § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB auch keine "Freiheitsstrafe zu verbüßen', weil diese durch Anrechnung des erlittenen Freiheitsentzugs nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB erledigt wäre (BGH, Beschluss vom 25. August 1993 - 5 StR 500/93, StV 1994, 260).
  • BGH, 21.06.2018 - 4 StR 638/17

    Anrechnung (keine Aussetzung zur Bewährung nach vollständiger Erledigung durch

    Da die Regelung des § 67b Abs. 1 Satz 2 StGB an die noch bevorstehende Verbüßung einer Freiheitsstrafe anknüpft, wird die bewährungsweise Aussetzung der Maßregelvollstreckung durch den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung infolge vollständiger Erledigung der Gesamtfreiheitsstrafe durch Anrechnung erlittenen Freiheitsentzugs nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 1993 - 5 StR 500/93, StV 1994, 260).
  • BGH, 09.11.1993 - 5 StR 617/93

    Behandlung widersprüchlicher Ausführungen zu Ausmaß und Entwicklung einer

    Für den Fall einer erneuten Anordnung nach § 63 StGB werden die - im angefochtenen Urteil (UA S. 39) noch fälschlich geprüften (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB) - Voraussetzungen des § 67 b StGB, sofern nunmehr Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kommt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. August 1993 - 5 StR 500/93 - Horstkotte in LK 10. Aufl. § 67 b Rdn. 83), insbesondere nach inzwischen erfolgter längerer einstweiliger Unterbringung schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit besonders naheliegend in Betracht zu ziehen sein.
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