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   BGH, 14.11.2019 - 5 StR 505/19   

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BGH, 14.11.2019 - 5 StR 505/19 (https://dejure.org/2019,44025)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2019 - 5 StR 505/19 (https://dejure.org/2019,44025)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 (https://dejure.org/2019,44025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    Art. 103 Abs. 1 GG, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung von Verfahrensrügen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2
    Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Anbringung von Verfahrensrügen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 162/93

    Keine Abweichung von gesetzlichen Fristen zur Urteilsniederschrift

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 5 StR 505/19
    In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 1 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 28. August 2018 - 5 StR 245/18).
  • BGH, 21.02.1951 - 1 StR 5/51

    Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 5 StR 505/19
    Der Antrag des Angeklagten, mit dem er sinngemäß zur Anbringung von Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der von seinem Verteidiger rechtzeitig erhobenen (allgemeinen) Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12 mwN).
  • BGH, 23.08.2012 - 1 StR 346/12

    Verwerfung der Revision als unbegründet; keine Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 5 StR 505/19
    Der Antrag des Angeklagten, mit dem er sinngemäß zur Anbringung von Verfahrensrügen die Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begehrt, ist bereits deshalb unzulässig, weil die Revision des Angeklagten infolge der von seinem Verteidiger rechtzeitig erhobenen (allgemeinen) Sachrüge frist- und formgerecht begründet worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12 mwN).
  • BGH, 28.08.2018 - 5 StR 245/18

    Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 5 StR 505/19
    In solchen Fällen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 1993 1 - 5 StR 162/93, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 8; vom 28. August 2018 - 5 StR 245/18).
  • BGH, 02.12.2020 - 2 StR 267/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachbesserung und Nachholung von

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen kommt nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1951 - 1 StR 5/51, BGHSt 1, 44, 46; vom 23. August 2012 - 1 StR 346/12; vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19 je mwN).
  • BGH, 10.11.2020 - 5 StR 308/20

    Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Dann aber kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nur ausnahmsweise bei einer besonderen Verfahrenslage in Betracht, in der dies - anders als hier - zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2019 - 5 StR 505/19; vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18).
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