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   BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93   

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https://dejure.org/1994,2101
BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93 (https://dejure.org/1994,2101)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1994 - 5 StR 508/93 (https://dejure.org/1994,2101)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1994 - 5 StR 508/93 (https://dejure.org/1994,2101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Hauptverhandlung - Psychopathologische Kriterien - Ausschluß - Öffentlichkeit - Erörterung - Wiederherstellung - Schuldunfähigkeit - BAK

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StPO § 247, § 338 Nr. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 1994, 354
  • StV 1994, 471
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.07.1984 - 5 StR 246/84

    Verletzung des Fragerechts des Angeklagten nach seiner Wiederzulassung

    Auszug aus BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93
    Dies gilt insbesondere auch für die Beschlußfassung nach § 247 StPO (Senatsurteil vom 10. Juli 1984 - 5 StR 246/84 -, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 206) wie für die vorangegangenen Erörterungen hierüber und die jeweilige Unterrichtung des Angeklagten nach Vernehmung der beiden Zeugen vor deren Entlassung gemäß § 247 Satz 4 StPO.
  • BGH, 07.09.1993 - 5 StR 455/93

    Gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit dem nur im letzten Gewaltakt

    Auszug aus BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93
    Psychopathologische Kriterien, wie sie das Landgericht für seine Beurteilung maßgeblich herangezogen hat, sind im Grenzbereich zum Vollrausch (anders als im Grenzbereich zu § 21 StGB) hinreichend aussagekräftig(Senatsurteil vom 7. September 1993 - 5 StR 455/93 - m.w.N.).
  • BGH, 03.10.1978 - 1 StR 285/78

    Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von schutzbefohlenen

    Auszug aus BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93
    Durch die Grundsätze der Rechtsprechung, die auch im umgekehrten Fall der Beschlußfassung über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Abwesenheit des nach § 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO annimmt (BGH NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78]; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 -), ist eine vorübergehende Wiederherstellung der Öffentlichkeit bzw. eine vorübergehende Wiederzulassung des Angeklagten für den Fall, daß nicht schon vor der Zeugenvernehmung eine gleichzeitige Beschlußfassung über beide Ausschlußmöglichkeiten stattgefunden hat, nicht unerläßlich.
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 336/93

    Beischlaf unter Verwandten; Verwandtschaft ist kein besonderes persönliches

    Auszug aus BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93
    Durch die Grundsätze der Rechtsprechung, die auch im umgekehrten Fall der Beschlußfassung über den Ausschluß der Öffentlichkeit während der Abwesenheit des nach § 247 StPO ausgeschlossenen Angeklagten keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO annimmt (BGH NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78]; BGH, Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 -), ist eine vorübergehende Wiederherstellung der Öffentlichkeit bzw. eine vorübergehende Wiederzulassung des Angeklagten für den Fall, daß nicht schon vor der Zeugenvernehmung eine gleichzeitige Beschlußfassung über beide Ausschlußmöglichkeiten stattgefunden hat, nicht unerläßlich.
  • BGH, 25.03.1992 - 3 StR 519/91

    Glaubwürdigkeit von Zeugen - Augenscheinseinnahme in Abwesenheit der Angeklagten

    Auszug aus BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93
    Dabei handelte es sich um keine eigenständige Zeugenvernehmung der Eltern, sondern um den Gebrauch eines Vernehmungsbehelfs (vgl. dazu BGHR StPO § 247 Abwesenheit 10) bei der Vernehmung der kindlichen Zeugen zur Person gemäß § 68 StPO durch den für die Gestaltung jener Vernehmungen nach § 241 a StPO ausnahmsweise zum Schutz der Kinder allein verantwortlichen Vorsitzenden.
  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 614/87

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Ausschluss der Öffentlichkeit von der

    Auszug aus BGH, 25.01.1994 - 5 StR 508/93
    Der Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung kindlicher Zeugen nach § 172 Nr. 4 GVG umfaßte alle Verfahrensvorgänge, die mit den Vernehmungen in enger Verbindung standen oder sich aus ihnen entwickelten und daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehörten (st. Rspr.; vgl. BGHR GVG § 171 b Abs. 1 Augenschein 1; weitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17).
  • BGH, 09.10.2002 - 5 StR 42/02

    Urteil im "Guben-Prozeß" im wesentlichen rechtskräftig

    Hiernach kann nicht beurteilt werden, ob die Frage an den Zeugen, was er unter "rechtsextrem" verstehe, und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verfahrensvorgänge (vgl. dazu BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluß 2 m. w. N.) der Aufklärung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten dienten.
  • BGH, 10.03.2009 - 5 StR 460/08

    Anfrageverfahren; Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die

    dd) Schließlich hat es die Rechtsprechung bereits gebilligt, dass die Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 38, 326; BGH NJW 1979, 276; vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 12, 13).
  • BGH, 11.11.2009 - 5 StR 460/08

    Vorlagebeschluss; Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (Abwesenheit des

    Im Übrigen hat die Rechtsprechung unsystematisch und eher beiläufig eine Gleichbehandlung der Angeklagtenabwesenheit mit dem Öffentlichkeitsausschluss bereits für Fälle gebilligt, in denen die Verhandlung über den Ausschluss der Öffentlichkeit in Abwesenheit des Angeklagten erfolgte (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11; insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 39, 326; BGH NJW 1979, 276; vgl. auch BGHR StPO § 247 Abwesenheit 12, 13).
  • BGH, 12.11.2015 - 5 StR 467/15

    Keine Pflicht zur nachträglichen Bekanntgabe von verständigungsbezogenen

    Beschränkt sich der Ausschluss der Öffentlichkeit auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt wie die Dauer der Vernehmung einer Beweisperson, so umfasst er nach ständiger Rechtsprechung alle Verfahrensvorgänge, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1984 - 5 StR 246/84, NStZ 1985, 206 bei Pfeiffer/Miebach, und vom 25. Januar 1994 - 5 StR 508/93, NStZ 1994, 354, zur Entfernung des Angeklagten nach § 247 StPO; vom 17. Dezember 1987 - 4 StR 614/87, NStZ 1988, 190, zur Augenscheinseinnahme; vom 9. November 1994 - 3 StR 420/94, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 8, zur Anordnung weiterer Zeugenvernehmungen; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 51/96, NJW 1996, 2663, zur Entscheidung über die Vereidigung; Beschlüsse vom 2. Februar 1999 - 1 StR 636/98, NStZ 1999, 371, zum Hinweis auf eine veränderte Sachlage und zur Stellung eines Beweisantrages; vom 15. April 2003 - 1 StR 64/03, NJW 2003, 2761, zur Entlassung eines Zeugen; vom 20. September 2005 - 3 StR 214/05, NStZ 2006, 117, zu Erklärungen des Angeklagten nach § 257 StPO; siehe auch KK/Diemer, StPO, 7. Aufl., § 172 GVG Rn. 3; Meyer-Goßner StPO, 58. Aufl., § 172 GVG Rn. 17).
  • BGH, 25.10.2001 - 1 StR 306/01

    Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes und deren Heilung; Begriff der

    Um mit dieser Vernehmung eng zusammenhängende Fragen (vgl. BGH NStZ 1994, 354) handelte es sich bei der fraglichen Verfügung sowie bei den Mitteilungen des Vorsitzenden nicht.
  • BGH, 25.07.1995 - 1 StR 342/95

    Ausschluß der Öffentlichkeit - Revisionsgrund

    Zwar umfaßt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Anordnung des Ausschlusses der Offentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen alle Vorgänge, die mit der Vernehmung in Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (BGH b. Dallinger MDR 1975, 198; BGH NStZ 1994, 354; w. Nachw. b. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 172 GVG Rdn. 17), jedoch gehört die Erteilung eines rechtlichen Hinweises nicht mehr zu dem Verfahrensabschnitt der Vernehmung eines Zeugen (BGHR GVG § 171b Abs. 1 Dauer 7).
  • BGH, 22.06.1995 - 5 StR 173/95

    Zeugenvernehmung - Abwesenheit des Angeklagten - Ausschluß des Angeklagten -

    Ob dieser gefestigten Rechtsprechung uneingeschränkt zu folgen ist oder ob, wie der Generalbundesanwalt in seiner weiteren Stellungnahme andeutet, mit Basdorf (in: Festschrift für Salger, 1994, S. 203 ff.) der Begriff "Vernehmung" in § 247 StPO weiter ausgelegt werden könnte, als dies seither geschah (vgl. aber BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11 und 12; kritisch: Stein StV 1995, 251), braucht in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden.
  • BGH, 05.02.2003 - 4 StR 538/02

    Keine Beanstandung der Wiederherstellung der Öffentlichkeit erst nach

    Zur Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 6 StPO i.V. mit § 172 Nr. 4 GVG und mit § 247 Satz 4 StPO bemerkt der Senat: Die Wiederherstellung der Öffentlichkeit erst nach Unterrichtung des Angeklagten nach § 247 Satz 4 StPO ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1994, 354).
  • BGH, 15.12.2015 - 4 StR 501/15

    Statthaftigkeit einer Revision

    Hinsichtlich der Rüge, das Landgericht habe gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz verstoßen, weist der Senat ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 1994 - 5 StR 508/93 (NStZ 1994, 354) und das Urteil des Reichsgerichts vom 25. März 1926 - II 81/26 (RGSt 60, 163, 164) hin.
  • BGH, 21.04.1994 - 4 StR 182/94

    Gang der Verhandlung - Antrag - Angeklagter - Abwesenheit - Absoluter

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verhandlung über den Ausschluß der Öffentlichkeit in Abwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise zulässig war, wie der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen angenommen hat (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 11; BGH NJW 1979, 276 [BGH 03.10.1978 - 1 StR 285/78] mit abl. Anm. Strate NJW 1979, 909 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77] = JR 1979, 434 mit abl. Anm. Gollwitzer; vgl. auch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. Rdn. 21 und 34 zu § 247; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. Rdn. 6 zu § 247; vgl. ferner zum umgekehrten Fall BGH, Urteil vom 25. Januar 1994 - 5 StR 508/93).
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