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   BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10   

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https://dejure.org/2011,9416
BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10 (https://dejure.org/2011,9416)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2011 - 5 StR 515/10 (https://dejure.org/2011,9416)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10 (https://dejure.org/2011,9416)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 StGB, § 23 Abs 2 StGB, § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB, § 49 Abs 1 StGB
    Versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen der Annahme sukzessiver Mittäterschaft; Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft; fakultative Strafrahmenverschiebung

  • Wolters Kluwer

    Sukzessive Mittäterschaft durch bloßes "Dabeisein" bei teilweiser Tatverhinderung

  • rewis.io

    Versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen der Annahme sukzessiver Mittäterschaft; Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft; fakultative Strafrahmenverschiebung

  • ra.de
  • rewis.io

    Versuchte schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen der Annahme sukzessiver Mittäterschaft; Abgrenzung zwischen Beihilfe und Mittäterschaft; fakultative Strafrahmenverschiebung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 23 Abs. 2; StGB § 49 Abs. 1
    Sukzessive Mittäterschaft durch bloßes "Dabeisein" bei teilweiser Tatverhinderung

  • rechtsportal.de

    StGB § 23 Abs. 2 ; StGB § 49 Abs. 1
    Sukzessive Mittäterschaft durch bloßes "Dabeisein" bei teilweiser Tatverhinderung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 111
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92

    Beihilfe durch bloße Anwesenheit

    Auszug aus BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10
    Erstreckt sich der Gehilfenbeitrag jedoch - wie vorliegend - auf bloßes "Dabeisein", bedarf es sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass dadurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestalt objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war (BGH, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 3 StR 516/92, BGHR StGB § 27 Abs. 1 Unterlassen 5).
  • BGH, 22.04.1999 - 4 StR 3/99

    Täterschaft; Eigenhändige Ausführung; Vergewaltigung; Mittäterschaft

    Auszug aus BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10
    Sukzessive Mittäterschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (BGH, Urteil vom 22. April 1999 - 4 StR 3/99, NStZ 1999, 452, 453 mwN).
  • BGH, 23.11.1993 - 1 StR 742/93

    Anhaltspunkte für die Einordnung eines Tatbeteiligten als Mittäter -

    Auszug aus BGH, 10.01.2011 - 5 StR 515/10
    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 1993 - 1 StR 742/93, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 14 st. Rspr.).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 51/12

    Gefährliche Körperverletzung (Quarzhandschuhe als gefährliches Werkzeug;

    Eingenähter Sand in Handschuhen verstärkt deren Schlagwirkung und hat eine solche Wirkung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1997 - 4 StR 438/97 und vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111 f.; vgl. auch Urteil vom 13. Januar 2005 - 4 StR 469/04 zu mit Plastik verstärkten Bikerhandschuhen).
  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

    In diesen Fällen setzt ein Hilfeleisten voraus, dass die Tat durch die Anwesenheit des Gehilfen in ihrer konkreten Gestalt gefördert oder erleichtert worden ist und sich der Gehilfe dessen bewusst war (stRspr., etwa BGH NStZ 1995, 490, 491; BGH NStZ-RR 2011, 111, 112).
  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 52/15

    Adhäsionsentscheidung (Grenzen der gesamtschuldnerischen Haftung bei nicht vom

    Demgemäß hat es den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung allein in der Variante des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, nicht jedoch in derjenigen des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111, 112).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sind wesentliche Anknüpfungspunkte der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 125; Beschl. v. 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111; Beschl. v. 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209).
  • BGH, 20.03.2019 - 2 StR 594/18

    Täterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung

    (1) Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der sukzessiven Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111, 112).
  • BGH, 06.06.2018 - 5 StR 175/18

    Keine gefährliche Körperverletzung in sukzessiver Mittäterschaft bei Hinzutreten

    "Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der - hier allein in Betracht kommenden - sukzessiven Mittäterschaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10 -, NStZ-RR 2011, 111, 112).
  • OLG Naumburg, 10.06.2013 - 2 Ss 71/13

    Gefährliche Körperverletzung: Voraussetzungen sukzessiver Mittäterschaft

    Sukzessive Mittäterschaft ist nur gegeben, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich - auch stillschweigend - mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2011 - 5 StR 515/10, zitiert nach juris, RdNr. 5 m.w.N.).

    Da hiernach die Tathandlungen der unbekannt gebliebenen Täter bereits beendet waren, als der Angeklagte in das Geschehen eingriff, bleibt kein Raum mehr für die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschl. v. 10.01.2011 - 5 StR 515/10 -, a.a.O., RdNr. 5).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sind wesentliche Anknüpfungspunkte der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1986 - 5 StR 153/86 -, juris; BGH, Beschluss vom 10.01.2011 - 5 StR 515/10 = NStZ-RR 2011, 111; BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/1 = NStZ-RR 2012, 209).
  • BGH, 09.06.2016 - 2 StR 555/15

    Abänderung des Adhäsionsausspruchs im Hinblick auf die Bemessung des zu

    Unter diesen Umständen kann dem Angeklagten I. die entsprechende Verletzungsfolge auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der sogenannten sukzessiven Mittäterschaft nicht zugerechnet werden (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2011, 111 (112); 2015, 320).
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