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   BGH, 28.10.1986 - 5 StR 518/86   

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https://dejure.org/1986,5223
BGH, 28.10.1986 - 5 StR 518/86 (https://dejure.org/1986,5223)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1986 - 5 StR 518/86 (https://dejure.org/1986,5223)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 518/86 (https://dejure.org/1986,5223)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 29.08.2019 - 2 StR 85/19

    Raub (raubspezifische Einheit zwischen Nötigungshandlung und Wegnahme:

    Zudem hat sie im Schuldspruch nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte - im Rahmen eines Raubgeschehens in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang - die körperliche Unversehrtheit zweier verschiedener Rechtsgutträger verletzte und somit der besonders schwere Raub tateinheitlich mit zwei Fällen der Körperverletzung zusammentrifft (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 2 StR 498/06, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 518/86, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1), was entsprechend in den Urteilstenor aufzunehmen ist.
  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 87/09

    Sexuelle Nötigung (sexualbezogener Körperkontakt zwischen Täter oder Drittem

    Zwar ist Tateinheit anzunehmen, wenn eine Nötigung mehrerer Tatopfer durch dieselbe Drohung vorliegt (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1; BGH NStZ-RR 1998, 103, 104; Beschl. vom 17. Juli 2007 - 4 StR 220/07; zur Tateinheit bei Handlungen unter Ausnutzung einer einheitlichen, während des gesamten Geschehens fortwirkenden Gewalt vgl. BGH NStZ 1999, 618, 619; zur Tateinheit aufgrund einer einheitlichen Täuschungshandlung gegenüber mehreren Geschädigten vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30; BGH bei Holtz MDR 1970, 381 f.).
  • BGH, 28.10.2004 - 4 StR 268/04

    Tatmehrheit bei Mord (juristische Handlungseinheit: Grenzen der Klammerwirkung

    Ausnahmsweise kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann vorliegen, wenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen geht (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGH NStZ 2001, 219, 220; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1); sie ist dann anzunehmen, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene.
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 401/97

    Annahme einer tateinheitlichen Begehung bei Sexualdelikten - Anforderungen an

    Da somit beide Straftaten teilweise durch "dieselbe Handlung" begangen worden sind, besteht zwischen ihnen Tateinheit (§ 52 StGB); dem steht nicht entgegen, daß sich die Taten gegen höchtspersönliche Rechtsgüter richteten (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).
  • BGH, 16.11.1999 - 4 StR 504/99

    Tateinheit; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Einheitliche

    Daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten, steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).
  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 377/97

    Tateinheit von Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter - Abgrenzung und

    Da somit beide Straftaten teilweise durch "dieselbe Handlung" begangen worden sind, besteht zwischen ihnen Tateinheit (§ 52 StGB); dem steht - anders als das Landgericht meint - nicht entgegen, daß sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richteten (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).
  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 257/90

    Mißbrauch der Abhängigkeit eines vom Jugendamt zugeteilten Pflegekindes -

    Der Umstand, daß die Taten höchstpersönliche Rechtsgüter verletzen, steht der Annahme von Tateinheit in einem solchen Fall nicht entgegen (BGH bei Holtz, MDR 1980, 272; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).
  • BGH, 09.06.1999 - 1 StR 226/99

    Tatmehrheit; Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

    Die Drohung war beiden Geschädigten gegenüber eine einheitliche, so daß auch nur eine Tat vorliegt (BGH bei Holtz MDR 1980, 272; BGHR StGB § 52 Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1).
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