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   BGH, 06.03.2013 - 5 StR 526/12   

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https://dejure.org/2013,4241
BGH, 06.03.2013 - 5 StR 526/12 (https://dejure.org/2013,4241)
BGH, Entscheidung vom 06.03.2013 - 5 StR 526/12 (https://dejure.org/2013,4241)
BGH, Entscheidung vom 06. März 2013 - 5 StR 526/12 (https://dejure.org/2013,4241)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 24 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB
    Rechtsfehlerhaft bejahter Rücktritt vom Tötungsversuch (Tötungseventualvorsatz; Korrektur des Rücktrittshorizonts bei vom Täter bemerkten körperlichen Reaktionen des Opfers nach der letzten Tathandlung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 24 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB, § 211 StGB
    Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts: Korrektur des Rücktrittshorizonts

  • Wolters Kluwer

    Wertung des Rücktritts von einem unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts als strafbefreiend

  • rewis.io

    Rücktritt vom unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts: Korrektur des Rücktrittshorizonts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 24 Abs. 1 S. 1 1. Alt.; StGB § 211 Abs. 2
    Wertung des Rücktritts von einem unbeendeten Versuch eines Tötungsdelikts als strafbefreiend

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 463
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.2008 - 3 StR 220/08

    Mord; Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch; unbeendeter Versuch; Korrektur

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 5 StR 526/12
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine "Korrektur des Rücktrittshorizonts" besonderer Erörterung bedarf, wenn das Opfer nach der letzten Ausführungshandlung - vom Täter wahrgenommen - noch zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei möglicherweise bereits tödlich verletzt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 3 StR 220/08, NStZ-RR 2008, 335, 336 mwN).
  • BGH, 08.05.2012 - 5 StR 528/11

    Erpressung; Räuberische Erpressung; Rücktritt vom Totschlagsversuch (Korrektur

    Auszug aus BGH, 06.03.2013 - 5 StR 526/12
    a) Mit Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Einschätzung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe im Zeitpunkt seines Weglaufens den Eintritt des Tötungserfolgs nicht (mehr) für möglich gehalten oder sich insoweit zumindest keine Gedanken gemacht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - 5 StR 528/11, NStZ 2012, 688, 689 mwN), in den Feststellungen keine hinreichende Stütze findet.
  • BGH, 17.07.2014 - 4 StR 158/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Definition, Korrektur des

    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73, 74; Urteil vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463).
  • BGH, 17.12.2014 - 2 StR 78/14

    Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch: Korrektur des Rücktrittshorizonts,

    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann eingehender Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Opfer sei bereits tödlich verletzt (Senat, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73, 74; BGH, Urteil vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463; Urteil vom 17. Juli 2014 - 4 StR 158/14, NStZ 2014, 569, 570).
  • BGH, 18.05.2022 - 6 StR 587/21

    Versuchtes Tötungsdelikt (Vorsatz, bedingter Vorsatz: Gefährlichkeit der

    Jedoch ist dieser Umstand für sich betrachtet nicht genügend aussagekräftig, weil nach der Lebenserfahrung selbst letale Verletzungen nicht stets die sofortige Bewegungsunfähigkeit des Opfers zur Folge haben (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463).
  • BGH, 10.10.2018 - 4 StR 397/18

    Versuch (Abgrenzung zwischen beendetem und unbeendetem Versuch; Korrektur des

    Die Frage, ob nach diesen Rechtsgrundsätzen von einem beendeten oder unbeendeten Versuch auszugehen ist, bedarf insbesondere dann ausdrücklicher Erörterung, wenn das angegriffene Tatopfer nach der letzten Ausführungshandlung noch - vom Täter wahrgenommen - zu körperlichen Reaktionen fähig ist, die geeignet sind, Zweifel daran aufkommen zu lassen, das Tatopfer sei bereits tödlich verletzt (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 428/01, NStZ-RR 2002, 73, 74; Urteile vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463; und vom 17. Juli 2014 - 4 StR 159/14, NStZ 2014, 569, 570).
  • BGH, 16.01.2019 - 2 StR 312/18

    Rücktritt (Rücktrittshorizont; Abgrenzung beendeter und unbeendeter Versuch;

    Dabei kann dahinstehen, ob hinreichend belegt ist, dass der Angeklagte bereits aufgrund der Schreie der Geschädigten unmittelbar nach dem Stich davon ausging, ihr keine zum Tode führenden Verletzungen beigefügt zu haben; auch tödliche Stiche haben nach der Lebenserfahrung nicht stets die sofortige Handlungsunfähigkeit des Opfers zur Folge (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2013 - 5 StR 526/12, NStZ 2013, 463).
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