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   BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16   

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https://dejure.org/2017,3942
BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16 (https://dejure.org/2017,3942)
BGH, Entscheidung vom 26.01.2017 - 5 StR 531/16 (https://dejure.org/2017,3942)
BGH, Entscheidung vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16 (https://dejure.org/2017,3942)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Einziehungsentscheidung; Klarheit über den Umfang der Einziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Einziehungsentscheidung; Klarheit über den Umfang der Einziehung

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Kennzeichnung der Einziehungsgegenstände in der Einziehungsentscheidung; Klarheit über den Umfang der Einziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.11.2010 - 3 StR 393/10

    Strafzumessung (Generalprävention); Einziehung (genaue Bezeichnung des

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16
    Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17; und vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10).
  • BGH, 10.11.2016 - 1 StR 453/16

    Voraussetzungen der Einziehung (Bezeichnung einzuziehender Gegenstände;

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16 mwN).
  • BGH, 14.05.2014 - 3 StR 398/13

    Fehlen einer hinreichend konkreten Bezeichnung der Einziehungsgegenstände

    Auszug aus BGH, 26.01.2017 - 5 StR 531/16
    Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Menge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17; und vom 23. November 2010 - 3 StR 393/10).
  • BGH, 07.11.2017 - 1 StR 195/17

    Bestimmen einer Person unter 18 Jahren zum unerlaubten Handeltreiben mit

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89).
  • BGH, 08.02.2023 - 3 StR 477/22

    Einziehung von Betäubungsmitteln und Konsumutensilien (Bezeichnung in der

    Bei Betäubungsmitteln bedarf es der Angabe von Art und Menge des eingezogenen Rauschgifts (BGH, Beschlüsse vom 1. Juni 2022 - 3 StR 118/22, juris Rn. 11; vom 4. September 2019 - 2 StR 221/19, juris Rn. 3; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, juris Rn. 3; Patzak/ Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 33 Rn. 22; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43).

    Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich der Einziehungsumfang nicht, so dass schon deshalb eine Präzisierung der Urteilsformel durch den Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, juris Rn. 3; vom 14. Mai 2014 - 3 StR 398/13, NStZ-RR 2015, 16, 17) ausgeschlossen ist.

  • BGH, 01.06.2022 - 3 StR 118/22

    Täterschaftliche Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beteiligung

    Die Einziehungsentscheidung entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen, da die aufgeführten Betäubungsmittel nicht so genau genannt sind, dass Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2019 - 2 StR 246/19, juris Rn. 29; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, juris Rn. 2).
  • BGH, 31.01.2023 - 4 StR 67/22

    Besorgnis der Befangenheit (Vortätigkeit des Richters: hinzutretende besondere

    Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe - wie hier - die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 2 StR 86/22 Rn. 4; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 246/19

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verknüpfung zur Tateinheit durch

    Betäubungsmittel sind dabei in ihrer Art und Menge exakt anzugeben (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 458/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 1. Oktober 2019 - 3 StR 382/19, juris Rn. 5; Patzak/Körner/Volkmer, aaO, § 33 Rn. 22; LK-StGB/Lohse, 13. Aufl., § 74 Rn. 50; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 74 Rn. 20).
  • BGH, 12.10.2022 - 2 StR 86/22

    Einziehung (Ausspruch: genaue Kennzeichnung der einzuziehenden Gegenstände,

    Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es jedoch nicht, wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten und das Revisionsgericht analog § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen kann (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16 mwN).
  • BGH, 16.05.2023 - 6 StR 545/22

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Betäubungsmittel sind dabei in ihrer Art und Menge exakt anzugeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 1. Oktober 2019 - 3 StR 382/19; vom 6. November 2019 - 2 StR 246/19).
  • BGH, 21.06.2017 - 1 StR 195/17

    Konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände (hier: Betäubungsmittel);

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17; vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16; vom 10. Mai 2017 - 2 StR 117/17, StraFO 2017, 245 und vom 10. November 2016 - 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89).
  • BGH, 13.09.2018 - 5 StR 216/18

    Einheitliche Hehlereitat bei Erwerb von aus verschiedenen Vortaten stammenden

    Die Urteilsgründe auf UA S. 26 f. enthalten insoweit die erforderlichen Angaben, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16, Rn. 3; vom 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17 Rn. 2, und vom 21. Juni 2017 - 1 StR 195/17 Rn. 4).
  • BGH, 05.02.2019 - 5 StR 701/18

    Fehlende Konkretisierung der Einziehungsanordnung; Vorrang der Einziehung des

    Soweit das Landgericht gemäß § 74 StGB angeordnet hat, die sichergestellten Einzelteile der Cannabisaufzuchtanlage einzuziehen, hätte es diese im Tenor konkretisieren müssen, um die Vollstreckbarkeit der Entscheidung zu ermöglichen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 StR 531/16).
  • BGH, 11.05.2017 - 5 StR 133/17

    Fehlende genaue Angabe der Einziehungsgegenstände; rechtsfehlerhaft unterbliebene

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