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   BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08   

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BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08 (https://dejure.org/2009,2378)
BGH, Entscheidung vom 08.01.2009 - 5 StR 537/08 (https://dejure.org/2009,2378)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 2009 - 5 StR 537/08 (https://dejure.org/2009,2378)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 222b StPO; § 238 Abs. 2 StPO; § 338 Nr. 1 StPO; § 21g GVG; § 192 GVG
    Besetzungswechsel während der Hauptverhandlung (Ergänzungsrichter; richtunggebender Einfluss des Vorsitzenden; dauernde Verhinderung; Pensionierung; Ruhestand; Rügepräklusion)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorschriftsgemäße Besetzung einer großen Strafkammer durch Bestimmung eines Vorsitzenden nach der Neufassung des § 21g Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Ersetzung eines ausgeschiedenen Strafkammervorsitzenden durch einen zum Ergänzungsrichter bestellten neuen Vorsitzenden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 338; GVG § 21g Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 931
  • NStZ 2009, 471
  • StV 2010, 349
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 16.11.1972 - 1 StR 418/72

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Notzucht - Rüge der Verletzung

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    a) Diese Auffassung liegt der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie selbstverständlich - zugrunde (vgl. BGHSt 21, 40, 43; 108, 111; 131, 133; 25, 54, 55).

    Als ausschlaggebend hierfür ist die normativ festgelegte herausgehobene Stellung des Vorsitzenden betrachtet worden, die es zu wahren gelte und die der 1. Strafsenat in BGHSt 25, 54, 55 f. wie folgt begründet und bewertet hat:.

  • BGH, 18.02.1966 - 4 StR 637/65

    Frage des Vorsitzes i. S. v. § 66 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bei

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    a) Diese Auffassung liegt der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - wie selbstverständlich - zugrunde (vgl. BGHSt 21, 40, 43; 108, 111; 131, 133; 25, 54, 55).
  • BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08

    Urteil gegen Geschäftsführer der Film- und Entertainment VIP 3 Medienfonds GmbH &

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    Der Senat lässt indes offen, ob hieran festzuhalten ist (entsprechend BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vgl. auch BGHR StPO § 222b Abs. 2 Satz 3 Besetzungsänderung 1) oder ob etwa in der vorliegenden Fallgestaltung - wie der Generalbundesanwalt meint - eine erweiternde Auffassung zum Anwendungsbereich von § 238 Abs. 2 StPO mangels Beanstandung zum Rügeverlust führen könnte (vgl. Schneider in KK 6. Aufl. § 238 Rdn. 28 ff.).
  • BGH, 09.09.1966 - 4 StR 226/66

    Beschränkung eines Strafkammervorsitzenden in der Wahrnehmung der ihm als solchem

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212; 49, 64, 66).".
  • BGH, 01.07.1966 - 4 StR 1/66

    Mindestens 24 Massenerschiessungen von Juden, Zigeunern, partisanenverdächtigen

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    Diese im Sinne gebotener optimaler Verfahrensförderung sachgerechte Regelung (vgl. BGHSt 21, 108, 111 f.; 44, 161, 170; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 94/07) war mit dem Eintritt des Ergänzungsrichters in den Vorsitz zu befolgen.
  • BGH, 20.11.1967 - GSZ 1/67

    Vorsitzführung im Kollegialgericht

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212; 49, 64, 66).".
  • BVerfG, 03.05.2004 - 2 BvR 1825/02

    Überbesetzung einer Großen Strafkammer mit vier Richtern einschließlich des

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    c) Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird nach der Neufassung des § 21g GVG am Gedanken des richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden festgehalten (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2004, 3482, 3483).
  • BGH, 19.06.1962 - GSZ 1/61

    Vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    Schließlich obliegt es in erster Linie dem Vorsitzenden, bei wechselnder Zusammensetzung der Kammer, insbesondere beim Hinzutreten jüngerer richterlicher Mitglieder, Güte und Stetigkeit ihrer Rechtsprechung und damit letztlich die Rechtssicherheit in besonderem Maße zu gewährleisten (vgl. BGHSt 2, 71, 73; 21, 131, 133; BGHZ 37, 210, 212; 49, 64, 66).".
  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    Der Verteidiger hat weder zu Beginn der Hauptverhandlung nach Bekanntgabe der Besetzung einschließlich der Ergänzungsrichterbestellung noch nach Übernahme des Vorsitzes durch den eintretenden Ergänzungsrichter einen Einwand erhoben, der zu diesem Zeitpunkt zu einer sinnvollen sachlichen Prüfung durch das erkennende Gericht und damit möglicherweise zu einer Vermeidung einer Verfahrensrüge hätte führen können (vgl. BGHSt 51, 144, 147 f.; vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 238 Rdn. 10).
  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus BGH, 08.01.2009 - 5 StR 537/08
    Diese im Sinne gebotener optimaler Verfahrensförderung sachgerechte Regelung (vgl. BGHSt 21, 108, 111 f.; 44, 161, 170; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 5 StR 94/07) war mit dem Eintritt des Ergänzungsrichters in den Vorsitz zu befolgen.
  • BGH, 22.05.2007 - 5 StR 94/07

    Besetzungsrüge (gesetzlicher Richter; vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts;

  • BVerfG, 27.05.2005 - 2 BvR 26/02

    Anforderungen an ordnungsgemäße Geschäftsverteilungsregelungen und

  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

  • BGH, 01.04.2008 - 5 StR 357/07

    Vom Generalbundesanwalt für durchgreifend erachtete widersprüchliche

  • BGH, 08.12.2004 - 3 StR 422/04

    Zurückweisung eines Beweisantrags (eigene Sachkunde; Glaubwürdigkeit eines

  • BGH, 13.12.1951 - 3 StR 683/51
  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 84/16

    Grenzen der Zulässigkeit einer Videovernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung

    Die - in § 338 Nr. 5 StPO nicht enthaltenen - Präklusionsregelungen des § 338 Nr. 1 StPO finden dann keine Anwendung, wenn wie hier der Grund für die fehlerhafte Gerichtsbesetzung erst während der Hauptverhandlung entsteht (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 364; Beschlüsse vom 8. Dezember 2004 - 3 StR 422/04, BGHR GVG § 76 Abs. 2 Besetzungsbeschluss 4; vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08, NJW 2009, 931, 932).

    Ein Verständnis des Normengefüges dahin, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine Entscheidung nach § 238 Abs. 2 StPO herbeiführen muss, um sich die entsprechende Revisionsrüge zu erhalten (offen gelassen für Fälle der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08, NJW 2009, 931, 932), kommt wie dargelegt nicht in Betracht.

  • BVerfG, 15.09.2020 - 1 BvR 2435/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Zurückweisung von

    (2) Diese Rechtsauffassung entspricht sowohl der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof (vgl. BVerfGE 95, 322 ; BGHZ 126, 63 ; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08 -, NJW 2009, S. 931 ) als auch der Literatur (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 21g Rn. 41; Zimmermann, in: Münchener Kommentar ZPO, 5. Aufl. 2017, § 21g GVG Rn. 5; kritisch Valerius, in: BeckOK GVG, § 21g Rn. 5 (Mai 2020) m.w.N.).
  • BGH, 11.01.2012 - 2 StR 346/11

    Vorsitz im 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs

    Eine sachgerechte Ausübung der Leitungsfunktion durch den Vorsitzenden - als regelmäßig besonders erfahrenen, qualifizierten und leistungsstarken Richter - setzt voraus, dass dieser die im Senat zu entscheidenden Fälle kennt, die inmitten stehenden Rechtsprobleme wahrnimmt und überdenkt, mögliche Lösungen ins Auge fasst und die Beratung ggf. entsprechend lenkt (zum normativ begründeten richtungsweisenden Einfluss des Vorsitzenden auf die Rechtsprechung, die sich auch auf seine Vorbereitung auszuwirken hat; vgl. BGH NJW 2009, 931; s. auch BVerfG NJW 2004, 3482).
  • BGH, 02.02.2022 - 5 StR 153/21

    Erfolgreiche Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung bei Ausschluss der

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht tragend - für den Fall des Eintritts oder Nichteintritts eines Ergänzungsrichters in das Quorum nach § 192 Abs. 2, 3 GVG erwogen worden ist, ob zum Erhalt der Revisionsrüge in entsprechender Anwendung von § 222b StPO oder in erweiternder Anwendung von § 238 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung ein Einwand erhoben werden müsse (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2008- 1 StR 322/08, BGHSt 53, 99, 100; vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08, NJW 2009, 931, 932), braucht der Senat diese Frage nicht zu vertiefen, weil vorliegend ein solcher Einwand tatsächlich erhoben worden ist.
  • KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17

    Revision in Strafsachen: Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer

    Voraussetzung dafür sind ein oft umfangreiches Aktenstudium und die Überwindung organisatorischer Schwierigkeiten, wie sie die Gewinnung von geeigneten Sachverständigen und die zeitliche Koordinierung in einem durchdachten Verhandlungsplan darstellen (vgl. BGH NStZ 2009, 471 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

    Denn es ist anerkannt, dass Ergänzungsrichter gerade für die Fälle eines bevorstehenden Ruhestands, Versetzung etc. hinzugezogen werden (vgl. KK-StPO/Diemer, 7. Auflage, § 21f GVG, Rdnr. 4; BVerfG, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - 2 BvR 1815/06 - juris, Rdnr. 22 [Versetzung]; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - 5 StR 537/08; OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. Mai 2015 - 1 Ws 141-143/15 - BeckRS 2015, 10009).
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