Weitere Entscheidung unten: BGH, 12.01.1988

Rechtsprechung
   BGH, 17.11.1987 - 5 StR 547/87   

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https://dejure.org/1987,5251
BGH, 17.11.1987 - 5 StR 547/87 (https://dejure.org/1987,5251)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1987 - 5 StR 547/87 (https://dejure.org/1987,5251)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1987 - 5 StR 547/87 (https://dejure.org/1987,5251)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.10.1968 - 4 StR 281/68

    Verwertbarkeit eines an eine Zusatzuntersuchung eines anderen Sachverständigen

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  • BGH, 07.06.1956 - 3 StR 136/56

    Verwertbarkeit von in einem ärztlichen Gutachten festgestellten Tatsachen ohne

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  • BGH, 13.04.2015 - 5 StR 110/15

    Verlesung von "Tathergangsberichten" aus einem gegen einen Dritten geführten

    Der Senat kann dabei dahingestellt lassen, ob die darin enthaltenen Befunde - wie hier ausschließlich geschehen (UA S. 79 f.) - auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens hätten verwertet werden dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 - 3 StR 136/56, BGHSt 9, 292, 293 f.; Beschluss vom 17. November 1987 - 5 StR 547/87, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1; jeweils mwN).
  • BGH, 28.09.1994 - 3 StR 332/94

    Sachverständige - Befundtatsachen - Frühere Tätigkeit - Verwertung - Beweisantrag

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Sachverständige bei seinem Gutachten auch fremde gutachterliche Äußerungen sowie den fachlichen Inhalt von Krankengeschichten mit verwerten darf, ohne daß dazu eine gesonderte Beweiserhebung notwendig wäre (vgl. BGHSt 9, 292, 293/294; 22, 268, 273/274; BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1).

    Für Wahrnehmungen, die der Sachverständige bei einer früheren gutachterlichen Tätigkeit mit gleichem Auftrag selbst gemacht hat und die für seine aktuelle Gutachtenserstattung wesentlich sind, gilt nichts anderes (BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 188 mit weiteren Nachweisen, auch zur abweichenden Meinung).

  • BGH, 11.03.2014 - 4 StR 19/14

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Soweit der Beschuldigte rügt, das Landgericht habe durch die Verlesung der "Arztbriefe" der Klinik vom 27. und 29. August sowie vom 3. September 2013 gegen § 250 Satz 2 StPO verstoßen, bemerkt der Senat ergänzend: Der Bericht der Klinik vom 3. September 2013 ist durch das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden (UA 32; vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 - 3 StR 136/56, BGHSt 9, 292, 293; BGH, Beschluss vom 17. November 1987 - 5 StR 547/87, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 1; Urteil vom 28. September 1994 - 3 StR 332/94, BGHR StPO § 59 Satz 1 Sachverständigenfrage 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.01.1988 - 5 StR 547/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,4844
BGH, 12.01.1988 - 5 StR 547/87 (https://dejure.org/1988,4844)
BGH, Entscheidung vom 12.01.1988 - 5 StR 547/87 (https://dejure.org/1988,4844)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87 (https://dejure.org/1988,4844)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Eigenes Recht des Vertreidigers zur Antragstellung nach § 33a Strafprozessordnung (StPO)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.04.1987 - 3 StR 543/86

    Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BGH, 12.01.1988 - 5 StR 547/87
    Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen schon deshalb nicht vor, weil der Senat in seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGH Beschluß vom 9. April 1987 - 3 StR 543/86 = BGHR StPO § 33 a Satz 1 - Anhörung 1).
  • BGH, 04.03.2003 - 4 StR 381/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist (vgl. hierzu BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3, 6; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.2021 - 5 StR 179/21

    Mitteilung des Verwerfungsantrags der Staatsanwaltschaft an den Verteidiger im

    Die Regelung des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO verlangt keine Mitteilung gegenüber einem Verteidiger, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt ist, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 2015 - 1 StR 386/15, aaO, und vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).
  • BGH, 20.02.2004 - 2 StR 116/03

    Ablehnung eines Antrags auf nachträgliche Begründung eines

    Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BGH, 26.11.2015 - 1 StR 386/15

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Äußerungsrecht des

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, verlangt § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO eine Mitteilung auch gegenüber dem Verteidiger nicht, dessen Vollmacht zwar bereits zu den Akten gelangt war, der sich aber nicht am Revisionsverfahren beteiligt hat (BGH, Beschluss vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87, NStE Nr. 5 zu § 349 StPO).
  • BGH, 15.03.2005 - 5 StR 570/03

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Nachholung rechtlichen Gehörs

    Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6).
  • BGH, 20.06.2002 - 4 StR 72/02

    Zurückweisung eine Antrags des Angeklagten; Nachträgliche Gewährung rechtlichen

    Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (BGHSt 17, 94, 95; 23, 102, 103; BGH NStZ 1999, 41, 42), Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 3, 6; BGH, Beschluß vom 9. April 2002 - 4 StR 561/01).
  • BGH, 29.01.1988 - 2 StR 478/87

    Voraussetzungen für eine nachträgliche Anhörung

    Dieser hatte die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu dem Antrag Stellung zu nehmen (vgl. zu alledem BGHR StPO § 33 a Satz 1 - Anhörung 1; BGH, Beschluß vom 12. Januar 1988 - 5 StR 547/87).
  • BGH, 01.12.1992 - 5 StR 467/92

    Auswechslung der Person des Angeklagten durch Änderung des Geburtsdatums

    Er hat bei dieser Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3 und 5).
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