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   BGH, 17.02.1987 - 5 StR 552/86   

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https://dejure.org/1987,4216
BGH, 17.02.1987 - 5 StR 552/86 (https://dejure.org/1987,4216)
BGH, Entscheidung vom 17.02.1987 - 5 StR 552/86 (https://dejure.org/1987,4216)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 1987 - 5 StR 552/86 (https://dejure.org/1987,4216)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlende Angabe der rechtlichen und tatsächlichen Gründe bei der Ablehnung eines Beweisantrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.06.1981 - 5 StR 234/81

    Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache

    Auszug aus BGH, 17.02.1987 - 5 StR 552/86
    Wird die Unerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen gefolgert, so müssen diese angegeben werden (BGH NStZ 1981, 401 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Dies wäre als Reaktion auf den verkündeten Ablehnungsbeschluss, aus dem eindeutig hervorging, dass das Landgericht die Frage der Identität der Schlauchtrommeln als nicht unter Beweis gestellt ansah, unerlässlich gewesen (BGH, Urteile vom 28.11.2000 - 5 StR 327/00 und vom 17.02.1987 - 5 StR 552/86).
  • BGH, 21.09.2022 - 6 StR 47/22

    Aussetzung mit Todesfolge (Obhuts- und Beistandspflicht: Heranziehung der

    Die Revision verhält sich weder zu einer Beanstandung der Ablehnungsentscheidung, einem ergänzenden bzw. klarstellenden Beweisantrag noch zu einem erklärten Verzicht auf die weitere Beweiserhebung oder einer anderweitigen Erledigung des Beweisantrages (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1987 - 5 StR 552/86; vom 28. Januar 2003 - 5 StR 378/02, NStZ 2003, 381).
  • BGH, 06.07.1993 - 5 StR 279/93

    Anforderungen an Beweisantrag

    Der Beschwerdeführer hatte - in der durch die Ablehnungsbeschlüsse gewonnenen Kenntnis von den Defiziten der gestellten Anträge - Gelegenheit, die Anträge in ergänzter Form zu wiederholen (vgl. BGH VRS 6, 354, 355; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; Alsberg/Nüse/Meyer a.a.O. S. 910).
  • BGH, 31.05.1994 - 5 StR 154/94

    Augenscheinsbeweis - Beweisantrag - Zeugenbeweis - Revision - Mißverständnis des

    Namentlich im Bereich des Beweisantragsrechts wird es von den Revisionsgerichten nicht hingenommen, wenn der Verteidiger ein durch den Ablauf der Hauptverhandlung, insbesondere aus der Begründung von Beschlüssen erkanntes Mißverständnis des Gerichts über einen Antrag nicht in der Hauptverhandlung zu beseitigen sucht, sondern es zunächst unbeanstandet läßt, um es dann zur Grundlage einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge zu nehmen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3, Entscheidung 2; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 212; BGH, Urteile vom 22. September 1993 - 2 StR 170/93 - und vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 500/93 - Maatz NStZ 1992, 513, 516 f.).
  • BGH, 28.01.2003 - 5 StR 378/02

    Freisprüche eines brandenburgischen Amtsdirektors und zweier Geschäftsführer

    Soweit die Staatsanwaltschaft beanstanden wollte, das Landgericht habe den "Beweisantrag" nicht vollständig beschieden, steht dem Erfolg der Rüge schon entgegen, daß die Revisionsführerin ein entsprechendes, aus der Begründung des Gerichtsbeschlusses zu erkennendes Mißverständnis des Gerichts über den Umfang des Beweisantrages nicht in der Hauptverhandlung zu beseitigen suchte, sondern unbeanstandet ließ, es dann jedoch zur Grundlage einer revisionsrechtlichen Verfahrensrüge machte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3 und 30 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 25. März 1998 - 1 StR 70/98).
  • BGH, 22.06.2021 - 5 StR 121/21

    Unterbrechung der Hauptverhandlung; Verfahrensrüge aufgrund der Ablehnung eines

    Zur Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts wegen der Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Y. gilt Folgendes: Nachdem die Strafkammer den Antrag dahin ausgelegt hatte, in das Wissen des Zeugen sei gestellt worden, dass der Geschädigte am Tattag ein Messer bei sich geführt habe, hätte es dem Angeklagten oblegen, ein - vermeintliches - Missverständnis des Landgerichts bezüglich der von ihm aufgestellten Behauptung auszuräumen; da er dies nicht getan hat, kann er die von ihm behauptete fehlerhafte Ablehnung des Antrags nicht mehr zum Gegenstand einer Verfahrensrüge machen (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1987 - 5 StR 552/86, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vom 31. Mai 1994 - 5 StR 154/94, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 30; vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2243).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 327/00

    Beweiswürdigung bei Angaben eines Mitangeklagten (Gefahr der Falschbelastung)

    Es ist nicht vorgetragen, daß eine entsprechende Beanstandung bereits in der Hauptverhandlung vorgebracht wurde: dies wäre als Reaktion auf den verkündeten ablehnenden Gerichtsbeschluß unerläßlich gewesen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 3.30; Basdorf StV 1995, 310, 318 f.).
  • BGH, 07.01.2008 - 5 StR 390/07

    Unzulässigkeit von Verfahrensrügen (Beweisantrag auf Einholung eines weiteren

    Bei dieser Sachlage wäre es aber Aufgabe des Verteidigers gewesen, das Beweisbegehren weitergehend zu präzisieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3), dass eine durch Feingeräte gestützte Nachschau überhaupt Haare zutage gefördert hätte.
  • BGH, 18.09.1990 - 5 StR 184/90

    Untersuchung eines Zeugen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit seiner Aussage -

    Es wäre daher Sache des Verteidigers gewesen, sein Verlangen dem Gericht zu erläutern, gegebenenfalls durch Stellung eines neuen Beweisantrags (vgl. BGH VRS 6, 354, 355; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; Sarstedt in DAR 1964, 307, 311; Alsberg/Nüse/Meyer. Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 910).
  • OLG Celle, 12.05.2009 - 32 Ss 176/08

    Verwirkung des Rügerechts aus § 338 Ziff. 5 Strafprozessordnung (StPO) im Falle

    En Angeklagter, der den von ihm gerügten Rechtsfehler selbst aktiv und bewusst herbeigeführt hat, verwirkt deshalb sein Recht auf Geltendmachung dieses Fehlers in der Revision (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3; vgl. a. BGH Beschluss vom 15.12.2005 - 1 StR 411/05 und BGH Beschluss vom 25.02.2000, a. a. O.).
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