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   BGH, 20.10.1981 - 5 StR 564/81   

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https://dejure.org/1981,2444
BGH, 20.10.1981 - 5 StR 564/81 (https://dejure.org/1981,2444)
BGH, Entscheidung vom 20.10.1981 - 5 StR 564/81 (https://dejure.org/1981,2444)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81 (https://dejure.org/1981,2444)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Wirkungen des Schlafens eines Schöffen während einer Zeugenvernehmung - Rechtliche Wirkungen einer vorübergehenden Abtrennung eines Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1982, 41
  • StV 1982, 9
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 616/19

    Weil Schöffe schlief, braucht Prozess Neuauflage

    Danach liegt, weil es sich bei der Verlesung des Anklagesatzes um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt und der Schöffe dieser während einer erheblichen Zeitspanne schlafbedingt nicht gefolgt ist, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19 Rn. 9; vom 19. Juni 2018 - 5 StR 643/17 Rn. 3 und vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81 Rn. 1).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19

    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag

    Die Abwesenheit eines (beisitzenden) Richters oder eines Schöffen während wesentlicher Teile der Hauptverhandlung führt nach der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung in der Literatur zum absoluten Revisionsgrund der vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO (BGH, Urteile vom 12. Juli 2001 - 4 StR 550/00, NJW 2001, 3062, und vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98, BGHSt 44, 361, 365; Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81, NStZ 1982, 41; SSWStPO/Momsen, 3. Aufl., § 338 Rn. 43; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 338 Rn. 71; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 80).
  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ss 47/06

    Anwesenheit in der Hauptverhandlung; schlafender Staatsanwalt; Verfahrensrüge;

    Zutreffend weist die Generalstaatsanwaltschaft nämlich darauf hin, dass eine Anwendung der zum "schlafenden Richter" zu § 338 Nr. 1 StPO geltenden Grundsätze (vgl. dAzu Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 10 ff. mit weiteren Nachweisen) überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft über einen "nicht unerheblichen Zeitraum" (vgl. u.a. BGH NStZ 1982, 41; Meyer-Goßner, a.a.O., § 338 Rn. 14 mit weiteren Nachweisen) "fest geschlafen" hätte.
  • BGH, 19.06.2018 - 5 StR 643/17

    Aufgrund von Übermüdung fehlende Fähigkeit zum Folgen der Hauptverhandlung (ins

    Auf dieser Grundlage steht nicht fest, dass der betroffene Schöffe wesentlichen Vorgängen der Verhandlung während einer ins Gewicht fallenden Zeitspanne wegen Übermüdung nicht folgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81, NStZ 1982, 41; KKStPO/Gericke, 7. Aufl., § 338 Rn. 51).
  • BVerwG, 12.03.2015 - 2 WD 3.14

    Bemessung der Schwere des Dienstvergehens eines Zeitsoldaten

    Ein Wehrdienstgericht ist nicht vorschriftsgemäß besetzt, wenn ein Richter während einer Hauptverhandlung einen nicht unerheblichen Zeitraum fest schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht mehr folgen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 5 StR 564/81 - NStZ 1982, 41; BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2007 - 5 B 84.06 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) Nr. 88 Rn. 1 ff.; BFH, Beschluss vom 27. April 2011 - III B 62.10 - juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 18. März 2014 - B 12 R 37/13 B - juris Rn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 04.01.2012 - 9 Sch 2/09

    Zuständigkeit des Gerichtes des Erlassstaates im Schiedswesen hinsichtlich der

    Zwar trifft es zu, dass nach durchgängiger Rechtsprechung ein Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist, wenn ein Richter während der mündlichen Verhandlung schläft und deshalb wesentlichen Vorgängen nicht folgt (BGH, NJW 1962, 2212; BVerwG NJW 1966, 467; BGH, NStZ 1982, 41 ; BFH, BeckRS 2009, 25015415; BeckRS 2011, 95025).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 338/82

    Ordnungsmäßige Besetzung eines Schöffengerichts - Einschlafen eines Schöffen

    Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, weil die Schöffin H. während der Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. P. über einen nicht unerheblichen Zeitraum eingeschlafen war, so daß sie den Ausführungen des Sachverständigen, einem wesentlichen Vorgang in der Hauptverhandlung, nicht folgen konnte (vgl. BGHSt 2, 14, 15; BGH, Urteil vom 13. März 1956 - 1 StR 29/56 - bei Dallinger MDR 1956, 398; BGH JR 1963, 228 mit Anm. Eb. Schmidt; BGH NStZ 1982, 41).
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