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   BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18   

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https://dejure.org/2018,48303
BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18 (https://dejure.org/2018,48303)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2018 - 5 StR 577/18 (https://dejure.org/2018,48303)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18 (https://dejure.org/2018,48303)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 242 StGB; § 249 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 223 StGB; § 224 StGB
    Keine Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons in der Absicht, dort gespeicherte Daten/Bilder zu löschen; keine sukzessive Mittäterschaft nach Beendigung einer gefährlichen Körperverletzung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Zueignungsabsicht bei der Wegnahme eines Handys aufgrund des Willens zur Verfügung über die auf dem Handy gespeicherten Daten; Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Wegnahme eines Handys mit der Absicht zum ...

  • rewis.io

    Raub: Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons zur Löschung darauf gespeicherter Bilder

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 250
    Vorliegen der Zueignungsabsicht bei der Wegnahme eines Handys aufgrund des Willens zur Verfügung über die auf dem Handy gespeicherten Daten; Verurteilung wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; Wegnahme eines Handys mit der Absicht zum ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wegnahme eines Handys: Zueignungsabsicht, wenn "nur" Bilder gelöscht werden sollen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons zur Datenlöschung

  • Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling) PDF (Kurzinformation)

    Verneinung einer Zueignungsabsicht im Falle der Wegnahme eines Handys zur Löschung darauf befindlicher Bilder

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Gewaltsame Wegnahme eines Handys, um Daten zu löschen - keine Verurteilung wegen Raubes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Raub - Wann handelt ein Täter bei der gewaltsamen Wegnahme eines Handys mit Zueignungsabsicht?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wegnahme eines Handys, um Dateien zu löschen - keine Strafbarkeit wegen Diebstahls oder Raubes

Besprechungen u.ä. (2)

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Zueignungsabsicht bei bloßer Wegnahme eines Handys zur Löschung von Fotos

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Gewaltsame Wegnahme ohne eigennützige Verwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 344
  • StV 2019, 388
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.01.2011 - 4 StR 502/10

    Urteil gegen zwei Mitglieder der "Hells Angels" wegen tödlichen Überfalls auf

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18
    Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699).

    An dieser Voraussetzung fehlt es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen" oder "zu beschädigen" (BGH, Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 jeweils mwN).

  • BGH, 26.09.1984 - 3 StR 367/84

    Transport von Diebesgut aus dem Ausland

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18
    Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699).

    An dieser Voraussetzung fehlt es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen" oder "zu beschädigen" (BGH, Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 jeweils mwN).

  • BGH, 14.02.2012 - 3 StR 392/11

    Raub (Zueignungsabsicht); räuberische Erpressung (Vermögensvorteil);

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18
    Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy - wenn auch nur vorübergehend - über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627 zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys).
  • BGH, 22.05.2013 - 2 StR 14/13

    Schwerer Raub (schwere körperliche Misshandlung); Mittäterschaft (Mittäterexzess;

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18
    Entgegen ihrer Auffassung kommt eine Zurechnung zum Angeklagten M. nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft jedoch nicht in Betracht, weil der Einsatz der Pistole zum Zeitpunkt der Fortsetzung der Gewalthandlungen durch diesen bereits beendet war (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 2 StR 14/13, BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 37).
  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 48/15

    Strafbarkeit wegen Raubes: Erzwingung der Herausgabe eines Mobiltelefons zur

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18
    Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Handy - wenn auch nur vorübergehend - über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 - 3 StR 392/11, NStZ 2012, 627 zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys).
  • BGH, 10.05.1977 - 1 StR 167/77

    entwendete Strafakte - § 248a StGB ist unanwendbar bei Sachen ohne Verkehrswert

    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18
    An dieser Voraussetzung fehlt es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören", "zu vernichten", "preiszugeben", "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen" oder "zu beschädigen" (BGH, Urteile vom 10. Mai 1977 - 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 jeweils mwN).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 184/61
    Auszug aus BGH, 11.12.2018 - 5 StR 577/18
    Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben' oder zuführen will (BGH, Urteile vom 28. Juni 1961 - 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192; vom 26. September 1984 - 3 StR 367/84, NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699).
  • BGH, 17.10.2019 - 3 StR 536/18

    Aneignungsabsicht beim Raub (Einverleiben in das Vermögen; Substanzwert;

    Deshalb liegt eine Aneignungsabsicht nicht vor, wenn der Täter die Sache - ohne sie behalten zu wollen - an sich bringt, um sie "zu zerstören', "zu vernichten', "preiszugeben', "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen' oder "zu beschädigen' (vgl. schon RG, Urteil vom 12. Juli 1902, RGSt 35, 355, 357; BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345; jeweils mwN).

    Dass der Täter erstrebt, den Besitz an der Sache für den für die Zerstörung erforderlichen Zeitraum zu erlangen, bedeutet noch nicht das Vorliegen eines Aneignungswillens (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345: der für die Löschung der Bilder benötigte Zeitraum; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699 Rn. 21).

    Damit liegt es aber gerade nicht auf der Hand, dass der Angeklagte den Bestand seines Vermögens durch - wenn auch vorübergehende - Zuführung der Substanz oder des Sachwerts des Mobiltelefons mehren wollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ-RR 2007, 15; vom 28. April 2015 - 3 StR 48/15, NStZ-RR 2015, 371 f.; vom 9. Juni 2015 - 3 StR 146/15, StV 2016, 642 f.; vom 3. Mai 2018 - 3 StR 148/18, NStZ 2018, 712, 713; auch Beschlüsse vom 16. Januar 2018 - 2 StR 527/17, NStZ-RR 2018, 118, 119; vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).

    Hiergegen könnte sprechen, dass der Angeklagte das Smartphone alsbald wegwarf, auch wenn dieser Umstand lediglich als Indiz für einen Entsorgungswillen bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Wegnahme anzusehen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345).

  • BGH, 21.11.2023 - 2 StR 447/23

    Annahme eines schweren Bandendiebstahls; Bandenabrede durch die in wechselnder

    An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auch auf Änderung des Bestandes seines Vermögens gerichtet sein muss, fehlt es zudem in Fällen, in denen er eine fremde Sache nur wegnimmt, um sie wegzuwerfen oder beiseitezuschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344, 345 mwN).
  • BGH, 12.01.2021 - 4 StR 501/20

    Raub (Zueignungsabsicht: Fehlen bei bloßer Zerstörung der weggenommenen fremden

    An dieser Voraussetzung fehlt es dagegen in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie "zu zerstören', "zu vernichten', "preiszugeben', "wegzuwerfen', "beiseite zu schaffen' oder "zu beschädigen' (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 ? 4 StR 502/10, juris Rn. 20 f.; Beschluss vom 11. Dezember 2018 ? 5 StR 577/18, NStZ 2019, S. 344, 345, jeweils mwN).
  • AG Frankfurt/Main, 23.10.2023 - 917 Ls 6443 Js 217242/23

    Diebstahl eines Fan-Schales?

    Diese ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben" oder zuführen will (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.2018 - 5 StR 577/18 -, NStZ 2019, 344 mwN).
  • BayObLG, 03.01.2024 - 207 StRR 411/23

    Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Unterschlagung bei vertragswidriger

    In subjektiver Hinsicht ist Zueignungsabsicht demzufolge dann gegeben, wenn der Täter die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten "einverleiben" oder zuführen will (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018, 5 StR 577/18, NStZ 2019, 344 Rn. 8).
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